https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav ... 2&nohist=1
Siehe Artikel 5.
Sieht so aus, als wenn es nun durch ist.
Shalom
F.

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Moderatoren: guidolenz123, Fichte
Ich lese immer noch 4 KW nicht 6 KWOK73 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 11:32Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021, Seiten 2227 und 2228:
"Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
[alt: Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
[alt: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;]
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
[alt: f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
guidolenz123 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 12:00Ich lese immer noch 4 KW nicht 6 KWOK73 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 11:32Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021, Seiten 2227 und 2228:
"Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
[alt: Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
[alt: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;]
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
[alt: f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
Ist das nicht die zitierte Altfassung?guidolenz123 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 12:00Ich lese immer noch 4 KW nicht 6 KWOK73 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 11:32Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021, Seiten 2227 und 2228:
"Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
[alt: Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
[alt: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;]
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
[alt: f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
Guckst du ganz oben.... 2. Juli 2021starik1968 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 12:33Ist das nicht die zitierte Altfassung?guidolenz123 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 12:00Ich lese immer noch 4 KW nicht 6 KWOK73 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 11:32Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021, Seiten 2227 und 2228:
"Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
[alt: Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
[alt: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;]
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
[alt: f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
Ich habs vom DEKRA machen lassen, war m.W. gar nicht soooo teuer. Dafür bekomme ich mit Zulassung wenigstens stressfrei(er) ne VK...
Ist bei Zulassung nicht HU/AU dann Pflicht?macbloke hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 15:18DA haste das Theater... jetzt musst du ihn freiwillig zulassen, damit du die Versicherung bekommst. Das geht ja auch. zumindest ging das mal, ich denke da hat sich nichts dran geändert. Aber denn brauchste trotzdem nicht zum TüV, das ist denn schonmal gut. Und Fährst mit echtem Nummernschild rum, nicht mit diesen "gefälschten" VKZ...![]()
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Juppstarik1968 hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 16:08Ist bei Zulassung nicht HU/AU dann Pflicht?macbloke hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 15:18DA haste das Theater... jetzt musst du ihn freiwillig zulassen, damit du die Versicherung bekommst. Das geht ja auch. zumindest ging das mal, ich denke da hat sich nichts dran geändert. Aber denn brauchste trotzdem nicht zum TüV, das ist denn schonmal gut. Und Fährst mit echtem Nummernschild rum, nicht mit diesen "gefälschten" VKZ...![]()
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In Deutschland gilt eine Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung für sämtliche zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge, mit folgenden Ausnahmen:
Fahrzeuge mit roten Händler- oder Oldtimerkennzeichen
Fahrzeuge der Bundeswehr
Fahrzeuge der Bundespolizei
Diese Angabe ist falsch. Nur zulassungspflichtige Fahrzeuge unterliegen der HU/TüV sowie steuern.Metaphysik hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 19:23Juppstarik1968 hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 16:08Ist bei Zulassung nicht HU/AU dann Pflicht?macbloke hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 15:18DA haste das Theater... jetzt musst du ihn freiwillig zulassen, damit du die Versicherung bekommst. Das geht ja auch. zumindest ging das mal, ich denke da hat sich nichts dran geändert. Aber denn brauchste trotzdem nicht zum TüV, das ist denn schonmal gut. Und Fährst mit echtem Nummernschild rum, nicht mit diesen "gefälschten" VKZ...![]()
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In Deutschland gilt eine Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung für sämtliche zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge, mit folgenden Ausnahmen:
Fahrzeuge mit roten Händler- oder Oldtimerkennzeichen
Fahrzeuge der Bundeswehr
Fahrzeuge der Bundespolizei
Stimmt, Du hast recht.macbloke hat geschrieben: ↑So 4. Jul 2021, 05:52Diese Angabe ist falsch. Nur zulassungspflichtige Fahrzeuge unterliegen der HU/TüV sowie steuern.Metaphysik hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 19:23Jupp
In Deutschland gilt eine Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung für sämtliche zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge, mit folgenden Ausnahmen:
Fahrzeuge mit roten Händler- oder Oldtimerkennzeichen
Fahrzeuge der Bundeswehr
Fahrzeuge der Bundespolizei
guckst du hier:
https://autokennzeichen.de/freiwillige- ... aftraeder/
Wäre schön, wenn sie es tun, und das wird bestimmt auch passieren, eine nach der anderen...