Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Fahrzeugpapiere, Führerscheinfragen, ...die ganze Bürokratie.

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Metaphysik
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » Sa 25. Jan 2020, 20:59

Einfach schön wie einfach und eindeutig deutsches Recht gestaltet ist. Da kann man sich nie aus Unkenntnis in die Nesseln setzten. 096) 019)

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Fichte » Sa 25. Jan 2020, 21:31

Also, bei einem kurzen Überflug über die anderweitig vertretene Ansicht, komme ich zu keinem anderen Ergebnis, als dass bisherige und von mir gepostete. Eine fundierte Begründung bedarf jedoch noch etwas Zeit meinerseits, auf diesem „Niveau“ zu argumentieren, will gut belegt werden/sein....👀
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Fichte » Sa 25. Jan 2020, 22:52

Nachtrag (Stand 25.01.2020):


Durch die Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) wurden mit Wirkung zum 1. September 2002 einige Änderungen in der FeV vorgenommen (Quelle 4):
- §4 wurde eine andere Definition des motorisierten Krankenfahrstuhls eingeführt
- aus dem §5 wurde der motorisierte Krankenfahrstuhl gestrichen
- in §76 wurde die Nr. 2 neu gefasst

Zu Begründung (S. 57) wird hierbei angeführt, dass die Regelungen zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen aus Verkehrssicherheitsgründen und im Interesse der Leichtigkeit des Verkehrs neu gefasst werden:

Die bisher für andere Krankenfahrstühle bis 25 km/h geltende Fahrerlaubnisfreiheit wird aufgehoben, da derartige Kraftfahrzeuge in der Praxis sowohl ein Erscheinungsbild eines Pkw besitzen als auch entsprechende Bedienungs- und Fahreigenschaften eines Pkw aufweisen. Eine fahrerlaubnisrechtliche Sonderstellung nur aufgrund der durch diese Fahrzeuge zu erreichenden geringeren Höchstgeschwindigkeit ist aus Verkehrssicherheitsgründen nicht gerechtfertigt. … Entsprechende Übergangsregelungen (§ 76 Fev) gewährleisten des Weiteren den Fortbestand der Berechtigungen von Inhabern einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach dem bisherigen Recht.

Innerhalb der Begründung zur Änderung der FEV, beginnend ab 01.09.2002, wird (S. 60) des Weiteren ausgeführt, dass diese Änderung (Anmerkung des Verfassers: künftig) notwendig und erforderlich ist, da in der Praxis „PKW-artige“ Fahrzeuge in Verkehr gebracht wurden. Solch langsam fahrenden von PKW nicht zu unterscheidenden Fahrzeuge können zu erheblichen Beeinträchtigungen und Gefährdungen des fließenden Verkehrs in Ballungsräumen, aber auch im ländlichen Bereich auf Bundes- und Landstraßen führen.

Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Regelungen bleiben durch eine entsprechende Übergangsregelung (§ 76 FEV) berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle nach den bisherigen Regelungen zu führen.

In dieser Verordnung, In-Kraft-getreten am 01.09.2002 (wichtig, hierauf wird noch später eingegangen), wurde des Weiteren ausgeführt (77 - 78] im Kernpunkt ausgeführt, dass die Überschrift in § 76 Nr. 3 falsch gewesen sei und sich nur auf Mofas bezogen hatte, nicht auf Krankenfahrstühle. Des Weiteren wird hierin mitgeteilt, dass die Personen, welche vor dem 01.04.1980 das 15.te Lebensjahr vollendet haben weder nach bisherigem noch nach neuem Recht im Rahmen der neuen (Anmerkung des Verfassers: man beachte (!) nach dieser neuen Verordnung) Übergangsregelung in § 76 Nr. 2 befugt sind, diese ohne Prüfbescheinigung zu fahren.

Und jetzt kommt der Knüller (!!!!!):

Die aktuelle FEV (Stand 31.12.2019) verweist hinsichtlich der Übergangsvorschriften ausschließlich auf die FEV in der Fassung von 01.01.1999 bis 31.08.2019 und hierin ist - wie oben bereits ausgeführt - ausschließlich geregelt:

Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.

Mithin nicht auf FEV mit Stand ab 01.09.2002, wonach eben nach den Übergangsbestimmungen den Personen die vor dem 01.04.1985 das 15.te Lebensjahr vollendet haben das Recht zur Führung von Krankenfahrstühlen (Prüf-/Fahrerlaubnisfrei) aberkannt wurden.

Ferner und des Weiteren war es kein Fehler in der Überschrift, wonach neben Mofas auch Krankenfahrstühle benannt wurden, da diese - nach Ansicht der damaligen Referenten - mit Mofas gleichgestellt werden!

Es sei hier vorliegend und im Rahmen dieses Forums klargestellt:

Diese Ansichten ersetzen keine Berechtigung für Personen die vor dem 01.04.1985 das 15.te Lebensjahr vollendet haben zur Führung von Krankenfahrstühlen in der Fassung der FEV in der Zeit von 01.01.1999 bis 31.08.2002 durch schlichten Ausdruck derselben und Vorlage/Vorzeige bei entsprechenden Institutionen oder berechtigten Personen.

Rechtssicherheit ist einzig für den jeweiligen Fahrzeugführer(in)/Diverse dadurch zu erhalten, als dass eine Bestätigung von der jeweils und örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eingeholt wird, wonach der/die/diverse berechtigt ist, dass Fahrzeug „XY“ ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr zu nutzen/zu benutzen!

Quelle 4: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2002/0497-02.pdf
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » Sa 25. Jan 2020, 23:33

001) 001) 001) 001)

Danke Dir!

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Fichte » Sa 25. Jan 2020, 23:36

😳 dank mir lieber erst, wenn Du eine Bestätigung/Bescheinigung der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde hast, dass Du/Sie/Diverse das Kraftfahrzeug „X,Y,Diverse“ ohne Prüfbescheinigung/Fahrerlaubnis führen darfst..... Diese Bescheinigung bitte ich sodann zu posten......🤪🤪🤪🤪
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » So 26. Jan 2020, 00:21

Ich hoffe es dauert noch eine Weile bis ich sie brauche
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von guidolenz123 » So 26. Jan 2020, 09:32

Darauf haben aber bislang die Gericht (zB mein hier gepostetes aus Leipzig) richtigerweise nicht abgestellt.
Andere nach meiner Kenntnis auch nicht. Auch die Trachtentruppe geht seit "ewig" grundsätzlich nicht davon aus, dass man irgendein Zettelchen bräuchte... :wink: ...soweit sie sich auskennt...die anderen haben in dieser Sache vlt gar keine Meinung ... :lol: :lol: :lol:

Meine Rechtsmeinung:
Da es dem benannten Personenkreis (vor 1 April 1965 geboren und/oder Mofaprüfbescheinigung vor Sept 2002 abgelegt, erlaubt war die Krankenfahrstühle "alter" Bauart zu führen und dies u.a. auch 2008 festgeschrieben wurde und auch nicht gesetzl. aufgehoben wurde ,sondern einfach in den neuen 2019er- Regelungen nicht erwähnt wurde, gelten die Regeln von 2002-2008 etc. insoweit weiter...ohne die Notwendigkeit weiterer Bestätigung durch welche Behörde/n auch immer....

Bild

Bild

da ferner die Aberkennung solcher Rechte automatisch in das Recht auf Eigentum (Verfassung) eingreifen würde, ist im Weiteren (meine Meinung) von zwingendem Bestandsschutz auszugehen bzw dieser dann im Gesetz nachzutragen...vlt klagt mal wer... 038) :lol: :lol: :lol:

Das ganze ist eh nicht so brandheiß:


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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Fichte » So 26. Jan 2020, 10:24

Fichte hat geschrieben:
Sa 25. Jan 2020, 22:52

Die aktuelle FEV (Stand 31.12.2019) verweist hinsichtlich der Übergangsvorschriften ausschließlich auf die FEV in der Fassung von 01.01.1999 bis 31.08.2019 und hierin ist - wie oben bereits ausgeführt - ausschließlich geregelt:
017) Sorry, Schreib-/Gedankenfehler:

„Die aktuelle FEV (Stand 31.12.2019) verweist hinsichtlich der Übergangsvorschriften ausschließlich auf die FEV in der Fassung von 01.01.1999 bis 31.08.2002 (korrigiert am 26.01.2020] und hierin ist - wie oben bereits ausgeführt - ausschließlich geregelt:“

022)

Und Guido verweist richtigerweise darauf, dass das Bußgeld in einem überschaubaren Rahmen bleibt... Bei wiederholten Verstößen wird es jedoch auf Dauer teuer und kann sich (wegen Vorsatz) auch entsprechend erhöhen..... 072)
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » So 26. Jan 2020, 10:45

Ihr seid super 023) 001)
Fichte hat geschrieben:
So 26. Jan 2020, 10:24
Bei wiederholten Verstößen wird es jedoch auf Dauer teuer und kann sich (wegen Vorsatz) auch entsprechend erhöhen..... 072)
Irgendwann wird es dann aber zu teuer :wink:
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von guidolenz123 » So 26. Jan 2020, 11:25

:lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol:
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » So 26. Jan 2020, 13:09

@Guido - siehst Du irgendeinen Weg wie ich an die von Dir erstrittenen 3 Urteile dazu kommen könnte? Wann, wo war das? Wenn Abschriften oder Datenbankauszüge etc. dazu nur kostenpflichtig zu erhalten wären würde ich das gerne tragen. Bräuchte halt Anhaltspunkte, wie ich da rankommen könnte. 017)

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von guidolenz123 » So 26. Jan 2020, 13:16

Metaphysik hat geschrieben:
So 26. Jan 2020, 13:09
@Guido - siehst Du irgendeinen Weg wie ich an die von Dir erstrittenen 3 Urteile dazu kommen könnte? Wann, wo war das? Wenn Abschriften oder Datenbankauszüge etc. dazu nur kostenpflichtig zu erhalten wären würde ich das gerne tragen. Bräuchte halt Anhaltspunkte, wie ich da rankommen könnte. 017)
Nö...leider nicht...ich habe immer noch Schweigepflicht gegenüber den ehemaligen Mandanten...weiß auch gar nicht mehr wie die hießen oder wohnten... und die Aktenzeichen habe ich auch nicht mehr...ist Alles auch über 10 Jahre her ...mindestens...

Hier noch Interessantes auch von anderen Kanzleien mit §§-Verweisen etc... (wenn ich noch mehr finde ,kommts hier rein...

https://www.anwalt.de/rechtstipps/welch ... 79990.html

https://www.flvbw.de/fahrschulpraxis/au ... laubt.html
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » So 26. Jan 2020, 13:17

Vergessen - Wenn es denn mal akut sein sollte, gibt es statt sich bei einer FEB nach der Rechtslage zu erkundigen, was ich nicht für sooó zielführend halte, da Euer Fund keine Begeisterungsstürme auslöst :wink: auch die Möglichkeit etwas wie eine Feststellungsklage einzureichen? Wenn ja, was könnte so ein Spass kosten?

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » So 26. Jan 2020, 13:20

guidolenz123 hat geschrieben:
So 26. Jan 2020, 13:16
Nö...leider nicht...ich habe immer noch Schweigepflicht gegenüber den ehemaligen Mandanten...weiß auch gar nicht mehr wie die hießen oder wohnten... und die Aktenzeichen habe ich auch nicht mehr...ist Alles auch über 10 Jahre her ...mindestens...
Schweigepflicht ist logo. Aber wo, welches Gericht, und wann genau fällt doch nicht drunter, oder? :wink: Wär natürlich blöd wenn man beim betreffenden Gericht im Keller in Aktenbergen rumturnen müsste. Aber vielleicht könnte ich da Abschriften anfordern?

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » So 26. Jan 2020, 14:00

Metaphysik hat geschrieben:
So 26. Jan 2020, 13:17
Vergessen - Wenn es denn mal akut sein sollte, gibt es statt sich bei einer FEB nach der Rechtslage zu erkundigen, was ich nicht für sooó zielführend halte, da Euer Fund keine Begeisterungsstürme auslöst :wink: auch die Möglichkeit etwas wie eine Feststellungsklage einzureichen? Wenn ja, was könnte so ein Spass kosten?
Bei der Suche nach Feststellungsklage Krankenfahrstuhl bin ich gerade über folgendes, negatives, Urteil gestolpert http://www.rechtsprechung.saarland.de/c ... =1&Blank=1

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von guidolenz123 » So 26. Jan 2020, 14:06

Metaphysik hat geschrieben:
So 26. Jan 2020, 13:20
guidolenz123 hat geschrieben:
So 26. Jan 2020, 13:16
Nö...leider nicht...ich habe immer noch Schweigepflicht gegenüber den ehemaligen Mandanten...weiß auch gar nicht mehr wie die hießen oder wohnten... und die Aktenzeichen habe ich auch nicht mehr...ist Alles auch über 10 Jahre her ...mindestens...
Schweigepflicht ist logo. Aber wo, welches Gericht, und wann genau fällt doch nicht drunter, oder? :wink: Wär natürlich blöd wenn man beim betreffenden Gericht im Keller in Aktenbergen rumturnen müsste. Aber vielleicht könnte ich da Abschriften anfordern?
Ich glaube 1 Fall war in Jena oder Gera...und noch einer iwo in NRW Nähe Düsseldorf....wann genau ,weiß ich echt nicht mehr exakt.....hatte über mein Vierteljahrhundert Kanzlei in Ilmenau und davor 1 Jahr am Tegernsee ca15-20000 Fälle..da merkt man sich die Parameter nicht mehr wirklich....Ich hatte 5 von mir auf Teilgebieten geschulte (hübsche) Mitarbeiterinnen..die waren zum Schluss alle Sachbearbeiter ohne Uni-Abschluss...da war richtig Wooling... 8)

Das von Dir angepinnte Urteil halte ich in mehreren Begründungspunkten für falsch...und zwar auch noch schlampig begründet...
Das Alles nochmal im Kontext dieses Urteils aufzubröseln würde eine Doktor-Arbeit ergeben...schon Thomas (Fichte) hat sich hier einen zutreffenden Wolf geschrieben...
Zwar gilt: 2 Juristen 3 Meinungen...aber "Dein" Urteil ist juristischer Unfug....siehe auch die links , die ich oben in meinem post noch anhängte...
Ich bleib bei meiner Überzeugung wie auch Thomas (Fichte)...das es einen Greisenbonus für uns vor dem April 1965 Geborene gibt...dass Diejenigen , die die "alte" Mofa-Prüf-Besch gemacht haben , die alten Krankenfahrstühle fahren dürfen, wird selbst von Deinem geposteten negativen Urteil bestätigt....
Ansonsten ist für mich dieses Urteil schlicht falsch und von wenig Gesetzeskenntnis getrübt...



!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Das Urteil ist von 2009 und vernachlässigt die ausdrückliche Passage des Gesetzestextes:...siehe GRÜNES...§§ 4 und 5 FEV Die sagen explizit, dass die Greisen keine Mofa-Prüf-Besch brauchen und zwar im Jahr 2008....

Bild

damit bricht die Argumentation des von Dir verlinkten negativen Urteils völlig zusammen...!!!!!!!!!!!!!!
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von guidolenz123 » So 26. Jan 2020, 15:38

Nochwas...

https://www.buzer.de/gesetz/9545/a169221.htm


FEV von 2019 ...also aktuell:

Textauszug



§ 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle)

1Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. 2Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.

3.
§ 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b)

gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.

4.
§ 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Ausbildung für Kraftfahrzeuge nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b)

Zur Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen hat.

5.
§ 5 Absatz 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)

1Prüfbescheinigungen für Mofas und Krankenfahrstühle, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. 2Prüfbescheinigungen für Mofas, die nach den bis zum 31. Dezember 2016 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.

Lese ich so. aLLES BLEIBT BEIM ALTEN
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » So 26. Jan 2020, 17:30

Jetzt weis ich was mit "Vor Gericht und auf hoher See" gemeint ist. :wink: Deswegen wären passende Urteile auch schön. Argumentativ sehe ich Euch im Recht. Ablehnende FEB MA und sogar ein negatives Urteil dazu zeigen das es evtl. Finanzkraft und Ausdauer brauchen würde sein Recht durchzusetzen. Die Altfahrstühle sind nicht gerade billig. Sie dann evtl. nur für ein paar Fahrten, incl. ein paar OWIs, nutzen zu können bis nach Jahren ein x-instanzliches Urteil ergeht und man weiter fahren kann wäre aber auch suboptimal. Erinnert mich irgendwie an die EU-FE Geschichte. Recht haben und Recht bekommen war da auch so ein Ding. Über ein Jahrzehnt und zig Verfahren vor dem EuGH dauerte es bis in Deutschland das übergeordnete EU Recht von den Inhabern solcher FEs angstfrei genutzt werden konnte.

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von guidolenz123 » So 26. Jan 2020, 18:39

Isso.....mit sowas schlagen sich Anwälte den ganzen Tag rum...oft lohnt es nicht mal...also für den Anwalt...
:lol: :lol: :lol: :lol:
Deshalb mein Ausstieg vor paar Jährchen unter dem Motto...
"Ich bin zu alt für diese Scheixxe...." :mrgreen: :wink:

Das Unverständlichste , das ich als Anwalt mitbekam, war, dass der BGH (da gab/gibt es 2 Senate) in 2 völlig identischen recht einfachen Sachverhalten mit deckungsgleicher Geschichte an einem einzigen Tag 2 völlig widersprechende Urteile fällte...war irgendein zivilrechtl. Verkehrsfall...
Da fragt man sich schon...
Einer der beiden Senate muss dann wohl beknackt gewesen sein...bloß welcher ? Oder doch beide ????

Nö nö nö....seit paar Jährchen tangiert mich sowas nicht einmal peripher... 033) 8) :wink:


Armer Thomas.... :wink:
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Beeline Tapo 50 2T Roller
Segway-Ninebot F2 PRO D
F-Kart 170
+ 4 Anhänger

Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » So 26. Jan 2020, 18:45

Ich will nen König und einen örtlichen Ritter zurück. Da gab es klare Ansagen und die Abgaben waren auch geringer :lol: :lol:

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