Also, so gern ich Guido wieder auf meine Seite/Ansicht ziehen möchte, komme ich hier nicht zu dem gleichen Ergebnis:
"
zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der
"Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)" oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist"
Die Ausnahmeregelung
gilt nur für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge, nicht hingegen für vierrädrige.
Der Gesetzestext übernimmt ferner nur die Überschrift der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)
nicht deren Inhalt, welches aussagt, dass die Mitgliedsstaaten bei der Zulassung dieser Fahrzeuge der Typgenehmigung des jeweiligen Herstellers nicht widersprechen dürfen und damit niemanden ausgrenzen dürfen.
Die bloße Nennung der Überschrift einer Verordnung (zum Zwecke der Angleichung der Zulassung von derartigen Fahrzeugen) hat keine Auswirkung auf die Fahrerlaubnis/Prüfbescheinigung.
Und die "
nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften" müssen die gleichen Eigenschaften (zweirädrig, dreirädrig) mit bbH 25 km/h erfüllen.
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.