macbloke hat geschrieben:
In Deutschland gilt dazu was das Kraftfahrt Bundesamt veröffentlicht. Das KBA veröffentlicht was von der Regierung beschlossen wurde und rechtskräftig gilt.
Und die Systematisierung der Fahrzeuge hat das KBA im MAi 2016 veröffentlicht und eine neue Revision gab es im 2018.
Aber seit MAi 2016 gilt in deutschland die immer noch gültige unterteilung der L6e in:
L6e-B Quads mit max. 4kW
L6e-BP vierradrige Personenleichtkraftfahrzeuge mit max. 6kW
L6e-BU vierradrige Nutzleichtkraftfahrzeuge max. 6kW
seit (April?) 2018 gilt ferner eine Hubraumbeschränkung für L6e. 50ccm für Fremdzünder und 500ccm für Selbstzünder.
L6e hat aber keine Geschwindigkeitsbegrenzung mehr.
Dazu habe ich extra eine Anfrage zum KBA geschickt, aber noch keine schriftliche Antwort erhalten.
Das einzige was mir tel. gesagt wurde, ist, dass die Umsetzung in der FVZ noch nicht angepasst worden ist. Das habe ich leider nicht schwarz auf weiß.
Das ist richtig, soweit es die Einteilung der Fahrzeuge in Fahrzeugklassen zur statistischen Erfassung beim KBA angeht.
Das KBA selbst schreibt: Das Systematische Verzeichnis von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern bildet eine Übersicht über die EG-Fahrzeugklassen, die Fahrzeug- und Aufbauarten, Emissionsklassen und Kraftstoffarten beziehungsweise Energiequellen.
Das Verzeichnis dient Zulassungsbehörden zur korrekten Fahrzeugeinstufung. Änderungen an diesem Verzeichnis werden hier bekanntgegeben:
Für die Zulassungspflicht in Deutschland gilt jedoch noch immer die FZV und hier sind die Ausnahmen von der Zulassungspflicht im § 3 Abs 2 FZV mit den Definitionen der Fahrzeugarten aus dem § 2 FZV bindend!
Solange also die Definition im § 2 FZV nicht geändert wird, bleibt es bei den 4 kW und 350 kg Leergewicht.
Das ist auch kein Verstoß gegen das EU-Recht, weil dort nur gefordert wird, dass man diese Fahrzeuge EU-weit auf Grund der erteilten EU-Genehmigung in den Verkehr bringen können muss! Da steht nichts von "zulassungsfrei"! Und das kann man ja:
- bis 4 kW/350 kg zulassungsfrei
- über 4 bis 6 kW oder bis 4 kw und über 350 kg (bis 425 kg) zulassungspflichtig.
Die Fahrzeuge fallen unstrittig auch bis 6 kW und 425 kg-Leergewicht in die L6e-Kategorie, entsprechen dieser Systematisierung. Werden aber in Deutschland zulassungsrechtlich noch einmal unterschieden in zulassungsfreie und zulassungspflichtige Fahrzeuge. (aktueller Stand) Das Ganze soll (laut einem Bekannten von der Hess. Polizeiakademie) auf der nächsten Verkehrsministerkonferenz nochmal auf die Tagesordnung, also vermutlich im Frühjahr. Ob man dort (endlich) Änderungsbedarf sieht, bleibt zu hoffen, ist aber nicht garantiert. Ich verweise hierzu nochmal auf die immer noch unterschiedlichen Regelungen bei den Leichtkrafträdern in FZV und FeV! Die gibt es schon viel länger und es wird (absichtlich) nichts geändert.
Das Fahrerlaubnisrecht wurde angepasst, man kann die 6 kw bis 425 kg Leergewicht mit AM fahren.
edit
@macbloke - ich kann deinem Widerspruch sogar folgen: Nicht mal die Zulassungsfreiheit der 4 kW und 350 kg Leergewicht ist in der EU-Verordnung 168/2013 und ihren Nachträgen gefordert! Sondern das ist eine reine Einteilung die EU-einheitlich sein soll. Wie die Mitgliedsstaaten mit diesen Fahrzeugen umgehen, ist ihnen freigestellt. Man muss sie lediglich in den Verkehr bringen können.