Der Besuch bei der KFZ-Zulassungsstelle war natürlich kurz.. aber die nette Frau hat sich meine grüne ABE und Kaufvertrag (fand sie okay) kopiert und mir ihre Email-Adresse gegeben, damit wir das nächste Treffen vorbereiten können und ich Termin bekomme.
Da mein Auto noch bis nächstes Frühjahr mit dem kleinen Kennzeichen versichert ist und die THG Prämie bis Februar 2023 beantragt werden kann ist es eigentlich eh sinnvoll, noch wenigstens bis Herbst damit zu fahren.
Die Frau hatte so eine freiwillige Zulassung natürlich noch nicht gemacht aber stand dem Ganzen recht positiv gegenüber.
Nur gab sie sich mit der ABE nicht zufrieden, weil ja in dem Fahrzeugschein die ganzen technischen Details wie Reifengröße etz. eingetragen werden.
Darum forderte sie sofort ein TüV-Gutachten und machte gleich eine Vollabnahme draus.
Als ich die entsprechenden Paragraphen zietierte gab sie gleich zu dass sie sich da auch erstmal einlesen müsse. Nach Rücksprache mit Kollegin blieb sie aber bei der Vollabnahme.
Ich konnte verstehen, dass sie halt für die technischen Werte irgendwas offizielles brauchte, wollte aber darauf bestehen, dass das nicht umbedingt eine bestandene HU oder Vollabnahme sein müsse.
Aber das können wir ja nun in den nächsten Wochen per email klären. Gibt ja viel Erfahrungsberichte dazu im Netz und die gehen wohl alle zugunsten kein-tüv aus.
Hier meine Rechtsauffassung:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__29.html
§ 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ... haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen
Da steht nur "§ 3 Absatz 1 " nicht "§ 3 Absatz 1
oder Absatz 3"
Denn der dritte Absatz regelt die freiwillige Zulassung:
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__3.html
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.
Und in Absatz 2 sind unsere Autos halt vom Absatz 1 ausgenommen:
2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. folgende Kraftfahrzeugarten:
...
f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
...
Finde ich eigentlich ziemlich eindeutig. Die freiwillige Zulassung nach § 3 Absatz 3 gilt parallel und zieht darum keine Untersuchungspflicht nach §29 mit sich weil die nur durch Absatz 1 bedingt wird.
§29 Satz 1 sagt aber mehr:
(1) ... und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.
Und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 betrifft irgendwie unsere Fahrezuge:
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__4.html
§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen. Besteht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8 führen. Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung des Kennzeichens die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.
Noch keine Ahnung was das beduetet :-/
Gibt es überhaupt "f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge" die nicht versicherungspflichtig sind ?? Die müssen demnach nach §8 ein "großes" Kennzeichen haben. Und darum wohl auch die Ewähnung in dem §29 "Untersuchungspflicht".
Wenn ich so ein großes Kennzeichen beantrage bleibt mein L6E doch weiterhin versicherungspflichtigt. Ergo gilt diese zweite Möglichkeit zur HU-Pflicht nicht für uns ?!
Würde mich aber interessieren, welche Fahrzeuge da angesprochen sind.