Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

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Metaphysik
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » So 19. Jan 2020, 21:24

Fichte hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 21:18
Wir werden es wieder herausfinden und belegen, sodann möge in Folge unseres Forums wieder Rechtsklarheit in der BRD bestehen! 019) 019) 019) 019) 019) 019) 019) 019) 019)

023)
Das ist doch ein Wort :D
023) 023) 023) 023)

Könnte Lepori vielleicht auch seinen geilen Krankenfahrstuhl von der Gebrauchtwagenseite verkaufen :wink:

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guidolenz123
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von guidolenz123 » So 19. Jan 2020, 21:51

Metaphysik hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 21:12
guidolenz123 hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 21:08
ich hatte auch 2-3 Gerichtsentscheide hier im Umkreis zum gleichen Thema...konnte auch da die Gerichte überzeugen...meine Mandanten durften weiter fahren....obschon durch Suff fahrerlaubnislos geworden....die fuhren damals auf mein Anraten DUO's... :wink:
Die Urteile sind nirgendwo einsehbar? 017)

Hier der Urteilestext:


BVerwG v. 31.01.2002: Zur Fahrerlaubnisfreieheit für mototisierte Krankenfahrstühle

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31.01.2002 - 3 C 39/01) hat entschieden:
Die Fahrerlaubnisfreiheit des "motorisierten Krankenfahrstuhls" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV hängt nicht davon ab, ob der Führer körperlich behindert oder gebrechlich ist. Das Merkmal "nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge" ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV ; § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO ) setzt neben der Eignung des Kraftfahrzeugs zur Benutzung durch diesen Personenkreis lediglich die durch konstruktive Maßnahmen erzielte und auf Dauer angelegte Einhaltung der weiteren vorgeschriebenen Merkmale des Kraftfahrzeugs (Einsitzigkeit, Höchstgewicht, Höchstgeschwindigkeit) voraus.







Siehe auch Motorisierte Krankenfahrstühle


Zum Sachverhalt: Der Kläger, der nach eigenen Angaben nicht gebrechlich oder behindert ist und keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen hat, berühmt sich des Rechts und begehrt die entsprechende gerichtliche Feststellung, auch ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug des Typs Agora 160 führen zu dürfen, weil dieses die Anforderungen an einen motorisierten Krankenfahrstuhl erfülle ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV ; § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO ); es weise nur einen Sitz und ein Leergewicht von nicht mehr als 300 kg auf und sei in seiner Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h beschränkt.

Nachdem der Kläger das Fahrzeug gegen Ende des Jahres 1998 erworben und angemeldet hatte, kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung des Klägers zur Führung. Seine auf Feststellung gerichtete Klage, dass er auch ohne Vorliegen von körperlicher Gebrechlichkeit oder Behinderungen zum Führen seines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen keiner Fahrerlaubnis bedürfe, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. November 1999 ( NZV 2000, 104 ) abgewiesen und im Wesentlichen darauf abgestellt, nach dem äußeren Erscheinungsbild und der allgemeinen Verkehrsauffassung - worauf es maßgeblich bei der Abgrenzung eines Kraftfahrzeuges von einem motorisierten Krankenfahrstuhl ankomme - deute alles auf einen Klein-Pkw und nicht auf einen Krankenfahrstuhl ("Stuhl mit Rädern") hin. Da die erlaubte Benutzung eines Krankenfahrstuhls nicht von einer tatsächlichen körperlichen Gebrechlichkeit oder Behinderung abhängig sei, bestehe ohne eine entsprechende Einschränkung die Gefahr der missbräuchlichen Benutzung von als Krankenfahrstühlen deklarierten Kraftwagen. Es komme hinzu, dass solche Fahrzeuge wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht ohne weiteres als langsam fahrende Fahrzeuge zu erkennen seien und sich hieraus Gefahrensituationen ergeben könnten.

Obgleich der Kläger u.a. eine von der Stadt Bochum am 11. Dezember 2000 erteilte Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO als motorisierter Krankenfahrstuhl für das in Rede stehende Fahrzeug vorgelegt hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Streitentscheidend sei, ob ein Fahrzeug nach seiner Bauart zum Gebrauch durch Gebrechliche und Behinderte bestimmt sei, was eine nähere Betrachtung des Wesens der Bauart erfordere. Es bestehe in der Art und Weise des Zusammenwirkens von Einzelbauteilen mit dem Ziel, ein bestimmtes Gesamtverhalten zu bewirken. Demnach sei entscheidend, ob ein Fahrzeug nach seiner objektiven Beschaffenheit unter Berücksichtigung aller konstruktionsbedingten Merkmale in ihrer Gesamtheit auf die vorgenannte Zweckbestimmung ausgerichtet sei. Bereits nach der Konzeption des Herstellers müsse das Fahrzeug eine Konstruktion und Ausstattung aufweisen, die speziell auf die Bedürfnisse von Gebrechlichen oder Behinderten abstelle. Nicht ausreichend sei die in der Bauart eines Pkw lediglich angelegte Möglichkeit einer nachträglichen Änderung oder Anpassung des Fahrzeuges an die besonderen Bedürfnisse des Personenkreises.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers war erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Mit der entscheidungstragenden Annahme, die Fahrerlaubnisfreiheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) - FeV - setze bei einem - wie hier - ursprünglich als Serien-Kraftfahrzeug konzipierten Fahrzeug Veränderungen an der Konstruktion und/oder Ausstattung dergestalt voraus, dass den besonderen Bedürfnissen körperlich gebrechlicher oder behinderter Personen nach erleichterter Benutzung und Bedienbarkeit in nachhaltiger Weise Rechnung getragen werde, verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV erfordert vielmehr lediglich, dass die dort benannten Merkmale spätestens bei der Auslieferung eines Kraftfahrzeugs konstruktionsbedingt auf Dauer gewährleistet sind und das Fahrzeug in diesem Zustand für die Benutzung durch Gebrechliche oder körperlich Behinderte geeignet ist.

1. Der Senat stimmt zunächst der Annahme der beiden tatsachengerichtlichen Urteile zu, die Fahrerlaubnisfreiheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV hänge nicht davon ab, dass ein solches Fahrzeug von einem körperlich Gebrechlichen oder Behinderten geführt wird.

a) § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV bestimmt als Ausnahme von der Regel ("Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis."), dass von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen sind "nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle)". Die hiernach scheinbar umfassende Fahrerlaubnisfreiheit solcher Fahrzeuge schränkt § 5 Abs. 1 FeV in gewisser Weise dadurch ein, dass derjenige, der einen Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h führen will, in einer Prüfung ausreichende Kenntnisse der Straßenverkehrsregeln und das Vertrautsein mit den Gefahren des Straßenverkehrs nachgewiesen haben muss. Bereits dieser Wortlaut legt nahe, dass das Kraftfahrzeug zwar zum Gebrauch durch einen bestimmten Personenkreis bestimmt, aber nicht ihm allein vorbehalten ist. Hierfür spricht auch die systematische Stellung der Vorschrift zwischen Bestimmungen, welche die Fahrerlaubnisfreiheit allein an objektive Bedingungen von Fahrzeugen anknüpfen (z.B. Mofas, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Zugmaschinen). Vor allem aber belegt die wortgleiche Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 5 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), dass § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV zwar auf die Personengruppe der Behinderten abzielt, aber davon absieht, eine entsprechende Benutzung zur Voraussetzung zu erheben. Bei § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO handelt es sich nämlich um eine Vorschrift, die allein und unmittelbar das Kraftfahrzeug selbst betrifft und die - gestützt auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 StVG ("Zulassung inländischer und ausländischer Kraftfahrzeuge ... einschließlich Ausnahmen von der Zulassungspflicht") - als Ausnahmevorschrift die Befreiung von der Zulassungspflicht schon aus Gründen der rechtsstaatlichen Normenklarheit (vgl. BVerfGE 51, 60 <73 ff.>) nicht von der Frage abhängig machen darf, ob das zulassungsfreie Fahrzeug von Behinderten oder von Nicht-Behinderten benutzt wird. Für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV kann vor diesem Hintergrund nichts anderes gelten.

b) Auch der Verordnungsgeber selbst nimmt an, dass die Fahrerlaubnisfreiheit unabhängig von der Behinderteneigenschaft des Führers ist:

Anlässlich der Schaffung der Fahrerlaubnis-Verordnung hat der Verordnungsgeber seine Erwartung zum Ausdruck gebracht, mit dieser Fassung seien Krankenfahrstühle so definiert, "dass es künftig ausgeschlossen ist, Pkw unter dem Begriff 'Krankenfahrstühle' einzuordnen" ( VkBl 1998 S. 1052 = BRDrucks 443/98 S. 215). Diese Erwartung stützte sich lediglich auf die Veränderung der zulässigen Sitzzahl (anstatt früher zwei Sitzen nunmehr ein Sitz) sowie der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (anstatt früher 30 km/h nunmehr 25 km/h). Hat aber der Verordnungsgeber die Missbrauchsgefahr durch eine Verringerung der Sitzzahl und der Höchstgeschwindigkeit als beseitigt angesehen, so kann ihm nicht unterstellt werden, er habe mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV die Gebrechlichen- bzw. Behinderteneigenschaft zur Voraussetzung erheben wollen.

c) Dieser Befund wird bestätigt durch die Übergangsvorschrift des § 76 Nr. 2 FeV.

Hiernach gelten als motorisierte Krankenfahrstühle auch nach Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden.

Diese zeitgleich mit § 4 FeV wirksam gewordene Bestimmung ist auf der Grundlage des Vorstehenden folgerichtig, weil sie von der Annahme ausgeht, erst durch die Neuregelung sei es im Gegensatz zum alten Recht ausgeschlossen, sog. Krankenfahrstühle zu führen, die in Wirklichkeit kleine Personenkraftwagen sind. Unabhängig davon, ob diese Erwartung - worauf der Streitfall hindeuten mag - getrogen hat, kann das Unterbleiben eines Zusatzes in § 4 FeV im Gegensatz zur Übergangsvorschrift nur als "beredtes Schweigen" verstanden werden.

2. Das Tatbestandsmerkmal "Bauart" in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV verlangt, dass bei der Herstellung des Kraftfahrzeugs oder nach seinem eventuellen Umbau die Merkmale Einsitzigkeit, Höchstgewicht und Höchstgeschwindigkeit konstruktiv so festliegen, dass Veränderungen oder Manipulationen ausgeschlossen sind, und die Eignung für Behinderte und Gebrechliche gegeben ist.

a) Der erkennende Senat macht sich zunächst die Annahme des Berufungsgerichts und die hierfür gegebene Begründung zu Eigen, dass - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die Ähnlichkeit eines motorisierten Krankenfahrstuhls mit einem "normalen" Pkw unschädlich ist. Weil definitionsgemäß jeder motorisierte Krankenfahrstuhl zugleich auch ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG (Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein) ist, bleibt kein Raum, die Fahrerlaubnis- und Zulassungsfreiheit von motorisierten Krankenfahrstühlen vom Freisein von Merkmalen abhängig zu machen, die für andere Kraftfahrzeuge typisch sind, wie etwa einem Dach oder einer Seitenverkleidung. Insbesondere ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass gerade Behinderten bzw. Gebrechlichen nicht angesonnen werden darf, um den Preis der Fahrerlaubnisfreiheit auf einen angemessenen Wetterschutz verzichten zu müssen (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ).

b) Entgegen den Gründen des angefochtenen Urteils ist die Fahrerlaubnisfreiheit auch nicht mit Voraussetzungen verknüpft, die einem gleichsam exklusiven Bedürfnis von Behinderten und Gebrechlichen nach erleichterter Benutzung und Bedienbarkeit des Fahrzeugs in nachhaltiger Weise Rechnung tragen.

aa) Allerdings ist es unabdingbar, bei der Anwendung und Auslegung des Merkmals "nach der Bauart zum Gebrauch durch ... bestimmte Kraftfahrzeuge" mit dem Berufungsgericht auf das Herstellerkonzept bzw. die Bestimmung durch denjenigen abzustellen, der als abändernder Hersteller Fahrzeuge der in Rede stehenden Art fertigt oder abändert und sie zur entsprechenden Benutzung in den Handel gibt. Indessen wären allein schon wegen der Vielfalt der in Betracht zu ziehenden Behinderungen bzw. Gebrechlichkeiten Versuche von vornherein zum Scheitern verurteilt, klare und abgrenzbare Kriterien zu entwickeln, die auf das Ziel eines umfassend "behindertengerechten" Fahrzeugs ausgerichtet sind.

Zwar mag der Verordnungsgeber vor allem die Gruppe der Gehbehinderten im Blick gehabt haben. Indessen vermöchte der erkennende Senat selbst bei einer Beschränkung auf diese Personengruppe keine klaren und abgrenzbaren Kriterien dafür zu entwickeln, unter welchen Voraussetzungen für Gehunfähige bzw. -behinderte spezielle Vorrichtungen in einem motorisierten Krankenfahrstuhl als nützlich oder gar unabweisbar zu gelten hätten. Es muss daher genügen, dass das als motorisierter Krankenfahrstuhl in den Verkehr gebrachte Kraftfahrzeug für die Benutzung durch Behinderte und Gebrechliche geeignet ist.

bb) Der erkennende Senat sieht auch keine aus der Vorschrift ableitbare Berechtigung dafür, Hersteller oder abändernde Konstrukteure daran zu hindern, durch auf Dauer angelegte Veränderungen im Hinblick auf die Merkmale Sitz, Gewicht und Höchstgeschwindigkeit eines - wie hier - Serienfahrzeugs einen motorisierten Krankenfahrstuhl zu schaffen. Allein schon aus Kostenersparnisgründen darf dieser - im übrigen Fahrzeugbau durchaus übliche - Weg nicht versperrt werden. Ist durch auf Dauer angelegte konstruktive Veränderungen gewährleistet, dass beispielsweise weitere Sitze nicht eingebaut oder die Höchstgeschwindigkeit nicht durch einfache Handgriffe (wieder) gesteigert werden können, so haben Hersteller und Konstrukteure - neben dem Merkmal der Eignung zur Benutzung durch Behinderte - dasjenige getan, was ihnen nach der derzeitigen Rechtslage abverlangt werden kann, um Fahrzeuge als motorisierte Krankenfahrstühle in den Verkehr bringen zu dürfen.

cc) Dem erkennenden Senat sind Missbrauchsmöglichkeiten nicht verborgen geblieben, die die Vorschrift in der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung birgt. Hält der Verordnungsgeber Missbrauchsmöglichkeiten für nicht tragbar, so wird er nicht umhinkönnen, mit Blick auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu prüfen und zu entscheiden, ob weitere einschränkende Voraussetzungen zulässigerweise entwickelt werden können, um etwa die Fahrerlaubnisfreiheit von vornherein nur Gebrechlichen und Behinderten vorzubehalten oder durch weitere technische Kriterien wie etwa eine höchstzulässige Spurbreite die "Attraktivität" entsprechender Fahrzeuge für Nicht-Behinderte so zu beschneiden, dass nur noch mit der Benutzung durch Behinderte/Gebrechliche zu rechnen ist. ..."
Gruß Guido
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » Mo 20. Jan 2020, 06:42

guidolenz123 hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 21:51
Metaphysik hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 21:12
guidolenz123 hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 21:08
ich hatte auch 2-3 Gerichtsentscheide hier im Umkreis zum gleichen Thema...konnte auch da die Gerichte überzeugen...meine Mandanten durften weiter fahren....obschon durch Suff fahrerlaubnislos geworden....die fuhren damals auf mein Anraten DUO's... :wink:
Die Urteile sind nirgendwo einsehbar? 017)
guidolenz123 hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 21:51
Hier der Urteilestext:


BVerwG v. 31.01.2002: Zur Fahrerlaubnisfreieheit für mototisierte Krankenfahrstühle

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31.01.2002 - 3 C 39/01) hat entschieden:
Die Fahrerlaubnisfreiheit des "motorisierten Krankenfahrstuhls" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV hängt nicht davon ab, ob der Führer körperlich behindert oder gebrechlich ist. Das Merkmal "nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge" ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV ; § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO ) setzt neben der Eignung des Kraftfahrzeugs zur Benutzung durch diesen Personenkreis lediglich die durch konstruktive Maßnahmen erzielte und auf Dauer angelegte Einhaltung der weiteren vorgeschriebenen Merkmale des Kraftfahrzeugs (Einsitzigkeit, Höchstgewicht, Höchstgeschwindigkeit) voraus."
....
Ich meinte doch die von Dir erlangten Urteile :wink: Durch den obigen Text habe ich mich über Deinen Link jetzt schon mehrfach gequält. Für Nichtjuristen ist das wirklich eine Qual :shock: Ich lese da aber immer Fahrerlaubnisfreiheit und nicht Prüfbescheinigungsfreiheit. Zumal im Text ja selbst darauf Bezug genommen wird
Die hiernach scheinbar umfassende Fahrerlaubnisfreiheit solcher Fahrzeuge schränkt § 5 Abs. 1 FeV in gewisser Weise dadurch ein, dass derjenige, der einen Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h führen will, in einer Prüfung ausreichende Kenntnisse der Straßenverkehrsregeln und das Vertrautsein mit den Gefahren des Straßenverkehrs nachgewiesen haben muss.
Zusammen gefasst verstehe ich das Urteil so: Es ist ein nicht Gebrechlicher mit einem 25 km/h Krankenfahrstuhl gefahren. Vermutlich hatte er die Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung. Es wurde aber in Abrede gestellt das die für ihn ausreicht, da er nicht gebrechlich war, und er deswegen die Klasse 5 oder AM haben müsste = FoFE. Dies wurde verneint. Eine Fahr- UND Prüferlaubnisfreiheit für alte Krankenfahrstühle (25 km/h) kann ich dem nicht entnehmen.

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von guidolenz123 » Mo 20. Jan 2020, 08:37

Urteile sind schwer zu lesen für den Laien....
"Meine " Urteile habe ich naturgemäß nicht mehr....ales längst abgekaufen, Mandanten übergeben und/oder vernichtet...sorry...


n habs jetzt nach Wühlarbeit im Fundus gefunden...


§76 Fe


Bild

vlt mal das Bild vergrößern..
Da steht beides drin...das Ding mit Mofa-Prüf-Besch bis Sept. 2002 auch für Krankenfahrstühle
und das Ding mit völliger Freiheit von jeglicher Fahrerlaubnis und Prüf-Besch für "alte Knacker" geb. VOR April 1965... :lol: :lol: :lol:

Mehr kannst Du nur noch finden in der kompl. Ausgabe von §76 Fe von 2008...

Und dass der ganze Kram auch für's Duo gilt ...siehe hier:

Bild

Dazu , dass das Ganze meine These/Auskunft bestätigt ,wird sicher Fichte was schreiben... :D
Gruß Guido
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » Mo 20. Jan 2020, 09:53

guidolenz123 hat geschrieben:
Mo 20. Jan 2020, 08:37
Bild
Der Satz unter §4 Abs. 1 Satz 2. 1 in der FeV lautet
motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),
Was hat das mit Altfahrstühlen zu tun? Bin gespannt was Fichte sagt.

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von guidolenz123 » Mo 20. Jan 2020, 11:08

Gruß Guido
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Fichte » Mo 20. Jan 2020, 13:20

Die "crux" liegt meist im Detail, ich werde gerne Guidos Beiträge recherchieren und - sofern möglich - dessen Rechtsansicht bekräftigen. Hingegen hat der dortige Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dessen Krankenfahrstuhl - so eingetragen und begutachtet - im Kalenderjahr 1998 gekauft und seine fahrerisches Können unter Beweis gestellt.

Mithin muss ich noch die StVZO wegen etwaiger Bestandsschützender Regelungen (gültig bis 1998) recherchieren.... 019)
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von guidolenz123 » Mo 20. Jan 2020, 13:39

Fichte hat geschrieben:
Mo 20. Jan 2020, 13:20
Die "crux" liegt meist im Detail, ich werde gerne Guidos Beiträge recherchieren und - sofern möglich - dessen Rechtsansicht bekräftigen. Hingegen hat der dortige Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dessen Krankenfahrstuhl - so eingetragen und begutachtet - im Kalenderjahr 1998 gekauft und seine fahrerisches Können unter Beweis gestellt.

Mithin muss ich noch die StVZO wegen etwaiger Bestandsschützender Regelungen (gültig bis 1998) recherchieren.... 019)
ich hätte die alten Regelungen selbst gerne hier verlinkt...habe sie aber nicht mehr im Fundus....weiß aber noch genau von meiner Recherche zu dieser Zeit/Regelung....und dem schon damaligen Fazit...
Gruß Guido
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » Mo 20. Jan 2020, 13:56

guidolenz123 hat geschrieben:
Mo 20. Jan 2020, 13:39
ich hätte die alten Regelungen selbst gerne hier verlinkt...habe sie aber nicht mehr im Fundus....weiß aber noch genau von meiner Recherche zu dieser Zeit/Regelung....und dem schon damaligen Fazit...
Guido, Du weisst gar nicht wie sehr ich mir wünsche das sich das hieb und stichfest so belegen lässt, das man das jedem Polizisten zeigen, bzw. der FEB auf den Thresen knallen kann. Ein Fahrzeug, wie das nette Teil bei Lepori, dessen Benutzung bis Baujahr des Fahrers 01.04.1965 unabhängig von jeder Genehmigung wäre, könnte später im Alter unbezahlbar werden, vor allem auf dem Land. Hätte ich im Zeitraum 1999-2002 geahnt das es sowas wie die Krankenfahrstuhlprüfung gibt wäre ich sofort in der Fahrschule aufgeschlagen. Also ich hoffe Deine Rechtssicht bestätigt sich :D

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von guidolenz123 » Mo 20. Jan 2020, 14:30

Metaphysik hat geschrieben:
Mo 20. Jan 2020, 13:56
guidolenz123 hat geschrieben:
Mo 20. Jan 2020, 13:39
ich hätte die alten Regelungen selbst gerne hier verlinkt...habe sie aber nicht mehr im Fundus....weiß aber noch genau von meiner Recherche zu dieser Zeit/Regelung....und dem schon damaligen Fazit...
Guido, Du weisst gar nicht wie sehr ich mir wünsche das sich das hieb und stichfest so belegen lässt, das man das jedem Polizisten zeigen, bzw. der FEB auf den Thresen knallen kann. Ein Fahrzeug, wie das nette Teil bei Lepori, dessen Benutzung bis Baujahr des Fahrers 01.04.1965 unabhängig von jeder Genehmigung wäre, könnte später im Alter unbezahlbar werden, vor allem auf dem Land. Hätte ich im Zeitraum 1999-2002 geahnt das es sowas wie die Krankenfahrstuhlprüfung gibt wäre ich sofort in der Fahrschule aufgeschlagen. Also ich hoffe Deine Rechtssicht bestätigt sich :D
Seit 2017 gibts eine Option mehr .
Jeder ob mit oder ohne Fahrerlaubnis (selbst nach Fahrerlaubnisentzug wg Suff) kann eine Mofaprüfbescheinigung erwerben.
Mit dieser kann man dann Mofa fahren...seit 2017 eben gelten auch dreirädrige Gefährte mit afaik mac-Gewicht 300 Kg oder so um den Dreh mit V-max 25 Km/h als Mofa...siehe 25Km-APE oder diese Teile


https://www.ebay.de/itm/ElektroMobil-Dr ... SwYDZeGc4j


Bild

Oder Du bist vor April 1965 geboren...dann die Dinger auch UND wie ich gebetsmühlenartig immer wieder ausführe....auch Krankenfahrstühle alten Rechts (die bis Bj Sept 2002 ...einsitzig oder Bj bis 1999 zweisitzig )...

Und JA ..es ist kein Zufall, dass Mofa-Prüf-Besch bis Sept 2002 auch dazu befähigt die alten Krankenfahrstühle ,die bis max Sept 2002 so zugelassen werden konnten , zu fahren...


Fichte kann ja mal inden alten FEV.Regelungen wühlen...die stehen leider nicht mehr in Schönfelder und Co,,,schon vor 10 Jahren nicht mehr...iwo müssen die aber noch erhältlich sein....

Wann bist Du (Metaphysik) denn überhaupt geboren ?
Wenn vor April 1965, dann ist das Material , das ich bislang hier postete völlig ausreichend...
Wenn Du eine Mofa-Prüfbescheinigung von VOR 2002 hast dann fehlt mir gerade nur noch die Querverbindung zwischen Mofa-Prüfbescheinigubg Und Krankenfahrstuhl-Prüfbescheinigung...
Alles was ich aktuell dazu finde ist:
Bis 1999 musste man für Krankenfahrstuhl den uralten 5er machen...ab 1999 bis Sept 2002 nur eine Prüfbescheinigung wie die Mofaprüfbescheinigung...der 5er als Voraussetzung wurde getrichen und durch diese Bescheinigung/en ersetzt...ich finde nur aktuell nix zu genau dem Fakt, dass Mofa P-B identisch war mit Krankenfahrstuhl-P-B-
das hatte ich früher afaik mal gefunden.
.
Fazit:
Bis April 1965 geboren gibt das bisherige Material her, dass man ohne Alles auch Krankenfahrstühle bis 25 bzw 30 Km/h fahren kann....
Hast Du keine Mofaprüfbescheinigung und bist jünger als oben erwähnt, , hilft Dir diese ,heutzutage gemacht, nicht weiter in Richtung Krankenfahrstuhl...
Hast Du eine von 1999 bis Sept 2002 habe ich noch nix zum Nachweis gefunden..

Aktuell eine Mofaprüf-Besch machen bringt Dich in die Lage zB Dreiräder bis 25 Km zu fahren (Gewicht beachten...nicht Deins sondern das vom Gefährt)...die Dreiräder gelten seit 2017 als Mofa mit 2 Sitzen...
Mofaprüf-Besch kann man immer machen...
Gruß Guido
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » Mo 20. Jan 2020, 14:54

guidolenz123 hat geschrieben:
Mo 20. Jan 2020, 14:30
Seit 2017 gibts eine Option mehr .
Jedefr ob mit oder ohne Fahrerlaubnis (selbst nach Fahrerlaubnisentzug wg Suff) kann eine Mofaprüfbescheinigung erwerben.
Mit dieser kann man dann Mofa fahren...seit 2017 eben gelten auch dreirädrige Gefährte mit afaik mac-Gewicht 300 Kg oder so um den Dreh mit V-max 25 Km/h als Mofa...siehe 25Km-APE oder diese Teile

https://www.ebay.de/itm/ElektroMobil-Dr ... SwYDZeGc4j

Bild
OK, das sieht doch schon einmal nicht schlecht aus 023) Danke Dir! Mal sehen was Fichte noch ausgräbt :wink:

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Fichte » Mo 20. Jan 2020, 14:55

Tja, was soll ich schreiben, wer von Euch beiden gibt etwas in unsere Kaffeekasse?

Ich habe die Lösung (belastbar) gefunden, wer (vollständig) lesen kann, ist klar im Vorteil.
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Fichte » Mo 20. Jan 2020, 15:04

Also, auf Seite 319 (324 von 396) steht die Lösung und Guido hat das Recht auf seiner Seite.

In den Ausführungen zu § 76 (Übergangsvorschrift) zu Nummer 4 bzw. § 5 Abs. 4 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle) ist enthalten: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/1998/D443+98.pdf

Die Vorschrift übernimmt die Übergangsvorschrift zu § 4 a Abs. 1 StVZO in 72 StVZO und dehnt sie auf motorisierte Krankenfahrstühle aus, da diese Fahrzeuge nunmehr Mofas gleichgestellt sind.

Mithin jenes, was Guido meinte "Mofas = Krankenfahrstuhl" in der bis zum Kalenderjahr 2002 bestehenden Fassung der FeV.

Also bezieht sich das Führen unter § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 auch auf die Krankenfahrstühle nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2!

Dort ist die Verknüpfung geregelt, welches aus der Übergangsvorschrift in § 76 Nr. 4 nur aus der Überschrift (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle) nur ansatzweise ersichtlich wird.

Guido: 001)
Metaphysik: 038)

Danke für diese Anfrage/Gedankenspiel...
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von guidolenz123 » Mo 20. Jan 2020, 15:08

Fichte hat geschrieben:
Mo 20. Jan 2020, 15:04
Also, auf Seite 319 (324 von 396) steht die Lösung und Guido hat das Recht auf seiner Seite.

In den Ausführungen zu § 76 (Übergangsvorschrift) zu Nummer 4 bzw. § 5 Abs. 4 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle) ist enthalten: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/1998/D443+98.pdf

Die Vorschrift übernimmt die Übergangsvorschrift zu § 4 a Abs. 1 StVZO in 72 StVZO und dehnt sie auf motorisierte Krankenfahrstühle aus, da diese Fahrzeuge nunmehr Mofas gleichgestellt sind.

Mithin jenes, was Guido meinte "Mofas = Krankenfahrstuhl" in der bis zum Kalenderjahr 2002 bestehenden Fassung der FeV.

Also bezieht sich das Führen unter § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 auch auf die Krankenfahrstühle nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2!

Dort ist die Verknüpfung geregelt, welches aus der Übergangsvorschrift in § 76 Nr. 4 nur aus der Überschrift (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle) nur ansatzweise ersichtlich wird.

Guido: 001)
Metaphysik: 038)

Danke für diese Anfrage/Gedankenspiel...

...nach sowas oder sowas Ähnlichem hatte ich gesucht,,,Du bist mein Held !!!!! 023) 023) 023) 023)
Gruß Guido
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » Mo 20. Jan 2020, 15:22

Ihr seid meine Helden!

Guido 001) Fichte 001)

023) 023) 023) 023)

Wozu um alles in der Welt gab es dann von 1999-2002 die sep. Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung? Wobei - die Lösung könnte sein das dafür, im Gegensatz zur Mofaprüfbescheinigung, keine Praxisstunden nötig waren.

Hüstl, öhm, @ Fichte - könntest Du das Gelegentlich so zusammenfassen, das es ausgedruckt auch halbwegs ein Polizist / FEB MA ohne Studium der Rechtswissenschaften versteht?

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von guidolenz123 » Mo 20. Jan 2020, 16:18

Metaphysik hat geschrieben:
Mo 20. Jan 2020, 15:22
Ihr seid meine Helden!

Guido 001) Fichte 001)

023) 023) 023) 023)

Wozu um alles in der Welt gab es dann von 1999-2002 die sep. Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung? Wobei - die Lösung könnte sein das dafür, im Gegensatz zur Mofaprüfbescheinigung, keine Praxisstunden nötig waren.

Hüstl, öhm, @ Fichte - könntest Du das Gelegentlich so zusammenfassen, das es ausgedruckt auch halbwegs ein Polizist / FEB MA ohne Studium der Rechtswissenschaften versteht?
Einem Polizisten hälst Du besser das Urteil aus Leipzig hin...das kann er vlt noch nachvollziehen und das schaut auch noch offizioller aus, als wenn Du ein x-beliebiges Elaborat von mir oder auch Fichte vorzeigst...so berühmt sind wir beide nicht.....ich jedenfalls sicher nicht... :lol: :lol: :lol: :lol:

Oder aus dem Text , den Fichte fand diesen Ausschnitt:

Bild

Bild


In meiner LKFZ-Gruppe in Fb

https://www.facebook.com/groups/159830951236645/

geht es in einem Thread u.a. darum, ob man mit Mofa-Prüf-Besch ein auf 25 Km/h gedrosseltes 4-rädriges LKFZ fahren darf, das kein Krankenfahrstuhl ist.....darf man freilich nicht. Das fragende Mitglied aus der Gruppe hat nur (afaik relativ neue...ist aber eh wurscht) Mofaprüf-Besch...sonst nix.
Auf meine Warnung , dass dies Fahren ohne Fahrerlaubnis sei, schrieb das Mitglied, dass er seitens Polizei und Co immer wieder die Auskunft bekäme er dürfe das....selbst auf Nachfragen nach meiner Aufklärung bekommt er anscheinend immer noch ...selbst von Fahrlehrern ...diese falsche Info....ich konnte ihn zwar verunsichern, aber er glaubt (wohl) lieber den Anderen...
Da steht man manchmal hilflos und staunend, welch Riesen-Blödsinn angebliche "Leute vom Fach" verzapfen... 017)
Gruß Guido
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » Mo 20. Jan 2020, 16:48

guidolenz123 hat geschrieben:
Mo 20. Jan 2020, 16:18
so berühmt sind wir beide nicht.....ich jedenfalls sicher nicht... :lol: :lol: :lol: :lol:
Doch, jetzt werdet ihr beide berühmt und die Helden vieler Leute! :D Ich konnte es mir nicht verkneifen im "unwesentlich" größerem Verkehrsportal im Thread von 2015 zu posten das die Grundlage hier gefunden wurde, deren Existenz dort geleugnet wurde :wink:

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von guidolenz123 » Mo 20. Jan 2020, 16:58

Metaphysik hat geschrieben:
Mo 20. Jan 2020, 16:48
guidolenz123 hat geschrieben:
Mo 20. Jan 2020, 16:18
so berühmt sind wir beide nicht.....ich jedenfalls sicher nicht... :lol: :lol: :lol: :lol:
Doch, jetzt werdet ihr beide berühmt und die Helden vieler Leute! :D Ich konnte es mir nicht verkneifen im "unwesentlich" größerem Verkehrsportal im Thread von 2015 zu posten das die Grundlage hier gefunden wurde, deren Existenz dort geleugnet wurde :wink:
Dann bist Du ja nun auch ein Held... 023) 023) 023) :wink:
Gruß Guido
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » Mo 20. Jan 2020, 17:09

guidolenz123 hat geschrieben:
Mo 20. Jan 2020, 16:58
Dann bist Du ja nun auch ein Held... 023) 023) 023) :wink:
Ich bin nur der Querulant, der die Frage immer wieder aufgebracht hat und einen schriftlichen Beweis suchte :wink:

(Möchte ja nicht irgendwann im zarten Alter von 89 mitten in der Pampa aus meinem Krankenfahrstuhl aussteigen müssen um zu Fuss nach Hause zu humpeln, weil ein Mitglied der Trachtengruppe mir nicht glaubt. Bis ich dann zuhause ankäme wär der Postbote mit der Post von der Staatsanwaltschaft wegen FoFE auch schon da)

Jetzt nicht mehr!

Nochmals Danke @ Euch beide! 001) 023) 038)

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Fichte » Mo 20. Jan 2020, 17:43

Also, eine Zusammenfassung könnte so aussehen:

Fahrerlaubnisfreies Fahren von Mofas/Krankenfahrstühlen (Stand 31.12.2019)

Gemäß der aktuell (31.12.2019) geltenden Fassung der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) ist wie folgt geregelt:

§ 4 FEV (Quellennachweis Nr. 1)

1Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.
2Ausgenommen sind

1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung
1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
2. Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm),
3.Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

In der Übergangsbestimmung hierzu wie folgt:

§ 76 FEV Übergangsbestimmungen: (Quellennachweis Nr. 2)

Ziffer 2: Zu § 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle):
Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.

Ziffer 3: Zu § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b):
gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.

Bedingt durch den Verweis in § 76 FEV (Stand 31.12.2019) in Ziffer 2) auf die Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung (FEV in der Zeit von 01.01.1999 – 31.08.2002) und den hierzu bestehenden Übergangsvorschriften gelten nachfolgende Vorschriften/Bestimmungen ergänzend und wie folgt:

§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen (Quellennachweis Nr. 3, S. 10)

1. Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
2. nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle),
3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die
Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an
Holmen geführt werden.

§ 76 FEV: Kraftfahrzeugen (Quellennachweis Nr. 3, S. 97)

Ziffer 2: Zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 (Krankenfahrstühle)
Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch:
a) nach Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und
b) motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Ziffer 3: Zu § 5 Abs. 4 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)
gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem
1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.

Ferner (siehe Seite 319 des Quellennachweis Nr. 3):
Zu § 76, Zu Nummer 4: § 5 Abs. 4 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)
Die Vorschrift übernimmt die Übergangsvorschrift zu § 4a Abs. 1 StVZO in § 72 StVZO und dehnt sie auf motorisierte Krankenfahrstühle aus, da diese Fahrzeuge nunmehr Mofas gleichgestellt sind.

In der Folge bedeutet diese Gleichstellung, dass eingetragene Krankenfahrstühle die bis Baujahr September 2002 hergestellt wurden und Bestandsschutz haben, mehr als 10/15 km/h fahren, nicht mehr als 300 kg wiegen

- von allen Personen die vor dem 01.04.1965 geboren worden sind ohne jede Fahrerlaubnis und auch ohne Mofa-Prüfbescheinigung
- von Personen die ihre Mofa-Prüfbescheinigung bis zum 31.08.2002 gemacht haben

ohne weitere Bedingungen fahrerlaubnisfrei genutzt werden dürfen.


Quelle Nr. 1: (http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV%20neu/FeV04.htm)
Quelle Nr. 2: (http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV%20neu/FeV76.htm)
Quelle Nr. 3: (http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/1998/D443+98.pdf)
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.

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