Fahrerlaubnisänderungen
Moderatoren: Fichte, rolf.g3, Michael
Fahrerlaubnisänderungen
Kraftfahrzeugen
Zu § 5 FeV
In Kraft getreten am 21.10.2015
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.
Ausgenommen sind
1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung
1b. Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
2. Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm),
3.Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
(2) 1Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. 2Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
3Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. 2Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend.
http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV%20neu/FeV04.htm
Zu § 5 FeV
In Kraft getreten am 21.10.2015
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.
Ausgenommen sind
1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung
1b. Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
2. Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm),
3.Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
(2) 1Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. 2Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
3Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. 2Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend.
http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV%20neu/FeV04.htm
- guidolenz123
- Beiträge: 21072
- Registriert: Di 17. Feb 2009, 20:38
- Fahrzeuge: Mercedes 500SEC Coupe
Krause Duo Dreirad
Simson Habicht
Wohnmobil Hymer 522 Bj 83
Trike Anthrotech
Velomobil Quest
Liegerad Challenge Wizard
Bergamont Pedelec
Hyosung Aquila Chopper
Jeep Commander Diesel
Smart 450 u Roadster - Wohnort: Ilmenau/Thüringen
- Kontaktdaten:
Re: Fahrerlaubnisänderungen
Fuddschi...Du schriebst $4 FeV ...zu beachten ist für Mofa und/oder Krankenfahrstühle aber auch der §5 FeV.
§4 und §5 widersprechen sich nicht, da die Mofa-Prüf-Bescheinigung keine Fahrerlaubnis darstellt und (am Rande erwähnt) somit auch nie entzogen werden kann.
Eine Fahrerlaubnis erlaubt und Erlaubnisse können widerrufen/entzogen werden.
Die Mofa-Prüf-Bescheinigung ist eine Bescheinigung (etwas geprüft worden zu sein) ..Dies ist die Bestätigung/Feststellung einer Tatsache (keine Erlaubnis) und diese Tatsache kann naturgemäß nicht widerrufen werden.
Hier das komplette Ding.. FeV..beachte für Mofa §5 (die alten Besitzstände/Bestandschutz bleiben aber immer erhalten).
Z.B.: ,dass Personen geb vor 1,April 1965 Krankenfahrzeuge auch der alten Art ,soweit bis max 2002 neu in Verkehr gebracht ,ohne ALLES führen dürfen.Die ,die vor 2002 die Mofa-Prüf-Bescheinigung abgelegt haben ,dürfen die alten Krankenfahrstühle auch bewegen mit dieser Mofa-Prüf-Bescheinigung. Neuere Mofa-Prüf-Bescheinigungen von nach dem Sept. 2002 erlauben dies nicht mehr.
Hier die neue kompl. Fassung der FeV von 2015.
http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV%20 ... eutral.pdf
§4 und §5 widersprechen sich nicht, da die Mofa-Prüf-Bescheinigung keine Fahrerlaubnis darstellt und (am Rande erwähnt) somit auch nie entzogen werden kann.
Eine Fahrerlaubnis erlaubt und Erlaubnisse können widerrufen/entzogen werden.
Die Mofa-Prüf-Bescheinigung ist eine Bescheinigung (etwas geprüft worden zu sein) ..Dies ist die Bestätigung/Feststellung einer Tatsache (keine Erlaubnis) und diese Tatsache kann naturgemäß nicht widerrufen werden.
Hier das komplette Ding.. FeV..beachte für Mofa §5 (die alten Besitzstände/Bestandschutz bleiben aber immer erhalten).
Z.B.: ,dass Personen geb vor 1,April 1965 Krankenfahrzeuge auch der alten Art ,soweit bis max 2002 neu in Verkehr gebracht ,ohne ALLES führen dürfen.Die ,die vor 2002 die Mofa-Prüf-Bescheinigung abgelegt haben ,dürfen die alten Krankenfahrstühle auch bewegen mit dieser Mofa-Prüf-Bescheinigung. Neuere Mofa-Prüf-Bescheinigungen von nach dem Sept. 2002 erlauben dies nicht mehr.
Hier die neue kompl. Fassung der FeV von 2015.
http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV%20 ... eutral.pdf
Gruß Guido
Stattlicher Satzverständiger für sprachliche Irritationen
Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz.
Stattlicher Satzverständiger für sprachliche Irritationen
Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz.
- Metaphysik
- Beiträge: 11210
- Registriert: Sa 7. Nov 2015, 20:57
- Fahrzeuge: Peugeot 307 SW Diesel
Vega Pioneer mit 50PS Evinrude
Beeline Tapo 50 Roller
Kreidler F-Kart 170
iScooter E9 Max
Re: Fahrerlaubnisänderungen
Das ist genau das Problem. Es ist zu unterscheiden(!) zwischen einer Mofa Prüfbescheinigung die ältere Personen nicht brauchen und einer Krankenfahrstuhl Prüfbescheinigung, die auch ältere Personen brauchen für mehr als 10 km/h. Für die Krankenfahrstuhl Prüfbescheinigung gab es keine Ausnahmeregelung wie für die Mofa Prüfbescheinigung.guidolenz123 hat geschrieben:Z.B.: ,dass Personen geb vor 1,April 1965 Krankenfahrzeuge auch der alten Art ,soweit bis max 2002 neu in Verkehr gebracht ,ohne ALLES führen dürfen.Die ,die vor 2002 die Mofa-Prüf-Bescheinigung abgelegt haben ,dürfen die alten Krankenfahrstühle auch bewegen mit dieser Mofa-Prüf-Bescheinigung. Neuere Mofa-Prüf-Bescheinigungen von nach dem Sept. 2002 erlauben dies nicht mehr.
Ich fasse mal zusammen was ich dazu bisher gelesen habe und für eine gebrechliche Person Geburtsjahr 1963 ohne jede Prüfbescheinigung oder FE relevant ist
Bis 31.12.1998 § 18 Absatz 2 Nr. 5 StVO: Ab 10 km/h Führerschein Klasse 5 erforderlich, darunter keine Bescheinigung nötig
Ab 01.01.1999 Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle erforderlich (identisches Bestätigungsformular, unzutreffendes zu streichen, 4 Zusatzfragen für Krankenfahrstuhl) Bild dazu: http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... st&id=3328"...nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h".
Betrug die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit (bbH) des Krankenfahrstuhls mehr als 10 km/h, war Fahrerlaubnis Klasse 5 erforderlich.
Ab 01.09.2002: Bescheinigungsfrei wenn max. 15 km/h mit ElektroantriebMit der Änderung des Fahrerlaubnisrechts zum 01.01.1999 wurde die Fahrerlaubnispflicht für Krankenfahrstühle abgeschafft und stattdessen eine Prüfbescheinigung wie für das Führen von Mofas vorgeschrieben; Krankenfahrstühle bis 10 km/h bbH durften aber weiterhin ohne Nachweis einer Fahrberechtigung gefahren werden. Zugleich wurde der Krankenfahrstuhl neu definiert als:
einsitziges Kraftfahrzeug,
nach der Bauart zum Gebrauch durch körperliche behinderte oder gebrechliche Personen bestimmt,
Leergewicht max. 300 kg,
bbH 25 km/h.
(Alle Quotes oben ausser Bild von http://www.fahrlehrerverband-bw.de/05-I ... rstuhl.htm)
Daraus ergibt sich ein Bestandsschutz für eine gebrechliche Person Geburtsjahr 1963 ohne jede Bescheinigung für mich nur für Altfahrstühle mit max. 10 km/h. Das einzig interessante ist daran das die Altfahrstühle richtige Autos und mit Verbrennungsmotoren waren, denn nicht jeder hat eine Steckdose beim Abstellplatz des Fahrzeugs wo er es aufladen kann. Die heutigen 15 km/h Krankenfahrstühle gibt es ja leider nur als Elektroversion.
Anderes kann ich leider keiner FeV oder StVZO Version entnehmen, und auch keinem Urteil dazu. Ich lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen

- guidolenz123
- Beiträge: 21072
- Registriert: Di 17. Feb 2009, 20:38
- Fahrzeuge: Mercedes 500SEC Coupe
Krause Duo Dreirad
Simson Habicht
Wohnmobil Hymer 522 Bj 83
Trike Anthrotech
Velomobil Quest
Liegerad Challenge Wizard
Bergamont Pedelec
Hyosung Aquila Chopper
Jeep Commander Diesel
Smart 450 u Roadster - Wohnort: Ilmenau/Thüringen
- Kontaktdaten:
Re: Fahrerlaubnisänderungen
Nö stimmt nicht.
Mit der Mofa-Prüf-Bescheinigung konnte man früher (vor 2002)Krankenfahrstuhl fahren.
Alle die zum Mofafahren noch früher (Geb-Datum VOR April 1965) keine Prüf-Besch. brauchten, brauichten sie auch nicht für Krankenfahrstuhl.
Aufgrund Bestandsgarantien und der Regelung zu Alt-Mofa-Fahrern können die Vorgenannten auch Krankenfahrstuhl ohne Ales fahren.
Ist definitiv so..gibts genug höchstinstanzl. Urteile zu...zB das von afaik OLG-oder OVG ? (..weiß ich aktuell nicht aus dem Hut) -Leipzig. Da ging es vornehml. darum, ob man gebrechl. sein mußte ,um ohne jede Pappe etc Krankenfahrstuhl mit Benzinmotor, (war afaik ein Canta oder Arola) zu führen als Person geb, VOR 1965.
Das Gericht urteilte ,dass man nicht gebrechl. sein müsse. ,sagte gleichzeitig (die Konstellation war eben so) ,dass der Betroffene ohne Probs den Krankenfahrstuhl ohne alles fahren dürfe.
Das ist zudem absolut gefestigte Rechtsprechung.
Am Rande..bin nun Pensionär
, war vorher aber Rechtsanwalt, insbesonders im Verkehrsrecht/Verkehrsstrafrecht.
Mit der Mofa-Prüf-Bescheinigung konnte man früher (vor 2002)Krankenfahrstuhl fahren.
Alle die zum Mofafahren noch früher (Geb-Datum VOR April 1965) keine Prüf-Besch. brauchten, brauichten sie auch nicht für Krankenfahrstuhl.
Aufgrund Bestandsgarantien und der Regelung zu Alt-Mofa-Fahrern können die Vorgenannten auch Krankenfahrstuhl ohne Ales fahren.
Ist definitiv so..gibts genug höchstinstanzl. Urteile zu...zB das von afaik OLG-oder OVG ? (..weiß ich aktuell nicht aus dem Hut) -Leipzig. Da ging es vornehml. darum, ob man gebrechl. sein mußte ,um ohne jede Pappe etc Krankenfahrstuhl mit Benzinmotor, (war afaik ein Canta oder Arola) zu führen als Person geb, VOR 1965.
Das Gericht urteilte ,dass man nicht gebrechl. sein müsse. ,sagte gleichzeitig (die Konstellation war eben so) ,dass der Betroffene ohne Probs den Krankenfahrstuhl ohne alles fahren dürfe.
Das ist zudem absolut gefestigte Rechtsprechung.
Am Rande..bin nun Pensionär

Gruß Guido
Stattlicher Satzverständiger für sprachliche Irritationen
Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz.
Stattlicher Satzverständiger für sprachliche Irritationen
Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz.
-
- Beiträge: 7436
- Registriert: So 2. Jun 2013, 21:11
- Fahrzeuge: Aixam 400 Bj2001, Modell Adam 4kW
Dachschiebefenster, Interieur Wurzelholzimitat
km Stand:
06.MRZ 2013 51400km - 06.Sep.2013 69000
Fusion 1,6D
Transit 2,0D
OM617 Motorsegelboot - Wohnort: Lohmar, bei Köln
Re: Fahrerlaubnisänderungen
Danke Guido.
Diese Diskussion ist erst zu ende wenn der letzte der Leute die vor April 1965 geboren worden sind gestorben sind...
Diese Diskussion ist erst zu ende wenn der letzte der Leute die vor April 1965 geboren worden sind gestorben sind...
Aixam 400 Bj2001, Modell Adam
Re: Fahrerlaubnisänderungen
Ich Zitriere nochmal:
2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich
behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht
mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h
und einer Breite über alles von maximal 110 cm)
-------------------------------------------------------
Klartext: Das heisst, daß man Krankenfahrstühle mit 25 Km/h ab 2002 nur noch mit einem Führerschein
der Klasse AM oder klasse 5 (alt) fahren darf, auch wenn der Fahrer vor 1965 Geboren wurde.
Zitat:
Mit einer Gesetzesänderung (ÄnderungsVO zur FeV v. 07.08.2002) mit Wirkung zum 01.09.2002 wurde in erster Linie das Ziel verfolgt, die Fahrerlaubnisfreiheit der Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h zu den vorher herrschenden Bedingungen zu beenden; siehe hierzu die amtl. Begründung ( 497/02BRDrucks.):
"Die Regelungen zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen werden aus Verkehrssicherheitsgründen und im Interesse der Leichtigkeit des Verkehrs neu gefasst. Für behinderte oder gebrechliche Personen werden Krankenfahrstühle bis 15 km/h mit Elektroantrieb unter den näher geregelten Voraussetzungen künftig von der Fahrerlaubnispflicht und auch von der Pflicht zum Erwerb einer Prüfbescheinigung ausgenommen. Bisher galt diese Erleichterung nur für Krankenfahrstühle bis 10 km/h. Den Mobilitätsinteressen behinderter Personen wird damit entsprochen. Die bisher für andere Krankenfahrstühle bis 25 km/h geltende Fahrerlaubnisfreiheit wird aufgehoben, da derartige Kraftfahrzeuge in der Praxis sowohl ein Erscheinungsbild eines Pkw besitzen also auch entsprechende Bedienungs- und Fahreigenschaften wie Pkw aufweisen. ...
Die bisherigen Regelungen haben dazu geführt, dass in der Praxis "Pkw-artige" Kraftfahrzeuge in Verkehr gebracht wurden. Das Fahrverhalten und die zum Führen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Kraftfahrzeuge rechtfertigen keinen Verzicht auf die Fahrerlaubnis."
Die Fahrerlaubnisfreiheit des "motorisierten Krankenfahrstuhls" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV hängt nicht davon ab, ob der Führer körperlich behindert oder gebrechlich ist. Das Merkmal "nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge" ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV ; § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO ) setzt neben der Eignung des Kraftfahrzeugs zur Benutzung durch diesen Personenkreis lediglich die durch konstruktive Maßnahmen erzielte und auf Dauer angelegte Einhaltung der weiteren vorgeschriebenen Merkmale des Kraftfahrzeugs (Einsitzigkeit, Höchstgewicht, Höchstgeschwindigkeit) voraus.
Dadurch, dass eine Ausstattung mit Elektromotor vorgeschrieben und die Höchstgeschwindigkeit - bis auf die Altfälle - auf 15 km/h begrenzt ist, dürfte aber die früher verbreitete Nutzung von Klein-Pkw-ähnlichen Gefährten durch z. B. infolge von strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis betroffenen Personen weitestgehend erledigt sein.
Zitat Ende.
2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich
behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht
mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h
und einer Breite über alles von maximal 110 cm)
-------------------------------------------------------
Klartext: Das heisst, daß man Krankenfahrstühle mit 25 Km/h ab 2002 nur noch mit einem Führerschein
der Klasse AM oder klasse 5 (alt) fahren darf, auch wenn der Fahrer vor 1965 Geboren wurde.
Zitat:
Mit einer Gesetzesänderung (ÄnderungsVO zur FeV v. 07.08.2002) mit Wirkung zum 01.09.2002 wurde in erster Linie das Ziel verfolgt, die Fahrerlaubnisfreiheit der Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h zu den vorher herrschenden Bedingungen zu beenden; siehe hierzu die amtl. Begründung ( 497/02BRDrucks.):
"Die Regelungen zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen werden aus Verkehrssicherheitsgründen und im Interesse der Leichtigkeit des Verkehrs neu gefasst. Für behinderte oder gebrechliche Personen werden Krankenfahrstühle bis 15 km/h mit Elektroantrieb unter den näher geregelten Voraussetzungen künftig von der Fahrerlaubnispflicht und auch von der Pflicht zum Erwerb einer Prüfbescheinigung ausgenommen. Bisher galt diese Erleichterung nur für Krankenfahrstühle bis 10 km/h. Den Mobilitätsinteressen behinderter Personen wird damit entsprochen. Die bisher für andere Krankenfahrstühle bis 25 km/h geltende Fahrerlaubnisfreiheit wird aufgehoben, da derartige Kraftfahrzeuge in der Praxis sowohl ein Erscheinungsbild eines Pkw besitzen also auch entsprechende Bedienungs- und Fahreigenschaften wie Pkw aufweisen. ...
Die bisherigen Regelungen haben dazu geführt, dass in der Praxis "Pkw-artige" Kraftfahrzeuge in Verkehr gebracht wurden. Das Fahrverhalten und die zum Führen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Kraftfahrzeuge rechtfertigen keinen Verzicht auf die Fahrerlaubnis."
Die Fahrerlaubnisfreiheit des "motorisierten Krankenfahrstuhls" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV hängt nicht davon ab, ob der Führer körperlich behindert oder gebrechlich ist. Das Merkmal "nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge" ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV ; § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO ) setzt neben der Eignung des Kraftfahrzeugs zur Benutzung durch diesen Personenkreis lediglich die durch konstruktive Maßnahmen erzielte und auf Dauer angelegte Einhaltung der weiteren vorgeschriebenen Merkmale des Kraftfahrzeugs (Einsitzigkeit, Höchstgewicht, Höchstgeschwindigkeit) voraus.
Dadurch, dass eine Ausstattung mit Elektromotor vorgeschrieben und die Höchstgeschwindigkeit - bis auf die Altfälle - auf 15 km/h begrenzt ist, dürfte aber die früher verbreitete Nutzung von Klein-Pkw-ähnlichen Gefährten durch z. B. infolge von strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis betroffenen Personen weitestgehend erledigt sein.
Zitat Ende.
-
- Beiträge: 7436
- Registriert: So 2. Jun 2013, 21:11
- Fahrzeuge: Aixam 400 Bj2001, Modell Adam 4kW
Dachschiebefenster, Interieur Wurzelholzimitat
km Stand:
06.MRZ 2013 51400km - 06.Sep.2013 69000
Fusion 1,6D
Transit 2,0D
OM617 Motorsegelboot - Wohnort: Lohmar, bei Köln
Re: Fahrerlaubnisänderungen
Ja du hast recht Fuddschi,
Und der Bestandsschutz wird damit trotzdem nicht ausgehebelt.
Und der Bestandsschutz wird damit trotzdem nicht ausgehebelt.
Aixam 400 Bj2001, Modell Adam
- guidolenz123
- Beiträge: 21072
- Registriert: Di 17. Feb 2009, 20:38
- Fahrzeuge: Mercedes 500SEC Coupe
Krause Duo Dreirad
Simson Habicht
Wohnmobil Hymer 522 Bj 83
Trike Anthrotech
Velomobil Quest
Liegerad Challenge Wizard
Bergamont Pedelec
Hyosung Aquila Chopper
Jeep Commander Diesel
Smart 450 u Roadster - Wohnort: Ilmenau/Thüringen
- Kontaktdaten:
Re: Fahrerlaubnisänderungen
macbloke hat geschrieben:Ja du hast recht Fuddschi,
Und der Bestandsschutz wird damit trotzdem nicht ausgehebelt.
Gaaaaaaaaanz richtig...







Gruß Guido
Stattlicher Satzverständiger für sprachliche Irritationen
Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz.
Stattlicher Satzverständiger für sprachliche Irritationen
Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz.