Änderung der FZV

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Dressi84
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Änderung der FZV

Beitrag von Dressi84 » Fr 21. Apr 2023, 23:30

Hallo,
nach dem Drama letztes Jahr über die mögliche Zulassungsplicht alter LKFZ hat der Staat jetzt reagiert und die FZV in der Bundesdrucksache 70/23 endlich geändert. Der §3 Absatz 3 punk 1 f lautet jetzt wie folgt:

Einer Zulassung bedürfen nicht leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge einschließlich vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge
der Klasse L6e die nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der
Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002 S. 1) typgenehmigt wurden


https://www.bundesrat.de/SharedDocs/dru ... onFile&v=1

Damit sind unsere alten Tupperdosen genau so zulassungsfrei wie immer. Ich denke das auch der Druck unsererseits dazu beigetragen hat.

Somit allen gute Fahrt
Casalini Pickup Bj 2006,Casalini Kerry Bj 2011

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Re: Änderung der FZV

Beitrag von guidolenz123 » Sa 22. Apr 2023, 17:26

Danke 023)
Gruß Guido
Stattlicher Satzverständiger für sprachliche Irritationen
Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz.

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Re: Änderung der FZV

Beitrag von Fichte » So 23. Apr 2023, 11:15

Dressi84 hat geschrieben:
Fr 21. Apr 2023, 23:30
Hallo,
nach dem Drama letztes Jahr über die mögliche Zulassungsplicht alter LKFZ hat der Staat jetzt reagiert und die FZV in der Bundesdrucksache 70/23 endlich geändert.
Danke für die Info…. 023)

Soweit ersichtlich, wurde die nachfolgend benannte Verordnung/Veränderung der FZV noch nicht beschlossen/umgesetzt!

Ich fasse dennoch und wie folgt zusammen:

Gemäß der Verordnung des Bundesrates (Drucksache 70/23) soll u.a. hinsichtlich der Zulassungsfreiheit von alten und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen eine Änderung vorgenommen werden. Dieses wird wie folgt begründet:

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/dru ... onFile&v=1

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Geändert werden soll u.a. § 3 FZV wie folgt:

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Nachfolgend die dann gesetzlichen Bestimmungen:

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Hinsichtlich der Leichtfahrzeuge, welche wegen des Fehlers Zulassungspflichtig waren und entsprechend Zwangszugelassen werden mußten, wurde eine Regelung aufgenommen, wonach diese sodann als „freiwillig“ zugelassen gelten, mithin können diese auch wieder abgemeldet und mit dem „kleinen Versicherungskennzeichen“ im Verkehr geführt werden.

Hierzu die dann geltende Übergangs-/Ausführungsbestimmungen:

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Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.

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