Mitführen der original Betriebserlaubnis
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- M38A1
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Mitführen der original Betriebserlaubnis
Hallo zusammen, ich habe da mal eine Frage ...
Die STVZO sagt eigentlich aus, daß bei einem Leichtkraftrad oder Leichtkraftfahrzeug die Original Betriebserlaubnis mitzuführen ist und in einer Kontrolle vorzuzeigen ist.
Bei Fahrzeugen die nach dem 01. Okt. 2005 gebaut wurden besteht CoC Pflicht und das EU Certificate of Conformity ist die neue Form der Betriebserlaubnis.
Der Gesetzgeber sagt klar, daß das CoC nicht im Fahrzeug mitgeführt werden muß/soll. Das ist definitiv ein Widersprich zur Pflicht die Betriebserlaubnis im Original mitzuführen.
Bei zugelassenen Fahrzeugen ist die Kombi aus Zulassungsbescheinigung Teil 1 und CoC der Eigentumsnachweis, der beim Verkauf dem Käufer auszuhändigen ist.
Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen gibt es aber keine Zulassungsbescheinigung Teil 1 und das CoC ist der einzige Eigentumsnachweis.
Wenn ich aber den Eigentumsnachweis im Fahrzeug mitführe wird der zusammen mit dem Fahrzeug gestohlen und der Dieb hat alle erforderlichen Dokumente um das Fahrzeug als sein Eigentum nachzuweisen ...
Führe ich die Original Betriebserlaubnis nicht im Fahrzeug mit kostet das aber Strafe in jeder Polizeikontrolle und den Aufwand das Dokument nochmals separat vorzuzeigen.
Momentan löse ich das Dilemma durch mitführen von Kopien - was natürlich einen verständnisvollen Polizisten voraussetzt um keine Strafe zu bezahlen. Anders herum lieber Strafe als Fahrzeug weg ...
Wie löst Ihr das Thema und gibt es hier vielleicht durch die Anwälte eine rechtsverbindliche / rechtssichere Antwort ?
Danke und Grüßle Micha
Die STVZO sagt eigentlich aus, daß bei einem Leichtkraftrad oder Leichtkraftfahrzeug die Original Betriebserlaubnis mitzuführen ist und in einer Kontrolle vorzuzeigen ist.
Bei Fahrzeugen die nach dem 01. Okt. 2005 gebaut wurden besteht CoC Pflicht und das EU Certificate of Conformity ist die neue Form der Betriebserlaubnis.
Der Gesetzgeber sagt klar, daß das CoC nicht im Fahrzeug mitgeführt werden muß/soll. Das ist definitiv ein Widersprich zur Pflicht die Betriebserlaubnis im Original mitzuführen.
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Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen gibt es aber keine Zulassungsbescheinigung Teil 1 und das CoC ist der einzige Eigentumsnachweis.
Wenn ich aber den Eigentumsnachweis im Fahrzeug mitführe wird der zusammen mit dem Fahrzeug gestohlen und der Dieb hat alle erforderlichen Dokumente um das Fahrzeug als sein Eigentum nachzuweisen ...
Führe ich die Original Betriebserlaubnis nicht im Fahrzeug mit kostet das aber Strafe in jeder Polizeikontrolle und den Aufwand das Dokument nochmals separat vorzuzeigen.
Momentan löse ich das Dilemma durch mitführen von Kopien - was natürlich einen verständnisvollen Polizisten voraussetzt um keine Strafe zu bezahlen. Anders herum lieber Strafe als Fahrzeug weg ...
Wie löst Ihr das Thema und gibt es hier vielleicht durch die Anwälte eine rechtsverbindliche / rechtssichere Antwort ?
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- guidolenz123
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Re: Mitführen der original Betriebserlaubnis
Abschließend kann ich nicht sagen, ob man das Orig mitführen muss oder nicht.
Wenn du eine Kopie dabei hast...Vorsicht...bitte deutlich groß auf die Kopie auch KOPIE draufschreiben/als KOPIE kennzeichnen. Anderenfalls könnte dir der strafrechtl. Vorwurf der UrkundenFälschung gemacht werden.
Nix dabei kostet 10 Euro.
Kopie (gekennzeichnet als solche) kann helfen.
Ich bin im Lauf meines Autofahrerlebens (seit 1970 also in 54 Jahren ) vlt 5-6 mal kontrolliert worden ...davon 4 mal bei Unfällen.....ergo:
Risiko , daß überhaupt wer schaut ist gering...dafür sollte (Restrisiko 10 Euro) eine Kopie ausreichen.
Das Ganze ist eher ein Schein.Problem
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Ich bin im Lauf meines Autofahrerlebens (seit 1970 also in 54 Jahren ) vlt 5-6 mal kontrolliert worden ...davon 4 mal bei Unfällen.....ergo:
Risiko , daß überhaupt wer schaut ist gering...dafür sollte (Restrisiko 10 Euro) eine Kopie ausreichen.
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Gruß Guido
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Re: Mitführen der original Betriebserlaubnis
im Gegensatz zu BE reicht bei CoC eine Kopie
hatten wir hier aber schon
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lieben Gruß
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- M38A1
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Re: Mitführen der original Betriebserlaubnis
... aber nur wenn man damit nicht zur Schule fährt wo regelmäßig Moped- und Fahrzeug-Kontrolle ist ...Risiko , daß überhaupt wer schaut ist gering
... gibt's für diese Behauptung auch eine Rechtsgrundlage ?im Gegensatz zu BE reicht bei CoC eine Kopie
... sorry, das kann sein aber leider habe ich's via Suche nicht gefunden ... vielleicht hat wer einen Linkhatten wir hier aber schon
- HerrToeff
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Re: Mitführen der original Betriebserlaubnis
oder .. anders formuliert.. Du hast kein Bock auf die Sucherei und ich solls tun
Rechtsgrundlage ist das die CoC bescheinigt dass das FZG einem Eu weit genehmigten Modell entspricht, es reicht also, den Typ referenzieren zu können
Eine nationale Betrebsgenehmigung hingegen ist ein zb durch das KBA durchgeführter Verwaltungsakt, nämlich der Inverkehrbringung genau dieses FZG, dessen Bestätigung auf Verlangen vor Ort nachgewiesen werden muss, es sei denn bei bestimmten lof fzg bei denen aucn ohne mitgeführten Nachweis das vorhandensein einer BE vorrauszusetzen ist
Somit ist Deine Frage beantwortet. Eine Betriebserlaubnis ist im Original mitzuführen bei einem zulassungsfreien Fahrzeug, da sie -ob ABE oder EBE - einen Verwaltungsakt, bezogen auf genau das geführte Fzg darstellt.
Eine Betriebsgenehmigung ist nicht zu verwechseln mit der CoC. Auch die CoC Seite zu einem Tupper oder Roller weisst fälschungssichere Massnahmen auf, stellt aber eine völlig andere Systematik dar.
Den exakten Nachweis werde ich hier nicht leisten, dies wäre eine Rechtsberatung, die nur Volljuristen leisten dürfen, wie hier im Forum sowieso alle Aussagen vorbehaltlich einer solchen Rechtsberatung sind
Zuletzt geändert von HerrToeff am Mi 11. Dez 2024, 17:32, insgesamt 2-mal geändert.
lieben Gruß
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- guidolenz123
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Re: Mitführen der original Betriebserlaubnis
Falls du neben der COC eine Betriebserlaubnis hast und Versicherungsnachweis reicht das.
Ist die COC das einzige Papier, das die Infos einer Betriebserlaubnis enthält bin ich der Rechtsmeinung, das du die COC mitführen musst.. Das Fahrzeug muss schließlich identifizierbar sein.
Wenn das per Betriebserlaubnis funzt , reicht das. Gibt es keine Betriebserlaubnis muss man die COC mitführen. Wobei es um die Identifakation des Fahrzeugs geht und nicht um etwaige EigentumsverhältnisNachweise...
Exkurs:
Bei den "großen" zulassungspflichtigen Autos hat oft die Bank den Brief/Zulassung II wg Finanzierung und Co,
Da könnte man einen Eigentumsnachweis ergo gar nicht führen...zudem soll man den Brief daheim lassen...der gehört in den Tresor.
Mein Tipp..
Einfach mit als Kopie kenntlichgemachter Kopie rumreisen, falls man keine Betriebserlaubnis hat und schauen , ob wer meckert...
Ist die COC das einzige Papier, das die Infos einer Betriebserlaubnis enthält bin ich der Rechtsmeinung, das du die COC mitführen musst.. Das Fahrzeug muss schließlich identifizierbar sein.
Wenn das per Betriebserlaubnis funzt , reicht das. Gibt es keine Betriebserlaubnis muss man die COC mitführen. Wobei es um die Identifakation des Fahrzeugs geht und nicht um etwaige EigentumsverhältnisNachweise...
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Einfach mit als Kopie kenntlichgemachter Kopie rumreisen, falls man keine Betriebserlaubnis hat und schauen , ob wer meckert...
Gruß Guido
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Re: Mitführen der original Betriebserlaubnis
Guido Du verwexelbuxelst da alles
Wenn das FZG eine COC hat, braucht es keine seperate Betriebserlaubnis mehr, da es einem freigegebenen Typ angehört und die Fzg ident entsprechend in den Datenbanken der EU eingepflegt ist
Hat es eine BE -ja die gibts auch heute noch .. zb auf Landratsebene- wird es mit Sicherheit keine CoC haben. Die BE ist dann im Original mitzuführen.
Wenn das FZG eine COC hat, braucht es keine seperate Betriebserlaubnis mehr, da es einem freigegebenen Typ angehört und die Fzg ident entsprechend in den Datenbanken der EU eingepflegt ist
Hat es eine BE -ja die gibts auch heute noch .. zb auf Landratsebene- wird es mit Sicherheit keine CoC haben. Die BE ist dann im Original mitzuführen.
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Re: Mitführen der original Betriebserlaubnis
solche Fzg bekommen eine Zulassungsbescheinigung. Da muss man nur die, aber weder COC noch Kopie von mit rumschleppen. Im überigen hat dann die Bank Teil I und nicht Teil IIguidolenz123 hat geschrieben: ↑Mi 11. Dez 2024, 17:22....
Exkurs:
Bei den "großen" zulassungspflichtigen Autos hat oft die Bank den Brief/Zulassung II wg Finanzierung und Co,
Da könnte man einen Eigentumsnachweis ergo gar nicht führen...zudem soll man den Brief daheim lassen...der gehört in den Tresor.
....
Die Bankfinanzierung hat jetzt mit Mitführpflicht einer BE auch rein garnix zu tun
Eigentumsnachweis erfolgt im übrigen über eine lückenlose Kette von Kaufverträgen, nicht über eine Typzertifizierung
lieben Gruß
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- guidolenz123
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Re: Mitführen der original Betriebserlaubnis
HerrToeff hat geschrieben: ↑Mi 11. Dez 2024, 17:40solche Fzg bekommen eine Zulassungsbescheinigung. Da muss man nur die, aber weder COC noch Kopie von mit rumschleppen. Im überigen hat dann die Bank Teil I und nicht Teil IIguidolenz123 hat geschrieben: ↑Mi 11. Dez 2024, 17:22....
Exkurs:
Bei den "großen" zulassungspflichtigen Autos hat oft die Bank den Brief/Zulassung II wg Finanzierung und Co,
Da könnte man einen Eigentumsnachweis ergo gar nicht führen...zudem soll man den Brief daheim lassen...der gehört in den Tresor.
....
Die Bankfinanzierung hat jetzt mit Mitführpflicht einer BE auch rein garnix zu tun
Eigentumsnachweis erfolgt im übrigen über eine lückenlose Kette von Kaufverträgen, nicht über eine Typzertifizierung
Nönö...Teil II ist der "alte" Brief. Teil I ist der "alte" Fahrzeugschein. Klingt komisch , ist aber so....
Es gibt je nach Baujahr wohl Fahrzeuge , die COC und Betriebserlaubnis haben...haben sich viele die COC nach-besorgt, obschon sie ehem. eine Betriebserlaubnis hatten und/oder umgekehrt in den Anfangszeiten der COC...liest man jedenfalls öfters in den einschlägigen Moped-Fohren .... daher teilte ich meine obigen Antworten insoweit auf.
Gruß Guido
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Re: Mitführen der original Betriebserlaubnis
Gerade gefunden ... also ist das CoC definitiv mitzuführen !
FZV § 4
(5) Wird ein Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2, für das keine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, so ist von der das Fahrzeug führenden Person die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
FZV § 3
(3) Einer Zulassung bedürfen nicht
1. folgende Arten von Kraftfahrzeugen:
f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge einschließlich vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e, die nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) typgenehmigt wurden
FZV § 4
(5) Wird ein Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2, für das keine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, so ist von der das Fahrzeug führenden Person die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
FZV § 3
(3) Einer Zulassung bedürfen nicht
1. folgende Arten von Kraftfahrzeugen:
f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge einschließlich vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e, die nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) typgenehmigt wurden
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Re: Mitführen der original Betriebserlaubnis
richtigM38A1 hat geschrieben: ↑Do 12. Dez 2024, 14:51Gerade gefunden ... also ist das CoC definitiv mitzuführen !
FZV § 4
(5) ....geführt oder mitgeführt, so ist von der das Fahrzeug führenden Person die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. ....
das war die Grundlage
"die Datenbestätigung" ist nix weiter als eine Kopie der CoC
Als ich den trucky fabrikneu haufte lag in der Mappe die CoC mit ihren Hplpgtamm Soegeln und eine einfache kopie -mit kennzeichnung "Kopie 1" zum Mitführen bei. Die war noch nichtmal beglaubigz oder so. Die hab ich mir dann kopiert und mirgeführt.
Amtlicher, aber umständlicher isses wenn Du Dir den Datensatz am TüV ausdrucken lässt. Da kriegst Du aber dann auch nur nen Computerausdruck ohne Unterschrift und Siegel
Wir hatten hier mal einen der hat diese Ausdrucke oder ihre Kopien hier im Forum füt ca 300 Euro zu vertickern versucht..
Eine Einzelgenehmigung oder eine alte ABE hingegen muss im Original mitgeführt werden und darf nicht verfälscht also zb einlaminiert sein
Sorry für die Demotiviertheit, aber das Thema wurde hier schon so oft durchgekaut
lieben Gruß
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Re: Mitführen der original Betriebserlaubnis
Ah, geh ! Hätten wir hier vorwiegend Benziner würde jede es Woche ne E10 - Diskusion geben, von daher ist dieses Thema doch in Ordnung !
Ich hatte einst im Autohaus gearbeitet. Ein Junger Mann bekam einen Vorführer übers Wochenende samt einlaminiertem Fahrzeugschein - Kopie. Weil die Damen und Herren Ordnungshüter der Meinung war, das ein so junger Mensch niemals in so einem teuren Auto unterwegst sein KANN, kontrollierten sie ihn - nachdem alles durchkontrolliert war ist den Beamten aufgefallen, das der Fahrzeugschein nicht im Original vorlag sondern als Kopie und diese war NICHT als Kopie gekennzeichnet. Daraufhin bekam der junge Fahrer eine Anzeige wegen Urkundenfälschung/versuchte Urkundenfälschung.
Hat ihn gefreut, als Sohn des Inhabers einer der größten Rechtsanwaltskanzleien Frankfurts.
Seit dem kennzeichne ich alle Kopien als Kopie, zB mit Kuli oben im Eck mit Kuli hingeschmiert.
gr
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Wer etwas will, findet Wege !
Wer etwas NICHT will, findet Argumente !
Grüße den König, wo immer er Dir begegnet !
Hätte, wäre, wenn und aber gibt zum Schluss nur blöd Gelaber !
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Re: Mitführen der original Betriebserlaubnis
sagte ich doch.. auf der Kopie die mir Aixam ab werk beilegte, steht "Kopie 1!
Einlaminieren darf man Originale nicht.. die Kopie kannst Du einlaminieren, in Harz eingiessen, was Du willst
Was mich immer wieder traurig stimmt ist das die Leute den Unterschied zwischen CoC und nationaler Btriebserlaubnis nicht verstehen.
muss ich allerdings zu sagen .. in den ersten Jahren, nachdem ich angefangen hatte die Gesetze und Verordnungen durchzuhühnern, hab ichs auch nicht verstanden
Einlaminieren darf man Originale nicht.. die Kopie kannst Du einlaminieren, in Harz eingiessen, was Du willst
Was mich immer wieder traurig stimmt ist das die Leute den Unterschied zwischen CoC und nationaler Btriebserlaubnis nicht verstehen.
muss ich allerdings zu sagen .. in den ersten Jahren, nachdem ich angefangen hatte die Gesetze und Verordnungen durchzuhühnern, hab ichs auch nicht verstanden
lieben Gruß
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Re: Mitführen der original Betriebserlaubnis
Naja, es gibt aber wirklich wichtigeres auf der Welt - zumal: Wenn Du auf einen Polizeibeamten triffst, der wirklich genau diesen Unterschied kennt, solltest Du Lotto spielen und Kollege " Wiltschka " einen schönen Gruß von mir sagen, der dürfte wirklich der einzigste sein ...
In einer Verkehrskontrolle wurde ich schon darauf hingewiesen, das das vordere Kennzeichen fehle, das hintere abgelaufen sei ( Es war Jannuar und das Schild bis Ende Februar gültig ! ) und das mein Führerschein irtgentwas, " ... ach, echte Autos dürfen sie ja fahren ... "
Meine Frau wurde darauf aufmerksam gemacht, das der Riss unter der Windschutzscheibe in der Karosse ( 2,5cm ) die Fahrstabilität drastisch beeinflusse und das das Fahrzeug so bestimmt nicht durch den TÜV käme ...
Laut EU-Recht und laut deutschem Recht, FZV und STVO, STVZO und H2O und hastenichgesehen ... da blickt doch keiner mehr durch ...
Bei uns gabs heute Mohnschnecken mit Vanillestreusel und Zuckerguss - dem Guidolenz123 wären die viel zu süß, so meine Beste, aber im Grunde unglaublich lecka ! - und DAS ist wichtig !
Wenn man sich ordentlich verhält und keinen unüberlegten Mist baut ist es meist egal ob die " Papiere " in Deutschland lesbar sind und ob hier EU- Recht zum tragen kommt. Habt den erste -Hilfe-Kasten griffbereit und die Warnweste, dann is doch schonmal gut ... Braucht es eigentlich diese bescheuerten FFP2 - Masken im Fahrzeug/ E-H-K ?? Ich hab derzeit Probleme mich zu erinnern ob das damals zum Gesetz wurde oder nur eine Verordnung die mit der Abschaffung der pandemischen Situation obsolet wurde ... Ja, die Vergesslichkeit ... schon schlimm ...
Im Golf fliegen noch ein paar rum, zur Not kompensiere ich das mit dem Vorzeigen meiner Zurrgurtsammlung ... und der Erstehilfekasten war neulich erst im Einsatz, da ist ein Hund in eine Scherbe getreten ... !!!
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Re: Mitführen der original Betriebserlaubnis
Zu unserem neuen Ligier, haben wir vom Händler nur eine einlaminierte COC-Kopie bekommen. Kein Original, auch auf Nachfrage nicht. Das ist angeblich immer so. Und nun?
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Re: Mitführen der original Betriebserlaubnis
ist doch eine Datensatzbestätigung vom hersteller. Wo soll das Problem sein?
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Re: Mitführen der original Betriebserlaubnis
Das stimmt!!!
Habs auch mal versucht und meinen damaligen Hund hats unglaublich gefreut!!!
Endlich bissfeste Hundekuchen. Und so viele, Und die schmeckten auch noch nach Vanille. Konnte es kaum fassen, der gute
lieben Gruß
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Re: Mitführen der original Betriebserlaubnis
Da hat sie Recht..
Grüß sie von mir
Gruß Guido
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Re: Mitführen der original Betriebserlaubnis
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Re: Mitführen der original Betriebserlaubnis
Es gibt keines, außer dass das leckere Weihnachtsgebäck schon wieder alle ist.
In Bezug auf die Spekulatius über die Mitführung von Original oder Kopie wollte ich mitteilen, dass ab Werk nur eine Kopie der COC ausgehändigt wird, obwohl das Original besser schmeckt.