Das ist doch ein Wort
Könnte Lepori vielleicht auch seinen geilen Krankenfahrstuhl von der Gebrauchtwagenseite verkaufen
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Moderatoren: guidolenz123, Fichte
Das ist doch ein Wort
Metaphysik hat geschrieben: ↑So 19. Jan 2020, 21:12Die Urteile sind nirgendwo einsehbar?guidolenz123 hat geschrieben: ↑So 19. Jan 2020, 21:08ich hatte auch 2-3 Gerichtsentscheide hier im Umkreis zum gleichen Thema...konnte auch da die Gerichte überzeugen...meine Mandanten durften weiter fahren....obschon durch Suff fahrerlaubnislos geworden....die fuhren damals auf mein Anraten DUO's...![]()
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guidolenz123 hat geschrieben: ↑So 19. Jan 2020, 21:51Metaphysik hat geschrieben: ↑So 19. Jan 2020, 21:12Die Urteile sind nirgendwo einsehbar?guidolenz123 hat geschrieben: ↑So 19. Jan 2020, 21:08ich hatte auch 2-3 Gerichtsentscheide hier im Umkreis zum gleichen Thema...konnte auch da die Gerichte überzeugen...meine Mandanten durften weiter fahren....obschon durch Suff fahrerlaubnislos geworden....die fuhren damals auf mein Anraten DUO's...![]()
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Ich meinte doch die von Dir erlangten Urteileguidolenz123 hat geschrieben: ↑So 19. Jan 2020, 21:51Hier der Urteilestext:
BVerwG v. 31.01.2002: Zur Fahrerlaubnisfreieheit für mototisierte Krankenfahrstühle
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31.01.2002 - 3 C 39/01) hat entschieden:
Die Fahrerlaubnisfreiheit des "motorisierten Krankenfahrstuhls" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV hängt nicht davon ab, ob der Führer körperlich behindert oder gebrechlich ist. Das Merkmal "nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge" ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV ; § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO ) setzt neben der Eignung des Kraftfahrzeugs zur Benutzung durch diesen Personenkreis lediglich die durch konstruktive Maßnahmen erzielte und auf Dauer angelegte Einhaltung der weiteren vorgeschriebenen Merkmale des Kraftfahrzeugs (Einsitzigkeit, Höchstgewicht, Höchstgeschwindigkeit) voraus."
....
Zusammen gefasst verstehe ich das Urteil so: Es ist ein nicht Gebrechlicher mit einem 25 km/h Krankenfahrstuhl gefahren. Vermutlich hatte er die Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung. Es wurde aber in Abrede gestellt das die für ihn ausreicht, da er nicht gebrechlich war, und er deswegen die Klasse 5 oder AM haben müsste = FoFE. Dies wurde verneint. Eine Fahr- UND Prüferlaubnisfreiheit für alte Krankenfahrstühle (25 km/h) kann ich dem nicht entnehmen.Die hiernach scheinbar umfassende Fahrerlaubnisfreiheit solcher Fahrzeuge schränkt § 5 Abs. 1 FeV in gewisser Weise dadurch ein, dass derjenige, der einen Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h führen will, in einer Prüfung ausreichende Kenntnisse der Straßenverkehrsregeln und das Vertrautsein mit den Gefahren des Straßenverkehrs nachgewiesen haben muss.


Der Satz unter §4 Abs. 1 Satz 2. 1 in der FeV lautet
Was hat das mit Altfahrstühlen zu tun? Bin gespannt was Fichte sagt.motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),
ich hätte die alten Regelungen selbst gerne hier verlinkt...habe sie aber nicht mehr im Fundus....weiß aber noch genau von meiner Recherche zu dieser Zeit/Regelung....und dem schon damaligen Fazit...Fichte hat geschrieben: ↑Mo 20. Jan 2020, 13:20Die "crux" liegt meist im Detail, ich werde gerne Guidos Beiträge recherchieren und - sofern möglich - dessen Rechtsansicht bekräftigen. Hingegen hat der dortige Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dessen Krankenfahrstuhl - so eingetragen und begutachtet - im Kalenderjahr 1998 gekauft und seine fahrerisches Können unter Beweis gestellt.
Mithin muss ich noch die StVZO wegen etwaiger Bestandsschützender Regelungen (gültig bis 1998) recherchieren....![]()
Guido, Du weisst gar nicht wie sehr ich mir wünsche das sich das hieb und stichfest so belegen lässt, das man das jedem Polizisten zeigen, bzw. der FEB auf den Thresen knallen kann. Ein Fahrzeug, wie das nette Teil bei Lepori, dessen Benutzung bis Baujahr des Fahrers 01.04.1965 unabhängig von jeder Genehmigung wäre, könnte später im Alter unbezahlbar werden, vor allem auf dem Land. Hätte ich im Zeitraum 1999-2002 geahnt das es sowas wie die Krankenfahrstuhlprüfung gibt wäre ich sofort in der Fahrschule aufgeschlagen. Also ich hoffe Deine Rechtssicht bestätigt sichguidolenz123 hat geschrieben: ↑Mo 20. Jan 2020, 13:39ich hätte die alten Regelungen selbst gerne hier verlinkt...habe sie aber nicht mehr im Fundus....weiß aber noch genau von meiner Recherche zu dieser Zeit/Regelung....und dem schon damaligen Fazit...
Seit 2017 gibts eine Option mehr .Metaphysik hat geschrieben: ↑Mo 20. Jan 2020, 13:56Guido, Du weisst gar nicht wie sehr ich mir wünsche das sich das hieb und stichfest so belegen lässt, das man das jedem Polizisten zeigen, bzw. der FEB auf den Thresen knallen kann. Ein Fahrzeug, wie das nette Teil bei Lepori, dessen Benutzung bis Baujahr des Fahrers 01.04.1965 unabhängig von jeder Genehmigung wäre, könnte später im Alter unbezahlbar werden, vor allem auf dem Land. Hätte ich im Zeitraum 1999-2002 geahnt das es sowas wie die Krankenfahrstuhlprüfung gibt wäre ich sofort in der Fahrschule aufgeschlagen. Also ich hoffe Deine Rechtssicht bestätigt sichguidolenz123 hat geschrieben: ↑Mo 20. Jan 2020, 13:39ich hätte die alten Regelungen selbst gerne hier verlinkt...habe sie aber nicht mehr im Fundus....weiß aber noch genau von meiner Recherche zu dieser Zeit/Regelung....und dem schon damaligen Fazit...![]()

OK, das sieht doch schon einmal nicht schlecht ausguidolenz123 hat geschrieben: ↑Mo 20. Jan 2020, 14:30Seit 2017 gibts eine Option mehr .
Jedefr ob mit oder ohne Fahrerlaubnis (selbst nach Fahrerlaubnisentzug wg Suff) kann eine Mofaprüfbescheinigung erwerben.
Mit dieser kann man dann Mofa fahren...seit 2017 eben gelten auch dreirädrige Gefährte mit afaik mac-Gewicht 300 Kg oder so um den Dreh mit V-max 25 Km/h als Mofa...siehe 25Km-APE oder diese Teile
https://www.ebay.de/itm/ElektroMobil-Dr ... SwYDZeGc4j
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Fichte hat geschrieben: ↑Mo 20. Jan 2020, 15:04Also, auf Seite 319 (324 von 396) steht die Lösung und Guido hat das Recht auf seiner Seite.
In den Ausführungen zu § 76 (Übergangsvorschrift) zu Nummer 4 bzw. § 5 Abs. 4 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle) ist enthalten: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/1998/D443+98.pdf
Die Vorschrift übernimmt die Übergangsvorschrift zu § 4 a Abs. 1 StVZO in 72 StVZO und dehnt sie auf motorisierte Krankenfahrstühle aus, da diese Fahrzeuge nunmehr Mofas gleichgestellt sind.
Mithin jenes, was Guido meinte "Mofas = Krankenfahrstuhl" in der bis zum Kalenderjahr 2002 bestehenden Fassung der FeV.
Also bezieht sich das Führen unter § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 auch auf die Krankenfahrstühle nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2!
Dort ist die Verknüpfung geregelt, welches aus der Übergangsvorschrift in § 76 Nr. 4 nur aus der Überschrift (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle) nur ansatzweise ersichtlich wird.
Guido:![]()
Metaphysik:![]()
Danke für diese Anfrage/Gedankenspiel...
Einem Polizisten hälst Du besser das Urteil aus Leipzig hin...das kann er vlt noch nachvollziehen und das schaut auch noch offizioller aus, als wenn Du ein x-beliebiges Elaborat von mir oder auch Fichte vorzeigst...so berühmt sind wir beide nicht.....ich jedenfalls sicher nicht...Metaphysik hat geschrieben: ↑Mo 20. Jan 2020, 15:22Ihr seid meine Helden!
GuidoFichte
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Wozu um alles in der Welt gab es dann von 1999-2002 die sep. Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung? Wobei - die Lösung könnte sein das dafür, im Gegensatz zur Mofaprüfbescheinigung, keine Praxisstunden nötig waren.
Hüstl, öhm, @ Fichte - könntest Du das Gelegentlich so zusammenfassen, das es ausgedruckt auch halbwegs ein Polizist / FEB MA ohne Studium der Rechtswissenschaften versteht?


Doch, jetzt werdet ihr beide berühmt und die Helden vieler Leute!guidolenz123 hat geschrieben: ↑Mo 20. Jan 2020, 16:18so berühmt sind wir beide nicht.....ich jedenfalls sicher nicht...![]()
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Dann bist Du ja nun auch ein Held...Metaphysik hat geschrieben: ↑Mo 20. Jan 2020, 16:48Doch, jetzt werdet ihr beide berühmt und die Helden vieler Leute!guidolenz123 hat geschrieben: ↑Mo 20. Jan 2020, 16:18so berühmt sind wir beide nicht.....ich jedenfalls sicher nicht...![]()
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Ich konnte es mir nicht verkneifen im "unwesentlich" größerem Verkehrsportal im Thread von 2015 zu posten das die Grundlage hier gefunden wurde, deren Existenz dort geleugnet wurde
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Ich bin nur der Querulant, der die Frage immer wieder aufgebracht hat und einen schriftlichen Beweis suchte