Warndreieck, Verbandskasten, Warnweste in Leichtfahrzeugen

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Fichte
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Warndreieck, Verbandskasten, Warnweste in Leichtfahrzeugen

Beitrag von Fichte » So 25. Jun 2023, 14:01

Also, da uns diese Frage im Forum ereilt hat (viewtopic.php?f=2&t=11001) hier eine Zusammenfassung der rechtlichen Vorschriften für Warndreieck, Verbandskasten und Warnweste in unseren leichten und vierrädrigen Leichtfahrzeugen:

Frage: Ist es Pflicht auch in Leichtfahrzeugen ein Warndreieck, Warnweste oder Verbandskasten mitzuführen?

Antwort: Ja!

Verbandskasten:

Maßgebliche Regelung ist die „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen“

https://www.gesetze-im-internet.de/stvz ... __35h.html

Hier Absatz 3:

(3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.

Dieser muß die Bestandteile nach DIN 13164 Version 2022 enthalten:

https://www.din13164.de/

U.a. und zwischenzeitlich zwei Atemschutzmasken….

Warndreieck/Warnwesten:

Maßgebliche Vorschrift ist/wäre hier die „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste“:

(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Warnwesten müssen der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 oder der Norm EN ISO 20471:2013 entsprechen. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.
(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:
1.
in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t:
ein Warndreieck;
2.
in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t:
ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden;
3.
in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen:
eine Warnweste.


Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvz ... __53a.html

Maßgeblich hier ist die Definition „Kraftfahrzeuge“, welches sich wie folgt ergibt:

Kraftfahrzeuge sind gemäß § 1 Abs.2 StVG (https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1.html) Landfahrzeuge, welche durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Gleise gebunden zu sein, insb. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder und Fahrräder mit Hilfsmotor. Anhänger von Kraftfahrzeugen sind unter Verweis auf § 18 Abs.1 StVZO alle hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge (Ausnahme von abgeschleppten, betriebsunfähigen Fahrzeugen sowie Abschleppachsen).

Mangels anderweitiger und einschränkender Kriterien (erst ab… ccm, oder ab… kg oder zugelassen/nicht zugelassen) fallen unsere Mopedautos auch unter diese Vorschrift…. :wink:
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.

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