Mack hat geschrieben: ↑Mi 13. Okt 2021, 14:34
Jemand mit Führerschein "AM und L" wurde die Weiterfahrt untersagt, mit der Begründung das das Microcar von 2009, einen ausgewiesenen Hubraum von 523cm³ hat und damit 23cm³ über den Anforderungen "L6E" liegt............
Die (typisch deutsch) pedantische Einhaltung der Höchstgrenze von 500 ccm bei Selbstzündern ist in sich selbst ein Trugschluss. Der Lombardini (Focs) hat ja auch 505 ccm und wäre in der Folge auch nicht/nicht mehr für Inhaber der Fahrerlaubnis „AM“ befahrbar.
Richtigerweise hat Metaphysik bereits darauf hingewiesen, dass nach der maßgeblichen Verordnung „ EG-Kraftrad-TypengenehmigungsVO vom 07.02 04 (BGBl_I_04,248)“ vierrädrige Fahrzeuge wie folgt definiert wurden:
„vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge“ sind vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg (Klasse L6e), ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und mit einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Diese Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen, sofern in den in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie genannten Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist“
Mithin ohne Kubikobergrenze bei Selbstzündern. Erst durch eine im Kalenderjahr 2013 nachfolgende Verordnung (Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013) wurde diese Kubikobergrenze bei Selbstzündern mit aufgenommen und erst mit der 12. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wurde die Fahrerlaubnisklasse AM zum 24.08.2017 neu definiert und u.a. auf diese Kubikobergrenze Bezug genommen.
Maßgeblich ist jedoch eines: Der Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse „AM“ ist berechtigt, alle Kraftfahrzeuge zu führen, welche eine Typgenehmigung „L6e“ haben (ohne Rücksicht auf die Kubikobergrenze), denn die Mitgliedstaaten der EG/EU haben sich ehemals verpflichtet, eine entsprechend erteilte Typgenehmigung (unberücksichtigt der nationalen Fahrerlaubnis) eines Leichtkraftfahrzeuges wechselseitig anzuerkennen (EG-Kraftrad-TypengenehmigungsVO vom 07.02 04 (BGBl_I_04,248).
Hieraus resultierend und insoweit Konsequent wurde daher auch geregelt (wie Metaphysik bereits mitgeteilt hat):
EU 168/2013
Artikel 77
Übergangsbestimmungen
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung wird durch diese Verordnung keine EU-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 1. Januar 2016 für Fahrzeuge oder für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten erteilt wurde.
Mithin war der Inhaber der Fahrerlaubnis „AM“ in zulässiger Weise mit einem MC2 mit einem Yanmarmotor mit 523 ccm unterwegs.
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.