§ 32 IFsGrolf.g3 hat geschrieben: ↑Di 19. Jan 2021, 10:13moin,
Ist für diese Situation, zB Freiheitsentzug, nicht von Seiten des Staates ein Notstand, zB aufgrund einer Pandemie der Gesundheits-Notstand, ausgerufen, notwendig ???guidolenz123 hat geschrieben: ↑Di 19. Jan 2021, 09:44Das ist seit heiligen Eiszeiten so im Infektionsschutzgesetz ermöglicht...ist eine hochoffizielle freiheitsentziehende Maßnahme ........
Das Infektionsschutzgesetz sehe in Paragraf 30 ff diese Möglichkeit vor. Dabei handele es sich um einen Freiheitsentziehung nach Artikel 2, Absatz 2, und Artikel 104 Grundgesetz.
Bislang sehe ich noch keine Grundlage für die geringsten Coronabedingten Verordnungen geschweige denn der Kriminalisierung der Menschen durch Strafe wegen verletzung dieser Verordnungen, zB der Maskenpflicht.
Oder wurde der medizinische Notstand ausgerufen und darauf gründen diese ganzen Verordnungen und ich hab´s nicht mitbekommen ???
OHNE Offiziellen Notstand klingen die Rufe nach dem Schafott dann doch irgentwie nach Staatlicher Willkür ...
Rechtssicherheit seiten des Staates sieh auf jeden Fall anders aus als das Bild, das Berlin derzeit projeziert ...
gr
Erlass von Rechtsverordnungen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden.