krankenfahrstuhl,übergangsregelung

Fahrzeugpapiere, Führerscheinfragen, ...die ganze Bürokratie.

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ammerbach0
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krankenfahrstuhl,übergangsregelung

Beitrag von ammerbach0 » So 29. Apr 2007, 22:47

Bild
BildSehr geehrter Herr Wahl,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 24. März 2007.

Gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.September 2002 geltenden Fassung zu führen.

Von der Regelung, dass der, der auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, einer Fahrerlaubnis bedarf (§ 4 FeV), waren seit 1999 bis September 2002 *motorisierte Krankenfahrstühle" ausgenommen.
Diese Fahrzeuge wurden definiert als *nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h".

Der Verordnungsgeber hat auf Grund der negativen Entwicklung der Unfallstatistik in Abstimmung mit Behindertenverbänden und dem Behindertenbeauftragten der Bundesregierung § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV im Sommer 2002 neu gefasst und die durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von motorisierten Krankenfahrstühlen auf nicht mehr als 15 km/h begrenzt. Besonders wichtig ist die Tatsache, dass nur noch ein Elektroantrieb zulässig ist. Außerdem wurden die Regelungen über die Prüfbescheinigungspflicht für motorisierte Krankenfahrstühle in § 5 FeV ersatzlos gestrichen und durch entsprechende Übergangsregelungen der Fortbestand der Berechtigung von Inhabern einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach dem bisherigen Recht gewährleistet. Diese Übergangsregelungen sind personenbezogen ausgestaltet.

Sollte Ihre Auffassung nicht mit der Auskunft der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde im Einvernehmen sein, so werden Sie gebeten, sich an die nächst höhere Instanz, die zuständige Oberste Fahrerlaubnisbehörde (Landesministerium) zu wenden,

Innenministerium Baden-Württemberg
Dorotheenstraße 6
70173 Stuttgart

Tel.: 0711/231-4
Telefax: 0711/231-5000
e-Mail: poststelle@im.bwl.de
Internet: www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de

da nach der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Verteilung der staatlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bund und Länder die Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes und der fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften im Einzelfall den Ländern obliegt.
Dem Bundesministerium ist es verwehrt zu Einzelfällen Stellung zu nehmen, oder auf deren Behandlung Einfluss auszuüben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXXXXXX

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Referat Bürgerservice und Besucherdienst, IFG
Invalidenstr. 44
10115 Berlin

www.bmvbs.de
buergerinfo@bmvbs.bund.de
Tel.: 01888-300-XXXX
Fax: 01888-300-XXXX

====================================

BMV Kontaktformular <buergerinfo@BMVBS.bund.de> 24.03.2007 22:19 >>>

frv-sonderregelung-übergangsrecht-besitzstand-krankenfahrstuhl
Vorname: andreas
Zuname: wahl
Email: andreas.wahl@ub.uni-tuebingen.de

guten tag meine wehrten damen u.herren,
ich benötige gewisse auskünfte die ich sonst nirgens richtig beantwortet bekomme.
ich hoffe sie können mir weiterhelfen.
also wie sie im betreff schon lesen können geht es bei mir um das fahrerlaubnisrecht.

frv-sonderregelung-übergangsrecht-besitzstand-krankenfahrstuhl

genau das ist auch mein problem.
ich habe seit (nun schon jahren)ein problem mit 2 polizisten,die andauernd eine prüfbescheinigung für meinen krankenfahrstuhl sehen wollen.
jetzt ist es schon soweit,das sie mir angedroht haben ich fahre ohne fahrerlaubnis und beim nächsten kontrollieren würden sie sogar unter umständen mein "so.kfz.krankenfahrstuhl"(erste mal 25.05.1999 in strassenverkehr zugelassen,sonderregelung,übergangsrecht...)beschlagnahmen wollen.
jetzt ist es so,ich besitze und benutze diesen krankenfahrstuhl schon seit 1999 und habe immer nur mit diesen 2 beamten probleme.
ich muß noch hinzufügen,daß ich schwerbehindert (gehbehindert und einen lendenwirbelschaden habe der ca.alle 4-6 jahre sich verschiebt.was können sie mir zusenden,was ich den beamten vorlegen kann das ich endlich meine ruhe habe,es muß doch sicher ein grundsatzurteil geben was nun an altbeständen von krankenfahrstühlen mit einem behindertenausweis und vor 1965 (ich 1957) beborenen leuten gefahren werden darf.
laut meinen recherchen darf ich das kfz was zulasungsfrei ist ohne jedliche prüfbescheinigung fahren(sagen auch die fahrschulen die ich bis jetzt gefragt habe.
auf dem landratsamt tübingen sagt man es sei ein klein-pkw und man benötige die klasse b oder 3.
in balingen sagt man ich darf fahren.
und andere

7. Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen

alt neu
Klasse 5

Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h

Klasse L

selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 25 km/h
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h
Klasse T

land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h, auch mit Anhängern;
land- und forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit


7.1 Besonderheiten bei Krankenfahrstühlen

hinsichtlich führerscheinfreier Fahrzeuge, die insbesondere als sog. Krankenfahrstühle gelten/galten bisher nachstehende Kriterien:

bis 31.12.1998

Krankenfahrstuhl von nicht mehr als 10 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (ff. bbH)

Führerscheinfrei (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StVZO)
bis 31.12.1998

Krankenfahrstuhl über 10 km/h bis 25 km/h bbH

Führerscheinklasse 5 (§ 5 Abs. 1 zu Klasse 5 StVZO)

01.01.99 bis 31.08.2002

Krankenfahrstuhl

einsitzig
bis 300kg Leergewicht
nicht mehr als 10 km/h bbH, sowie
Krankenfahrstuhl, zweisitzig, bis 300kg Leergewicht, bis 10 km/h bbH, bis 30.06.99 erstmals in den Verkehr genommen worden und von körperlich gebrechlichen oder behinderten Personen benutzt werden (§ 76 Nr. 2.a) FeV ? i.d.Fassung bis 31.08.02)
führerscheinfrei (§ 5 Abs. 1 FeV)

01.01.99 bis 31.08.2002

Krankenfahrstuhl

einsitzig
bis 300kg Leergewicht
mehr als 10 km/h bbH, jedoch nicht mehr als 25 km/h
Mofa-Prüfbescheinigung ? Erwerb war nur bis 31.08.02 möglich (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 5 Abs. 1 FeV)

Krankenfahrstuhl

zweisitzig
bis 300kg Leergewicht
mehr als 10 km/h bbH jedoch nicht mehr als 30 km/h bbH
bis 30.06.99 erstmals in den Verkehr genommen worden und von körperlich gebrechlichen oder behinderten Personen benutzt werden (§ 76 Nr. 2.a) FeV i.d.Fassung bis 31.08.02),
Mofa-Prüfbescheinigung ? Erwerb war nur bis 31.08.02 möglich (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 5 Abs. 1 FeV)

seit 01.09.2002

Krankenfahrstuhl

einsitzig
mit Elektroantrieb
bis 300kg Leergewicht, nicht mehr als

ammerbach0
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Beitrag von ammerbach0 » Mi 2. Mai 2007, 00:35

[m,jb
Zuletzt geändert von ammerbach0 am Mi 9. Jun 2010, 21:44, insgesamt 2-mal geändert.

Wölfchen
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Versuchs mal

Beitrag von Wölfchen » Do 17. Jan 2008, 01:40

Wenn die köroerliche gebrchlichkeit auch im Führerschein vermerkt ist ( Pflicht) und das Mobil Elektromotor hat und nicht mehr wie 15 km/h fährt geht das ohne Führerschein wenn vor dem Glaube okt 1965 gemacht.Grüsse. Dsa ist sicher!

Wölfchen
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Auch so

Beitrag von Wölfchen » Mo 2. Jun 2008, 07:39

Mir geht es auch so allerdings habe ich einen Ambra KFZ Sonderkrankenfahrstuhl 25 KM
Habe den 1b 1992. Aber habe jetzt eine Anzeige. Fahren ohne Fahrerlaunis, weil Ambra, 2 Sitz hat und Bj 2000 ist. Heisst! Ein Sitz raus. Dann darf ich! Oder auf 10km/h drosseln. Ps. Ein Sitz darf er nur haben.
Gruss Wölfchen

bonny50gl
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Beitrag von bonny50gl » Mo 2. Jun 2008, 08:25

hallo

also ich kenne ein gutachten da wurde noch im oktober 2002 vom tüv ein microcar bonny 25 km mit benzinmotor als 2 sitzer sonder kfz krankenfahrstuhl zugelassen.

allerdings keine ahnung wie das führerschein mässig ist

grus aus heidelberg

klaus

Wölfchen
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S. KFZ

Beitrag von Wölfchen » Di 3. Jun 2008, 01:05

War beim Rechtsanwalt! Es kommt jetzt drauf an wie die Staatsanwaltschaft das sieht den in den Papieren stehr 2Sitze incl. ein Notsitz. Sagen die ein Notstz ist auch einer oder nicht!
Gruss Wölfchen

Wölfchen
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Deiner

Beitrag von Wölfchen » Di 3. Jun 2008, 01:08

Führerscheinrecht § 18 ist kmplett abgeschafft.

Wölfchen
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Führerschein

Beitrag von Wölfchen » Di 3. Jun 2008, 01:12

Ps. Du brauchst wenn Du bis jetzt keinen hattest, leider den Führerschein Klasse S
oder den frühereren Klasse 5 den es jetzt nicht mehr gibt! Sonst fahren ohne gültige Fahrerlaubniss

speed-freak
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Beitrag von speed-freak » Sa 7. Jun 2008, 13:23

Lasst bitte die Klasse L nicht aus Betracht!!! Ich fahre meinen Bonny mit 30km/h!!!- und zwei Sitzen LEGAL mit dem L-Schein, Polizeikontrolle hab ich hintermir, war zuzweit unterwegs!!!- Es gab keinerlei Probleme, ebenso hatte ich mich beim TÜV und auch bei der Fahrschule informiert!

Wölfchen
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Ambra 25km/h

Beitrag von Wölfchen » Mo 9. Jun 2008, 04:56

Ob ihrs glaubt oder nicht, ich hab 1b 1992 und Krankensonderkfz 2Sitze incl. Notsitz. Ambra ist 2000Bj. Musste laut Polizei den Notsitz ausbauen! Sonst das gleiche. Liegt jetzt bei der Staatsanwaltschaft. ?????????

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