Freut mich aber, dass ich mr das COC Zeug gespart habe

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Moderatoren: guidolenz123, Fichte
EDIT: 2007/46/EG hat sich geändert, hangle mich gerade durch die Nachfolgedokumente.Hersteller von Fahrzeugen mit einer Typgenehmigung legen jedem demnach gefertigten Fahrzeug eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung bei – englisch COC (certificate of conformity) – gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG, und dem Muster in Anhang IX. Diese Bescheinigung muss fälschungssicher sein, wozu z. B. Papiere verwendet werden, die durch farbige graphische Darstellungen oder ein Wasserzeichen gekennzeichnet sind.
In der Praxis kann man das COC meist vom Hersteller abrufen, da die Institutionen, die die nationalen Betriebs- und Vertriebsgenehmigungen erteilen, in der Regel dieselben sind, die nach einem Prüfverfahren das COC ausstellen oder beglaubigen.
Nach Deutschland importierte Fahrzeuge, für die keine COC-Dokumente vorliegen, müssen im Wege der Einzelbetriebserlaubnis mittels Gutachten nach § 21 StVZO (Gebrauchtfahrzeuge) bzw. § 13 EG-Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (EG-FGV) bei Neufahrzeugen zugelassen werden.
KAPITEL VI
ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG UND KENNZEICHNUNGEN
Artikel 36
Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform
(1)
Der Hersteller stellt für jedes vollständige, unvollständige oder
vervollständigte Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmig
ten Fahrzeugtyp hergestellt wurde, eine Übereinstimmungsbescheini
gung in Papierform aus und legt sie dem Fahrzeug bei. Zu diesem
Zweck verwendet der Hersteller das Muster, das in den in Absatz 4
genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt ist.
Die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform enthält eine kon
krete Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Fahrzeugs und seiner
technischen Leistung. Die Übereinstimmungsbescheinigung in Papier
form enthält auch das Herstellungsdatum des Fahrzeugs. Die Überein
stimmungsbescheinigung in Papierform muss so gestaltet sein, dass sie
fälschungssicher ist.
Die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform wird dem Käufer
unentgeltlich zusammen mit dem Fahrzeug ausgehändigt. Ihre Aushän
digung darf nicht von einer ausdrücklichen Aufforderung oder von der
Vorlage zusätzlicher Informationen beim Hersteller abhängig gemacht
werden.
Artikel 12
(2)
Ab dem 5. Juli 2026 machen die Mitgliedstaaten der Öffentlich
keit anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die Übereinstim
mungsbescheinigung jedes Fahrzeugs in Form strukturierter Daten in
elektronischem Format im gemeinsamen sicheren elektronischen Aus
tauschsystem gemäß Artikel 37 zugänglich.
Ab dem 5. Juli 2026 machen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit die
in der Übereinstimmungsbescheinigung enthaltenen Informationen —
mit Ausnahme von Fahrzeug-Identifizierungsnummern — in Form
strukturierter Daten in elektronischem Format im gemeinsamen siche
ren elektronischen Austauschsystem gemäß Artikel 37 zugänglich.
Artikel 36
(2)
Ab dem 5. Juli 2026 wird der Hersteller von der Verpflichtung
zur Ausstellung einer Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform
für jedes Fahrzeug gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels aus
genommen, wenn er die Übereinstimmungsbescheinigung in Form
strukturierter Daten gemäß Artikel 37 Absatz 1 zur Verfügung stellt.
Hier schießt keiner !
Der Rest findet sich - mit Ausnahme des elektronischen Registers - dann fast wortgleich in Kapitel VIII.(13) [...]Außerdem verpflichtet es die Herstel
ler dazu, eine Übereinstimmungsbescheinigung für jedes
einzelne Fahrzeug auszustellen, das in Übereinstimmung
mit der Typgenehmigung hergestellt wurde. Es sollte zu
lässig sein, ein mit einer solchen Bescheinigung versehe
nes Fahrzeug auf dem Markt bereitzustellen und für die
Benutzung im gesamten Gebiet der Union zuzulassen.
Mea culpa. Jetzt haben wir es aber glaube ich.KAPITEL XI
BEREITSTELLUNG AUF DEM MARKT, ZULASSUNG ODER IN
BETRIEBNAHME
Artikel 43
Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder
Inbetriebnahme von Fahrzeugen
Unbeschadet der Artikel 46 und 47 dürfen Fahrzeuge, für die
die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung vorgeschrieben ist
oder für die der Hersteller eine solche Typgenehmigung gemäß
dieser Verordnung erhalten hat, nur dann auf dem Markt bereit
gestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, wenn sie
mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach Arti
kel 38 versehen sind.
"[...] dürfen Fahrzeuge [...] nur dann [...] in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 versehen sind."