Also warst Du vor 2001 im Besitz einer Erlaubnis zum Führen eines Krankenfahrstuhls. Diese wird -genauso wie das Mofadingens- nicht durch zb Entzug des FS ungültig. In die Richtung will ich
Das lässt Du Dir vom Anwalt als Rechtsgutachten ausformulieren und zB vom TÜV/Fs Behörde unter Vorlage des FS abstempeln - geduldiger Tüvler mal vorrausgesetzt
Die Krankendings selber wird wohl nicht mehr neu ausgestellt, jedoch, wenn bescheinigt wird dass Du 2001 sowas hattest, impliziert das -weil es ja nicht reversibel ist- dass Du es jetzt noch hast.
Ich dachte dass sei klar und es ginge nur um das eigentliche Papier?

Nochmals die Zusammenfassung:
https://www.flvbw.de/fahrschulpraxis/au ... blick.html
Besonders der letzte Satz dürfte klarheit schaffen .. Von daher ... gehts weiter mit Quelle
http://www.fahrerlaubnisrecht.de/forum/ ... php?t=5122
"vielen Dank für Ihr Schreiben vom 24. März 2007.
Gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.September 2002 geltenden Fassung zu führen.
Von der Regelung, dass der, der auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, einer Fahrerlaubnis bedarf (§ 4 FeV), waren seit 1999 bis September 2002 *motorisierte Krankenfahrstühle" ausgenommen.
Diese Fahrzeuge wurden definiert als *nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h".
Der Verordnungsgeber hat auf Grund der negativen Entwicklung der Unfallstatistik in Abstimmung mit Behindertenverbänden und dem Behindertenbeauftragten der Bundesregierung § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV im Sommer 2002 neu gefasst und die durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von motorisierten Krankenfahrstühlen auf nicht mehr als 15 km/h begrenzt. Besonders wichtig ist die Tatsache, dass nur noch ein Elektroantrieb zulässig ist. Außerdem wurden die Regelungen über die Prüfbescheinigungspflicht für motorisierte Krankenfahrstühle in § 5 FeV ersatzlos gestrichen und durch entsprechende Übergangsregelungen der Fortbestand der Berechtigung von Inhabern einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach dem bisherigen Recht gewährleistet. Diese Übergangsregelungen sind personenbezogen ausgestaltet.
Sollte Ihre Auffassung nicht mit der Auskunft der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde im Einvernehmen sein, so werden Sie gebeten, sich an die nächst höhere Instanz, die zuständige Oberste Fahrerlaubnisbehörde (Landesministerium) zu wenden,
Innenministerium Baden-Württemberg
Dorotheenstraße 6
70173 Stuttgart
Tel.: 0711/231-4
Telefax: 0711/231-5000
e-Mail: poststelle@im.bwl.de
Internet: http://www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de
da nach der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Verteilung der staatlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bund und Länder die Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes und der fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften im Einzelfall den Ländern obliegt.
Dem Bundesministerium ist es verwehrt zu Einzelfällen Stellung zu nehmen, oder auf deren Behandlung Einfluss auszuüben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Beate Thielecke
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Referat Bürgerservice und Besucherdienst, IFG
Invalidenstr. 44
10115 Berlin
http://www.bmvbs.de
buergerinfo@bmvbs.bund.de
Tel.: 01888-300-3060
Fax: 01888-300-1942
====================================
>>> BMV Kontaktformular <buergerinfo@BMVBS.bund.de> 24.03.2007 22:19 >>>
fev-sonderregelung-übergangsrecht-besitzstand-krankenfahrstuhl"
Daraus folgt dass die Fahrerlaubnius personenbezogen war
Da DU die Fahrerlaubnis durch Deinen FS hattest, hat sie weiter bestand, da sie sich auf DICH bezog nicht auf ein Stück Papier. Auch ohne FS darfst Du also, den beiden Quellen folgend, auch bei Verlust des FS weiter einen KFS mit EZ vor 2002 fahren
Vorbehaltlich eines RG eines Volljuristen