Ich hab nochmal nachgelesen:
Drucksache 397/20
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
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Mit der Verordnung (EU) 2019/1892 der Kommission vom 31. Oktober 2019 werden die Vorgaben zu Massen und Abmessungen von bestimmten Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen geändert und Aspekte der Richtlinie 96/53/EG umgesetzt
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E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit der Übernahme der Definition der leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge nach den europarechtlichen Vorgaben zur Typgenehmigung in die FZV und der Regelung zur Zulassungsfreiheit reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger, da aufgrund der Ausweitung der Parameter zur Bestimmung von leichten vierrädrigen
Kraftfahrzeugen mit einem Anstieg der Zahl zulassungsfreier Fahrzeuge zu rechnen ist.
Es ist insgesamt mit einer jährlichen Entlastung der Bürgerinnen und Bürger um rund 550
Stunden Zeitaufwand und um rund 3 000 Euro Sachaufwand zu rechnen.
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Mit der Übernahme der Definition der leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge nach den europarechtlichen Vorgaben zur Typgenehmigung in die FZV und der Regelung zur Zulassungsfreiheit geht eine Entlastung der Zulassungsbehörden auf Landesebene einher.
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Demgegenüber entfallen Gebühren durch die Zulassungsfreiheit leichter vierrädriger
Kraftfahrzeuge und Prüfungskosten durch die Aufhebung der Ausrüstungspflicht nach
§ 57a StVZO.
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L6e Leichtes vierrädriges
Kraftfahrzeug
(4) vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3
der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und
(5) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 45 km/h und
(6) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 425 kg und
(7) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3
, falls ein PI-Motor
Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist,
oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3
, falls ein CIMotor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs
ist, und
(8) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzenschließlich des Fahrersitzes, und...
...L6e-BP Leichtes Vierradmobil
für Personenbeförderung
(11) hauptsächlich für die Beförderung von Personen
ausgelegtes L6e-B-Fahrzeug und
(12) L6e-B-Fahrzeug, das nicht dem spezifischen
Einstufungskriterium für ein L6e-BU-Fahrzeug entspricht
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Ganze Drucksache hier:
https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2020/0397_2D20.pdf
Also ich sehe die Zulassungsfreiheit so ziemlich als gesichert an. Es muß nur noch eingepflegt werden in die FZV.