

|
Moderatoren: guidolenz123, Fichte
Metaphysik hat geschrieben: ↑Fr 20. Aug 2021, 19:53Ist eigentlich für das KFS Thema bereits ein weiteres Staatsexamen angedacht?![]()
![]()
DankeschönFichte hat geschrieben: ↑Fr 20. Aug 2021, 20:13Metaphysik hat geschrieben: ↑Fr 20. Aug 2021, 19:53Ist eigentlich für das KFS Thema bereits ein weiteres Staatsexamen angedacht?![]()
![]()
Ich habe Dich zumindest dort angemeldet…
![]()
Hätte mein L (gemacht 1990, damals müsste L = 5 gewesen sein) auch ohne den späteren M ausgereicht für den KFS?Fichte hat geschrieben: ↑Fr 20. Aug 2021, 16:45starik1968 hat geschrieben: ↑Fr 20. Aug 2021, 15:04
Frage: Ich habe M gemacht (2000) und L (1990, das müsste doch der 5er sein, oder?, das war damals der Treckerschein, den ich machte weil ich einen Führerschein haben wollte, aber keinen 3er machen wollte). Darf ich dann KFS mit 25km/h fahren? In meinem Schein steht jetzt AM und L.Wenn denn schon „AM“ drinnen steht, dann belassen wir es doch dabei, dann darfst die leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge (ob mit Krankenfahrstuhl oder ohne) auf jeden Fall bewegen. Nur L wäre nicht ausreichend gewesen….
Die Führerscheinklasse AM erlaubt es, kleine und leichte Krafträder zu fahren. Er wird deshalb auch als Roller- oder Mopedführerschein bezeichnet. Er gilt für zweirädrige und dreirädrige Krafträder, aber auch für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Sie müssen die folgenden Bedingungen immer erfüllen:
Für leichte zweirädrige Krafträder gilt: Sie dürfen eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h haben. Der Hubraum darf höchstens 50 Kubikzentimetern und die Leistung höchstens 4 kW betragen, wobei auch ein Elektromotor möglich ist. Darunter fallen zum Beispiel auch Fahrräder mit Hilfsmotoren. Zu den üblichen Fahrzeugtypen zählen Mopeds, Roller und Mokicks.
Für leichte dreirädrige Kraftfahrzeuge gilt: Sie dürfen höchstens zwei Sitzplätze haben. Die Höchstgeschwindigkeit muss auf 45 km/h gedrosselt sein. Auch bei ihnen darf der Hubraum maximal 50 Kubikzentimeter und die Leistung 4 kW betragen. Das Leergewicht darf nicht mehr als 279 kg betragen.
Für vierrädrige Kraftfahrzeuge gilt: Die Höchstgeschwindigkeit darf 45 km/h nicht überschreiten und die Leistung höchstens 6 kW betragen. Das leere Fahrzeug darf außerdem nicht mehr als 425 kg wiegen.
Wer bei der Fahrerlaubnisbehörde deswegen nachfrägt, verliert (vielleicht)…![]()
Waren das je KFS? Wobei Klasse 5 ja kein Limit hat, ausser der Geschwindigkeit m.W., ein Trecker hat ja auch einen etwas größeren Motor.Metaphysik hat geschrieben: ↑Fr 20. Aug 2021, 19:17Wegen der zitierten Anmerkung von Wiltschka oben, vielleicht gab es auch 25 km/h KFS die ab Werk die Hubraum- und Leistungsvorgaben sprengten die für AM gelten? Auf jeden Fall liegen die beliebten 25 km/h KFS Fiat Pandas weit drüber - Benziner mit 750ccm.Fichte hat geschrieben: ↑Fr 20. Aug 2021, 16:45starik1968 hat geschrieben: ↑Fr 20. Aug 2021, 15:04
Frage: Ich habe M gemacht (2000) und L (1990, das müsste doch der 5er sein, oder?, das war damals der Treckerschein, den ich machte weil ich einen Führerschein haben wollte, aber keinen 3er machen wollte). Darf ich dann KFS mit 25km/h fahren? In meinem Schein steht jetzt AM und L.Wenn denn schon „AM“ drinnen steht, dann belassen wir es doch dabei, dann darfst die leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge (ob mit Krankenfahrstuhl oder ohne) auf jeden Fall bewegen. Nur L wäre nicht ausreichend gewesen….
Könnten wir dann noch die Aspekte des Bestands- oder auch nicht Bestandsschutz der fälschlich als KFS bescheinigten PKW wie Panda und Co. mit reinnehmen? Dort wäre zusätzlich noch zu klären ob die manchmal auf einen Landkreis eingeschränkte KFS BE zulässig ist!
Eine Fahrerlaubnis kann ich nur personalisiert erteilt bekommen, jedoch von einem Fremden die Prüfbescheinigung kaufen, deren Inhaber ich dann bin!!§ 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle)
Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle
Da ich ja den "L" 1990 gemacht habe, war es noch Klasse 5. Hat die nicht zum KFS berechtigt? L ist mir separat bescheinigt auf dem Führerschein mit dem Ausstelljahr. Als Schlüsselzahl ist 174 dabei.Wiltschka hat geschrieben: ↑Sa 21. Aug 2021, 20:57Nicht schon wieder alles vermischen.
Krankenfahrstühle alten Rechts gab es bis 300 kg und mit diversen Motoren, eben auch mit Honda oder Briggs & Stratton. Die hatten als 4-Takter 163 bzw 164 ccm und waren somit Fremdzündungsmotoren über 50 ccm.
Aber auch ein Dieselmotor über 50 ccm beim Krankenfahrstuhl wird (meines Erachtens - als Schnellschuss, bin im Urlaub) anders als beim Leicht-Kfz die Klasse B erfordern. Da bliebe dann die Alternative auf Leicht-Kfz umzuschlüsseln, um den mit AM fahren zu können.
Die Klasse L:
"Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern."
erfasst den Krankenfahrstuhl nicht! (Und schließt auch den AM nicht ein!)
Die alten M und S werden zum AM und damit kann man Leicht-Kfz fahren, die geänderte Definition dazu habt ihr ja schon übernommen. Aber eben keine Krankenfahrstühle. Die waren nur im alten 5er bis 31.12.1998 angeführt. Völlig andere Fahrzeugart!
Bleibt also auch hier nur die Umschlüsselung auf L-Kfz.
Die Frage ob er KFS alten Rechts mit dem L oder AM fahren kann, ist somit eigentlich mit NEIN zu beantworten. Und meine Angaben dazu bezüglich AM und S eigentlich falsch.
Im Regelfall kann die StA aber bei AM/S und einem Kfs bis 50 ccm Fremdzündungsmotor von der Verfolgung absehen, wenn sie das damit begründet, dass das Fahrzeug ja auch in die Vorgaben eines Leicht-Kfz passt und die nicht erfolgte Umschreibung nur ein "Formverstoß" (was auch immer darunter zu verstehen ist) sei. Dies wurde mir schon so mitgeteilt - damit hab ich auch keine Probleme.
Daher hatte ich das unüberlegt mit reingepackt. Sorry - im Urlaub bin ich halt auch nicht immer gleich 100 % in der Materie.
Ich nehms oben mal raus.
Wie das dann mit der alten Klasse 5 bei der Umschreibung auf L / AM geregelt wird, hab ich noch nicht in Erfahrung gebracht. Über Schlüsselzahlen nach Anlage 9 zur Fahrerlaubnis-Verordnung find ich da nichts.
Also, kaum habe ich Urlaub, schon kann ich es mal aufarbeiten. Nein, im Kalenderjahr 1990 erworbene „L“ waren nicht mehr ähnlich der Klasse 5.starik1968 hat geschrieben: ↑Mo 23. Aug 2021, 20:11
Da ich ja den "L" 1990 gemacht habe, war es noch Klasse 5. Hat die nicht zum KFS berechtigt? L ist mir separat bescheinigt auf dem Führerschein mit dem Ausstelljahr. Als Schlüsselzahl ist 174 dabei.