Phenoh hat geschrieben: ↑Sa 18. Jan 2020, 20:24
Ich finde die Bemühungen hier auch sehr lobenswert. Nun... Ich tue mich immer noch sehr schwer mit den Klassifizierungen. Also gilt denn nun in Dtschlnd nur die der FZV??? Weil... Nur wenn ein Fahrzeug nicht der Klassifizierungsspezifikation der Gruppe entspricht wird es in eine andere eingepaßt. Da doch aber L6e die Obergruppe und L6e BP eine Untergruppe ist, die BP auch die eigene Unteranpassung erfüllt, erfüllt sie doch die L6e Richtlinien? Wo liegt denn nur mein Denkfehler??? Wodurch wird aus einem bis 6KW Lkfz plötzlich ein Leichtes 4 KW Straßenquadrat???
Wahrlich, wahrlich es ist bei uns die Quadratur des Kreises.....
Um mit der EU harmonisch zu sein, gibts es die Klasse „L6e“ mit der Maßgabe, dass hiervon und zunächst die Leichtkraftfahrzeuge mit 350 kg, 4 kw, 50 m3, 45 km/h Max. gemeint sind......
Aber (u.a. wg. der Elektrostromer) wurden Unterklassen in der Klasse der Leichtkraftfahrzeuge eingeführt, welche die Grenzen der Zulassungsfreiheit nach der FZV überschreiten. Da dasselbe (die FZV) jedoch eine Entscheidung jedes einzelnen Mitgliedsstaates ist, ob eine Besteuerung, TÜV/AU, Große Versicherung Eintritt, so treten hier die Differenzen auf.
Und je mehr ich mich hierin einarbeite, umso mehr kann ich nachvollziehen, dass die Mitarbeiter beim KBA und der Versicherungsgesellschaft und bei der Zulassungsstelle in dieser Thematik aussteigen oder einem Burn Out entgegen laufen müssen....
Und nein, das technische Herabfrisieren um 2 kw macht eine neuerliche Zulassung desselben Fahrzeuges mit „Vollgutachten“ erforderlich. Da hierfür wiederum keine Typengenehmigung vorliegt, so wird dasselbe kostenintensiv werden, denn faktisch kommt ein „neues“ Fahrzeug auf den Markt.....

Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.