Alle Fahrzeuge über 500 ccm müssen angemeldet werden?
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Alle Fahrzeuge über 500 ccm müssen angemeldet werden?
Hallo Leute
Zulassungsverordnung für Leichtkraftfahrzeugen,
müssen jetzt alle Fahrzeuge über 500 ccm und 3 Meter länge zum TÜV und Angemeldet werden.
Ich blicke da langsam nicht mehr durch
Habe ein Microcar MC 2
Gamma Fahrzeuge hat heute ein Video rausgebracht, und beschrieben.
https://youtu.be/Qltix09RcaM
Zulassungsverordnung für Leichtkraftfahrzeugen,
müssen jetzt alle Fahrzeuge über 500 ccm und 3 Meter länge zum TÜV und Angemeldet werden.
Ich blicke da langsam nicht mehr durch
Habe ein Microcar MC 2
Gamma Fahrzeuge hat heute ein Video rausgebracht, und beschrieben.
https://youtu.be/Qltix09RcaM
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Mit freundlichen Grüßen
Siggi
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Re: Alle Fahrzeuge über 500 ccm müssen angemeldet werden?
Da waren schon Fehler im Gamma Video
zb gelten die 300cm Maximallänge nur für Personenfahrzeuge nicht aber für Cargos, auch nach neuester EU Verordnung
Ansonsten betont Guido immer, es gelte Bestandschutz - und der ist Volljurist. Im Gegensatz zu dem Gamma-Buben
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lieben Gruß
PN werden evtl mit starker Verzögerung beantwortet, ich bin zur Zeit nicht täglich online
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- Fichte
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Re: Alle Fahrzeuge über 500 ccm müssen angemeldet werden?
Hey, im Detail hierzu meine Ausführungen in diesem Thread:
viewtopic.php?f=2&t=9371&p=104362#p104362
Gerne sehe ich anderen Stellungnahmen entgegen.
Der MC Due (2] ist im Übrigen noch bei L6e gelistet:
viewtopic.php?f=2&t=9371&p=104362#p104362
Gerne sehe ich anderen Stellungnahmen entgegen.
Der MC Due (2] ist im Übrigen noch bei L6e gelistet:
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.
- Metaphysik
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Re: Alle Fahrzeuge über 500 ccm müssen angemeldet werden?
Ich denke es wird da keinen Bestandsschutz geben. Am 1. Dezember 1951 wurde in Deutschland die TÜV Pflicht eingeführt. M.W. sind zuvor hergestellte PKW davon nicht ausgenommen. Gleiches gilt für die am 7. November 1939 eingeführte Kfz-Haftpflichtversicherung und zuvor produzierte PKW. Warum sollte es bei 500+ ccm LKFZ anders sein?
- HerrToeff
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Re: Alle Fahrzeuge über 500 ccm müssen angemeldet werden?
ich bezog mich da rein auf Guidos Aussagen. Rs sollten laut Prof.Lenz die Zulassungsvorschrift zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gelten. Allerdings galten für viele 6kw autos zum Zeitounkt der Inbetriebnahme Zulassungspflichten..
Einen KFS mit 160ccm Benziner und eine Schwalbe mit 60kmh fahre ich ja auch mit VKZ
Fichte, in Deiner Auflistung im anderen Thread hast Du den Mitsubishi 635ccm vergessen. Wir wissens nat, alle aber Dein Thread soll ja auch fürs Nachschlagen per Google für Newbies sein
Einen KFS mit 160ccm Benziner und eine Schwalbe mit 60kmh fahre ich ja auch mit VKZ
Fichte, in Deiner Auflistung im anderen Thread hast Du den Mitsubishi 635ccm vergessen. Wir wissens nat, alle aber Dein Thread soll ja auch fürs Nachschlagen per Google für Newbies sein
lieben Gruß
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- guidolenz123
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Re: Alle Fahrzeuge über 500 ccm müssen angemeldet werden?
Kurz-Exkursion für Bestandschutz im Allgemeinen/Beispiele.
Ein KFZ von vor afaik 1968 braucht keine AU (ehem. ASU)
In Fahrzeuge vor (auch iwann um dieses o.g. Datum) brauchen keine Gurte.
Ein ehemaliges LKFZ mit über 500ccm bleibt ein LKFZ und darf von Peronen mit dem LKFZ-Führerschein ,der VOR der Gestzesänderung zum Wesen der LKFZ erworben wurde, weiterhin gefahren werden.....aber nicht von denen ,mdie diese fahrerlaubnis erst nach dem 500ccm-Stichtag erwarben..
Für die neuen Führerscheine gilt daher die max 500ccm-Regel...für die davor besteht Bestandsschutz.
Die vorgebrachten Alt-Regeln zu TÜV und Co haben mit Bestandschutz nichts zu schaffen, da hierdurch nirgendwo in bestehende Rechte eingegriffen wurde...die alten Kisten dürfen weiterhin genutzt werden und müssen nur wie alle anderen Kisten zum TÜV. Eine Regelung, daß an keinen TÜV braucht gabs niemals...es gab nur keine TÜV-Pflicht....sowas ist nie geschützt...etwas ,daß nie vorher geregelt wurde , unterliegt nicht dem Bestandschutz in der Form, daß es nicht geregelt werden dürfte...
Der kleine ,aber feine Unterschied eben.
Ein KFZ von vor afaik 1968 braucht keine AU (ehem. ASU)
In Fahrzeuge vor (auch iwann um dieses o.g. Datum) brauchen keine Gurte.
Ein ehemaliges LKFZ mit über 500ccm bleibt ein LKFZ und darf von Peronen mit dem LKFZ-Führerschein ,der VOR der Gestzesänderung zum Wesen der LKFZ erworben wurde, weiterhin gefahren werden.....aber nicht von denen ,mdie diese fahrerlaubnis erst nach dem 500ccm-Stichtag erwarben..
Für die neuen Führerscheine gilt daher die max 500ccm-Regel...für die davor besteht Bestandsschutz.
Die vorgebrachten Alt-Regeln zu TÜV und Co haben mit Bestandschutz nichts zu schaffen, da hierdurch nirgendwo in bestehende Rechte eingegriffen wurde...die alten Kisten dürfen weiterhin genutzt werden und müssen nur wie alle anderen Kisten zum TÜV. Eine Regelung, daß an keinen TÜV braucht gabs niemals...es gab nur keine TÜV-Pflicht....sowas ist nie geschützt...etwas ,daß nie vorher geregelt wurde , unterliegt nicht dem Bestandschutz in der Form, daß es nicht geregelt werden dürfte...
Der kleine ,aber feine Unterschied eben.
Gruß Guido
Stattlicher Satzverständiger für sprachliche Irritationen
Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz.
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Re: Alle Fahrzeuge über 500 ccm müssen angemeldet werden?
ich wusste doch, da war was:
Fichte hat geschrieben: ↑Do 28. Apr 2022, 11:40Helfen kann zum letzten Beitrag nur die Übergangsvorschrift wie folgt:
Nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013) wurde eine Kubikobergrenze von 500 ccm bei Selbstzündern in der Klasse „L6e“ wie folgt aufgenommen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 68&from=DE
„ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist…
geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und
maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 6 000 W“
Nach der hierin und zusätzlich enthaltenen Übergangsbestimmungen, Artikel 77, wurde festgehalten:
Artikel 77
Übergangsbestimmungen
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung wird durch diese Verordnung keine EU-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 1. Januar 2016 für Fahrzeuge oder für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten erteilt wurde.
Die Klassifizierung/Einteilung dieser vorgenannten (alten) Motoren/Fahrzeuge in die Typenklasse „L6e“ bleibt mithin erhalten, sogenannter Bestandsschutz.
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Re: Alle Fahrzeuge über 500 ccm müssen angemeldet werden?
Fichte hat geschrieben: ↑Do 28. Apr 2022, 11:41ich wusste doch, da war was:
Fichte hat geschrieben: ↑Do 28. Apr 2022, 11:40Helfen kann zum letzten Beitrag nur die Übergangsvorschrift wie folgt:
Nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013) wurde eine Kubikobergrenze von 500 ccm bei Selbstzündern in der Klasse „L6e“ wie folgt aufgenommen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 68&from=DE
„ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist…
geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und
maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 6 000 W“
Nach der hierin und zusätzlich enthaltenen Übergangsbestimmungen, Artikel 77, wurde festgehalten:
Artikel 77
Übergangsbestimmungen
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung wird durch diese Verordnung keine EU-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 1. Januar 2016 für Fahrzeuge oder für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten erteilt wurde.
Die Klassifizierung/Einteilung dieser vorgenannten (alten) Motoren/Fahrzeuge in die Typenklasse „L6e“ bleibt mithin erhalten, sogenannter Bestandsschutz.
kapier ich nicht
wo steht da das alte l6e jetzt weiterhin VKZ fahren dürfen oder freiwilligangemeldet werden sollen
Das Gamma Video war ja fachlich wieder mal absoluter Schrott
lieben Gruß
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- Mack
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Re: Alle Fahrzeuge über 500 ccm müssen angemeldet werden?
Wenn´s einfacher wäre, würde es jeder verstehen
Bleibt einfach Gesund!
Gruß Mack
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Re: Alle Fahrzeuge über 500 ccm müssen angemeldet werden?
„L6e“ ist der genehmigte Typ bei den alten LKfzg, mithin alles im grünen Bereich, soweit bis zum 01.01.2016 diese Typgenehmigung/Klasse für das jeweilige Fahrzeug erteilt wurde.
Also, COC/EU-Konformitätserklärung anschauen, wo L6e draufsteht ist auch L6e drinnen…
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- HerrToeff
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Re: Alle Fahrzeuge über 500 ccm müssen angemeldet werden?
nicht ganz
in 2017 durfte jeder Hersteller von jedem Modell noch eine Sonderserie von 1000 Stück nach altem Recht herstellen
der1.1.16 stimmt so auch nicht
lieben Gruß
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- Fichte
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Re: Alle Fahrzeuge über 500 ccm müssen angemeldet werden?
Dann wird auch dort als Typ/Typengenehmigung die Klasse L6e eingetragen sein, also meines Erachtens unproblematisch…
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- Fichte
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Re: Alle Fahrzeuge über 500 ccm müssen angemeldet werden?
Ergänzung: Nur die Unterklassen L6e-A und L6e-B haben eine Längen-/Breitenbegrenzung:
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- Falcon
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Re: Alle Fahrzeuge über 500 ccm müssen angemeldet werden?
Wenn sich das alles bestätigt, wird man die älteren Fahrzeuge nicht mehr Zulassen können.
Erstes waren sie in Deutschland noch nie zugelassen, zweitens erfüllen die Fahrzeuge die Euro 5 Norm garnicht.
Weil die Fahrzeuge nie zugelassen wurden, hätten sie auch kein Bestandschutz.
Das wäre eine Katastrophe.
Erstes waren sie in Deutschland noch nie zugelassen, zweitens erfüllen die Fahrzeuge die Euro 5 Norm garnicht.
Weil die Fahrzeuge nie zugelassen wurden, hätten sie auch kein Bestandschutz.
Das wäre eine Katastrophe.
Mit freundlichen Grüßen
Siggi
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- Fichte
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Re: Alle Fahrzeuge über 500 ccm müssen angemeldet werden?
Nöp, wird sich nicht bestätigen, habe ich ja geschrieben…
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Re: Alle Fahrzeuge über 500 ccm müssen angemeldet werden?
Mal sehen was kommt.
Ich bin mir da noch sehr unsicher wie das weiter geht mit den alter Ü-Eiern.
Nur wenn es so kommen sollte das man zum TÜV alle 2 Jahre muß und steuern für die Kiste zahlen muss.
Dann geht unser JDM weg.
Dann macht er keinen Sinn mehr.
Habe noch meine Ape TM mit Diesel Motor.
Dann fahre ich die wieder mehr.
Aber warten wir erst mal ab wie sich das ganze entwickelt.
Ich bin mir da noch sehr unsicher wie das weiter geht mit den alter Ü-Eiern.
Nur wenn es so kommen sollte das man zum TÜV alle 2 Jahre muß und steuern für die Kiste zahlen muss.
Dann geht unser JDM weg.
Dann macht er keinen Sinn mehr.
Habe noch meine Ape TM mit Diesel Motor.
Dann fahre ich die wieder mehr.
Aber warten wir erst mal ab wie sich das ganze entwickelt.
Männer werden nie erwachsen, nur die Spielzeuge werden teurer!!!
Vegetarier essen meinem Essen das Essen weg!
Yanmar is ein Schiffsdiesel - der beschleunigt nicht,der nimmt Fahrt auf!
E-Autos sind so öko wie abgepackte Wurst vegetarisch
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- HerrToeff
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Re: Alle Fahrzeuge über 500 ccm müssen angemeldet werden?
Noch mehr Gamma Dummsprech
https://youtu.be/x5Yfl5gYAno
Wer jetzt in Panik gerät und zb seinen EKE Pickup für 500 Euro verschleudert der werfe ihn bitte in meine Richtung
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Wer jetzt in Panik gerät und zb seinen EKE Pickup für 500 Euro verschleudert der werfe ihn bitte in meine Richtung
lieben Gruß
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Re: Alle Fahrzeuge über 500 ccm müssen angemeldet werden?
Ältere Fahrzeuge über 500 ccm bleiben zulassungsfrei???
Ich habe jetzt mal bei verschiedenen Stellen nachgefragt (Zulassungsstelle, Händler, Versicherung).
Ich hatte mir auch die 2 Videos von Gamma angesehen. Ich kann aber nicht verstehen das man hier Panik verbreitet, obwohl man selbst sagt, das vieles noch nicht geklärt ist.
In den Videos wurde auch erwähnt, dass viele auf den Artikel 77 hingewiesen haben. Die Antwort von Gamma war nur:
Die Typenklasse hat aber nichts mit der Zulassung zu tun.
Das ist aber falsch. Die Typenklasse hängt doch direkt mit der Zulassung zusammen? Der Typ entscheidet um welches Fahrzeug es sich handelt (PKW, Motorrad, Quad, Leichtkraftfahrzeug,...), und ob es angemeldet werden muss oder nicht.
Der Fahrzeugtyp: L6e ist nach wie vor zulassungsfrei.
Was ist jetzt neu?
Man hat die Kriterien neu festgelegt, die ein L6e Fahrzeug erfüllen muss, wie z.B max. 500ccm bei Dieselmotoren.
Das ist eigentlich nicht ungewöhnlich, dass bei Fahrzeugklassen neue Kriterien festgelegt werden. Ein PKW mit der Technik 1990 würde heute auch keine Zulassung mehr als PKW bekommen. Trotzdem bleibt dies ein PKW da er damals diese Typenklasse bekommen hat.
Im Artikel 77 steht folgendes:
Artikel 77
Übergangsbestimmungen
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung wird durch diese Verordnung keine EU-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 1. Januar 2016 für Fahrzeuge oder für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten erteilt wurde.
Da die Hersteller wussten, dass es eine neue Regelung geben wird, sind die neueren Fahrzeuge (ab 2016) meist schon nach diesen Richtlinien gebaut.
Im Artikel 77 steht auch, dass KEINE TYPENBEZEICHNUNG UNGÜLTIG WIRD, die vor dem 01.01.2016 erteilt wurde.
Das heißt ein L6e Leichtkraftfahrzeug bleibt auch ein L6e Leichtkraftfahrzeug und ist zulassungsfrei.
Wie oben geschrieben habe ich bei verschiedenen Stellen mal angefragt. Alle haben mir gesagt das der Typ im Fahrzeugschein (CoC) ausschlaggebend ist.
Natürlich ist das hier keine offizielle Rechtsauskunft, sondern nur meine Meinung zu dem Thema.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Gamma hat ja auch angekündigt, das Sie an dem Thema dranbleiben und auch Anwälte eingeschaltet haben. Bin gespannt was dabei rauskommen wird.
Ich habe jetzt mal bei verschiedenen Stellen nachgefragt (Zulassungsstelle, Händler, Versicherung).
Ich hatte mir auch die 2 Videos von Gamma angesehen. Ich kann aber nicht verstehen das man hier Panik verbreitet, obwohl man selbst sagt, das vieles noch nicht geklärt ist.
In den Videos wurde auch erwähnt, dass viele auf den Artikel 77 hingewiesen haben. Die Antwort von Gamma war nur:
Die Typenklasse hat aber nichts mit der Zulassung zu tun.
Das ist aber falsch. Die Typenklasse hängt doch direkt mit der Zulassung zusammen? Der Typ entscheidet um welches Fahrzeug es sich handelt (PKW, Motorrad, Quad, Leichtkraftfahrzeug,...), und ob es angemeldet werden muss oder nicht.
Der Fahrzeugtyp: L6e ist nach wie vor zulassungsfrei.
Was ist jetzt neu?
Man hat die Kriterien neu festgelegt, die ein L6e Fahrzeug erfüllen muss, wie z.B max. 500ccm bei Dieselmotoren.
Das ist eigentlich nicht ungewöhnlich, dass bei Fahrzeugklassen neue Kriterien festgelegt werden. Ein PKW mit der Technik 1990 würde heute auch keine Zulassung mehr als PKW bekommen. Trotzdem bleibt dies ein PKW da er damals diese Typenklasse bekommen hat.
Im Artikel 77 steht folgendes:
Artikel 77
Übergangsbestimmungen
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung wird durch diese Verordnung keine EU-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 1. Januar 2016 für Fahrzeuge oder für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten erteilt wurde.
Da die Hersteller wussten, dass es eine neue Regelung geben wird, sind die neueren Fahrzeuge (ab 2016) meist schon nach diesen Richtlinien gebaut.
Im Artikel 77 steht auch, dass KEINE TYPENBEZEICHNUNG UNGÜLTIG WIRD, die vor dem 01.01.2016 erteilt wurde.
Das heißt ein L6e Leichtkraftfahrzeug bleibt auch ein L6e Leichtkraftfahrzeug und ist zulassungsfrei.
Wie oben geschrieben habe ich bei verschiedenen Stellen mal angefragt. Alle haben mir gesagt das der Typ im Fahrzeugschein (CoC) ausschlaggebend ist.
Natürlich ist das hier keine offizielle Rechtsauskunft, sondern nur meine Meinung zu dem Thema.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Gamma hat ja auch angekündigt, das Sie an dem Thema dranbleiben und auch Anwälte eingeschaltet haben. Bin gespannt was dabei rauskommen wird.
- Fichte
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- Registriert: Sa 21. Dez 2019, 12:47
- Fahrzeuge: Microcar, Virgo II, Luxe
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Re: Alle Fahrzeuge über 500 ccm müssen angemeldet werden?
Jap, dass ist ja auch meine Ansicht und ich habe Gamma auf diese Übergangsbestimmung hingewiesen und ich bin Volljurist....
Siehe: viewtopic.php?f=2&t=9371
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.
Re: Alle Fahrzeuge über 500 ccm müssen angemeldet werden?
Hallo,
ich habe in dem Thema und um schriftliche Auskünfte zu erhalten mehrere Behörden angeschrieben.
Als erste hat das KBA geantwortet und zwar sehr interessant, das Problem ist bekannt, war nicht beabsichtig und an einer Lösung wird gearbeitet.
Hier die Auszüge der Mail:
Mit der 55. Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2021 (gültig ab dem 02.07.2021) wurde auch die Definition von leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen (L6e)
in § 2 Nr. 12 FZV geändert. Mit Anpassung an Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe f in Verbindung mit Anhang I der die EU VO 168/2013 wurden diese Fahrzeuge auch Zulassungsfrei nach § 3 FZV.
Die Einstufungskriterien für L6e Fahrzeuge umfassen nach EU VO 168/2013 nunmehr u.a. ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist,
oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist. Dieses Kriterium war in der RL 2002/24 (typgenehmigt bis 31.12.2016) nicht enthalten.
Die EU VO 168/2013 umfasst jetzt keine L6e Fahrzeuge mit einem Selbstzündungsmotor und einem Hubraum von über 500 cm3.
Diese waren vor dem 02.07.21 zulassungsfrei nach § 3 FZV i.V. mit § 2 Nr. 12 FZV alte Fassung. Nunmehr sind diese unbeabsichtigt zulassungspflichtig.
Fahrerlaubnisrechtlich wurde dies in §76 Nr. 8a FeV mit einer Übergangsregelung gelöst.
Der von Ihnen aufgezeigte Sachverhalt ist den Bundesländern demnach grundsätzlich bekannt und nach Behandlung im Bund-Länder-Fachausschuss-Fahrzeugzulassung bereits Inhalt
einer sich in Arbeit befindlichen Änderung der FZV. Meines Wissens sollten bisher zulassungsfreie Fahrzeuge der Klasse L6e auch weiterhin als zulassungsfrei behandelt werden.
Bis zum Inkrafttreten der FZV Änderung (in 2023) sollten die Innenministerien/Polizei durch die Bundesländer zum Sachverhalt informiert werden und sich mit den zuständigen
Zulassungsbehörden (ggfls. über einen Halterantrag) auf eine entsprechende Ausnahmegenehmigungen verständigen.
Wenn Bedarf besteht einfach bei mir melden dann schicke ich euch die Mail zu.
Grüsse René
ich habe in dem Thema und um schriftliche Auskünfte zu erhalten mehrere Behörden angeschrieben.
Als erste hat das KBA geantwortet und zwar sehr interessant, das Problem ist bekannt, war nicht beabsichtig und an einer Lösung wird gearbeitet.
Hier die Auszüge der Mail:
Mit der 55. Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2021 (gültig ab dem 02.07.2021) wurde auch die Definition von leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen (L6e)
in § 2 Nr. 12 FZV geändert. Mit Anpassung an Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe f in Verbindung mit Anhang I der die EU VO 168/2013 wurden diese Fahrzeuge auch Zulassungsfrei nach § 3 FZV.
Die Einstufungskriterien für L6e Fahrzeuge umfassen nach EU VO 168/2013 nunmehr u.a. ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist,
oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist. Dieses Kriterium war in der RL 2002/24 (typgenehmigt bis 31.12.2016) nicht enthalten.
Die EU VO 168/2013 umfasst jetzt keine L6e Fahrzeuge mit einem Selbstzündungsmotor und einem Hubraum von über 500 cm3.
Diese waren vor dem 02.07.21 zulassungsfrei nach § 3 FZV i.V. mit § 2 Nr. 12 FZV alte Fassung. Nunmehr sind diese unbeabsichtigt zulassungspflichtig.
Fahrerlaubnisrechtlich wurde dies in §76 Nr. 8a FeV mit einer Übergangsregelung gelöst.
Der von Ihnen aufgezeigte Sachverhalt ist den Bundesländern demnach grundsätzlich bekannt und nach Behandlung im Bund-Länder-Fachausschuss-Fahrzeugzulassung bereits Inhalt
einer sich in Arbeit befindlichen Änderung der FZV. Meines Wissens sollten bisher zulassungsfreie Fahrzeuge der Klasse L6e auch weiterhin als zulassungsfrei behandelt werden.
Bis zum Inkrafttreten der FZV Änderung (in 2023) sollten die Innenministerien/Polizei durch die Bundesländer zum Sachverhalt informiert werden und sich mit den zuständigen
Zulassungsbehörden (ggfls. über einen Halterantrag) auf eine entsprechende Ausnahmegenehmigungen verständigen.
Wenn Bedarf besteht einfach bei mir melden dann schicke ich euch die Mail zu.
Grüsse René
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