Grundsätzliche gesetzliche Regelungen über Krankenfahrstühle

Fahrzeugpapiere, Führerscheinfragen, ...die ganze Bürokratie.

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guidolenz123
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Grundsätzliche gesetzliche Regelungen über Krankenfahrstühle

Beitrag von guidolenz123 » Fr 10. Feb 2012, 17:09

In BRD gilt:
Wenn man VOR !!! dem 1.April 1965 geboren wurde kann man in BRD ohne behindert zu sein einen Krankenfahrstuhl ohne jedwede Prüfung oder Bescheinigung im öffentl. Straßenverkehr bewegen.
Der Krankenfahrstuhl muß als Sonder-KFZ Krankenfahrstuhl oder So-KFZ Krankenfahrstuhl oder nur als Krankenfahrstuhl in den Papieren (i.d.R. der Betriebserlaubnis) bezeichnet sein. Nur Eintragung mit max. 25kmh nützt gar nix.
Meist sind Krankenfahrstühle in den Papieren mit 25kmh Vmax angegeben. Muß aber nicht sein. Es gibt auch Krankenfahrstühle mit Vmax 30kmh oder mehr. Z.B. Duo Brandis Simson....das läuft ca 55kmh oder teils auch mehr.
Für alle in den Papieren als Krankenfahrstuhl benannten Fahrzeuge gilt,daß sie auch rechtl. so behandelt werden müssen. Heutige Krankenfahrstühle müssen andere Kriterien ertfüllen als frühere. Für die früheren gilt uneingeschränkter Bestandsschutz.
Wenn man nach dem 1.April 1965 geboren ist aber vor einem bestimmten Stichtag (genauen Tag weiß ich gerade nicht aus dem Stegreif) im Jahr 2002 erfolgreich mit Bescheinigung die Mofaprüfung abgelegt hat, gilt auch ,daß man o.g. Fahrzeuge bewegen darf.
Mit Mofaprüfbescheinigung erworben nach dem o.g. Stichtag im Jahr 2002 geht das nicht mehr.
Gruß Guido
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Re: Grundsätzliche gesetzliche Regelungen über Krankenfahrst

Beitrag von macbloke » So 16. Jun 2013, 20:42

Danke für diese Information!

Für einen speziellen Fall sehr hifreich.

Mein Vater hat einen Mopedführerschein gemacht vor Urzeiten. In den sechzigern. DA ist es in dem Stahlggusswerk von den Betriebsraäten verhandelt worden, dass das Abends auf dem Firmengelände auf Firmenkosten unterrichtet un dggeprüft wurde. NAja. Dei Bescheinigung hat mein Dad nie umggetauscht. Und ein Auto konnten wir uns auch nie leisten, als Kriegskind hat er kaum Schule mitbekommen, un deine Ausbildung auch nie abgelegt.

Den Ersten Führerschein hat er gemacht mit 60 JAhren. Das war der Sportbootführerschein Binnen. Mit bravour.

DAs heißt nach einer Woche Praxisvorbereitung ist mein DAd Krank geworden un dwar nicht mehr zu geniessen. Ich kannte ihn nur als liebevollen Vater, immer mit einer Spur Humor dabei. So kannte ich ihn nicht. Erst dann erfuhr ich dass er unter extremen Prüfungsstress leidet und zwar mehrere berufe gelernt hat und das Thema beherrschte. Aber vor den prüfungen imme rso krank wurde dass er nicht hin konnte un ddann meist abgehauen ist. HAt nie eine Prüfung in seinem Leben abgelegt.

Jetzt fährt er in dem kleinen Städtchen immer vom Zentrum durch die Felder an den Waldrand, da gibts ne kleine Siedlung mit ein paar Garten. Dort verbringt er mit meiner Mama viel Zeit, das ist ihr ein und alles.

KAnn er auf so einem Krannkenfahrstuh meine Mama mitnehmenn? Fahren dürfte er den ja.

Alleine fährt er noch mit dem Rad, nur meine Mama kann nicht mehr so. Mein DAd kann auch hervorragend Automobil fahren, aber das ist wieder eien andere lustige Geschichte. Moped ist er ganz früher auch schon imme rgefahren, da brauchte man damals wohl noch keinen Erlaubisschein für. Oder es war n Mofa...? Ich meine aber das es ein Moped war.

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Re: Grundsätzliche gesetzliche Regelungen über Krankenfahrst

Beitrag von guidolenz123 » Mo 17. Jun 2013, 07:23

er darf wenn das teil fur zwei zugelassen isz. dss gsbd vor 1999. smartfonschreibe
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Re: Grundsätzliche gesetzliche Regelungen über Krankenfahrst

Beitrag von macbloke » Mo 17. Jun 2013, 08:10

danke, Guidosmartfonschreibelenz123

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Re: Grundsätzliche gesetzliche Regelungen über Krankenfahrst

Beitrag von guidolenz123 » Mo 17. Jun 2013, 16:43

Jetzt vom Comp.:

Er darf wenn das Teil fur zwei zugelassen ist. DAs gabs vor 1999.
Zusatz.
Wenn nur ein Sitz eibgetragen ist,darf man keinen zweiten einbauen.
Die Nutzung eines breiten in der Mitte angeordneten Sitzes der taugl. ist für 2 Personnen und bei Zweitnutzung den Fahrer nicht einschränkt,(gabs öfters bei Erad Agora) müßte auch zulässig sein (auf die Schnelle ohne abschließende Gewähr).
Gruß Guido
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Re: Grundsätzliche gesetzliche Regelungen über Krankenfahrst

Beitrag von macbloke » Mo 17. Jun 2013, 21:18

Danke nochmals und schönen Urlaub...

also geniesse den besser, bei mir gilt: Antworten müssen nicht sofort sein. HAb schon manche übers Internet krank werden sehen...

Wenns dringend ist schreib ichs dabbei...

Also in diesem Sinne... gute Erholungg.

PS: Bin Rheinländer. Die haben manchmal komischen Humor, den kennst du hoffentlich noch von damals mal hier warst...

LG

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Re: Grundsätzliche gesetzliche Regelungen über Krankenfahrst

Beitrag von guidolenz123 » Mo 17. Jun 2013, 21:25

Bin seit heute Nachmittag wieder daheim. Wieso komischer Humor ? Gibts noch anderen ? 019)
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Re: Grundsätzliche gesetzliche Regelungen über Krankenfahrst

Beitrag von Metaphysik » Do 17. Dez 2015, 22:10

[quote="guidolenz123"]In BRD gilt:
Wenn man VOR !!! dem 1.April 1965 geboren wurde kann man in BRD ohne behindert zu sein einen Krankenfahrstuhl ohne jedwede Prüfung oder Bescheinigung im öffentl. Straßenverkehr bewegen.
Der Krankenfahrstuhl muß als Sonder-KFZ Krankenfahrstuhl oder So-KFZ Krankenfahrstuhl oder nur als Krankenfahrstuhl in den Papieren (i.d.R. der Betriebserlaubnis) bezeichnet sein. Nur Eintragung mit max. 25kmh nützt gar nix.
Meist sind Krankenfahrstühle in den Papieren mit 25kmh Vmax angegeben. Muß aber nicht sein. Es gibt auch Krankenfahrstühle mit Vmax 30kmh oder mehr. Z.B. Duo Brandis Simson....das läuft ca 55kmh oder teils auch mehr.
Für alle in den Papieren als Krankenfahrstuhl benannten Fahrzeuge gilt,daß sie auch rechtl. so behandelt werden müssen. Heutige Krankenfahrstühle müssen andere Kriterien ertfüllen als frühere. Für die früheren gilt uneingeschränkter Bestandsschutz.
Wenn man nach dem 1.April 1965 geboren ist aber vor einem bestimmten Stichtag (genauen Tag weiß ich gerade nicht aus dem Stegreif) im Jahr 2002 erfolgreich mit Bescheinigung die Mofaprüfung abgelegt hat, gilt auch ,daß man o.g. Fahrzeuge bewegen darf.
Mit Mofaprüfbescheinigung erworben nach dem o.g. Stichtag im Jahr 2002 geht das nicht mehr.[/quote]


Das Thema interessiert mich sehr. Kannst Du mir sagen wo man die einschlägigen Bestimmungen nachlesen kann?

Edit: Seltsam, in diesem Thread funktioniert Quote nicht und im Editor steht BBCode ist ausgeschaltet, Smilies sind ausgeschaltet

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Re: Grundsätzliche gesetzliche Regelungen über Krankenfahrst

Beitrag von Metaphysik » Do 17. Dez 2015, 22:25

@guidolenz123

Hab gerade Deinen alten Link gefunden - hat sich also erledigt ;-)

http://www.fahrlehrerverband-bw.de/05-I ... rstuhl.htm

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Re: Grundsätzliche gesetzliche Regelungen über Krankenfahrst

Beitrag von guidolenz123 » Fr 18. Dez 2015, 09:26

Dort fehlt aber die Erwähnung der Regelung ,dass Personen (geb vor 1 April 1965) da sie nie eine "Mofa"-Prüfung ablegen mussten , alle genannten Krankenfahrstühle OHNE ALLES führen können. Die Krönung ist hier das ehem DDR Duo mit 2 Sitzplätzen und Spitze weit über 50KMH...teils ungetunt bis 70 kmh.
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Re: Grundsätzliche gesetzliche Regelungen über Krankenfahrst

Beitrag von Metaphysik » Fr 18. Dez 2015, 18:12

Zum Thema gibt es eine interessante Seite im Verkehrsportal: http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... pic=105769

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Re: Grundsätzliche gesetzliche Regelungen über Krankenfahrst

Beitrag von Metaphysik » Fr 18. Dez 2015, 18:35

Noch eine interessante Seite dazu: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Kra ... tuhl02.php

Mir scheint auch bei Geburtsjahr vor 1965 ist bei Krankenfahrstühlen über 10km/h die sog "Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle" der Dreh- und Angelpunkt. Ich habe in den ganzen Links noch keinen Hinweis gefunden das für Personen vor Geburtsjahr 1965 die Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle über 10 km/h, analog zur Mofa Prüfbescheinigung, nicht nötig wäre. Erst daraus würde sich doch ein Bestandsschutz ableiten lassen?

Mir geht es um eine Person Geburtsjahr 63, keinerlei Fahrerlaubnisse oder Prüfbescheinigungen. Mofa nicht weil nicht nötig - Geburtsjahr.

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Re: Grundsätzliche gesetzliche Regelungen über Krankenfahrst

Beitrag von Metaphysik » Fr 18. Dez 2015, 18:40

Und wieder gegenteilig: http://www.bussgeldkatalog.net/fahrerla ... ung/5-fev/

"Für Krankenfahrstühle gab es bis 2002 einen eigenen Führerschein. Dieser Führerschein setzte eine theoretische Ausbildung in der Fahrschule mit 3 Doppelstunden zu je 90 Minuten und eine Theorieprüfung voraus. Seitdem hat sich die Rechtslage jedoch geändert. Das liegt vor allem daran, das keine Krankenfahrstühle mit Verbrennungsmotor mehr gebaut werden, welche höhere Geschwindigkeiten erreichen können. Diese älteren Modelle werden von § 5 FeV mit eingeschlossen. Das bedeutet, dass für sie eine Mofa-Prüfbescheinigung benötigt wird. Um Krankenfahrstühle, die den Vorgaben von § 4 FeV entsprechen, zu fahren, wird hingegen keine Prüfbescheinigung oder Fahrerlaubnis benötigt."

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Re: Grundsätzliche gesetzliche Regelungen über Krankenfahrst

Beitrag von Metaphysik » Fr 18. Dez 2015, 18:44


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Re: Grundsätzliche gesetzliche Regelungen über Krankenfahrst

Beitrag von guidolenz123 » Fr 18. Dez 2015, 18:47

Das mit den fahrelaubnisfreien Krankenfahrstühlen hängt mit der Regelung zusammen, dass Personen mit Geb-Datum vor 1 April 1965 fürs Mofa überhaupt nix brauchen und demzufolge auch nix für Krankenfahrstühle,die für solche Personen fürs Mofa gleichgestellt wurden.
Ist absolut sicher so...gibts/gabs schon eine Menge Urteile der letztinstanzl Art dazu. Quelle müßt ich suchen ...bin aktuell zu faul dazu, habe ich aber in älteren Treads schon mehrfach benannt..schauts bitte mal selbst mit der SuFu.
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Re: Grundsätzliche gesetzliche Regelungen über Krankenfahrst

Beitrag von Metaphysik » Fr 18. Dez 2015, 19:02

[quote="guidolenz123"]vor 1 April 1965 fürs Mofa überhaupt nix brauchen und demzufolge auch nix für Krankenfahrstühle,die für solche Personen fürs Mofa gleichgestellt wurden.[/quote]

Das wäre genau der Punkt, aber wo steht das, bzw. in welcher FeV stand das? Wenn ich in der SuFu was finde verlinke ich es hier. Urteile wären auf diesen Punkt natürlich auch interessant.

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Re: Grundsätzliche gesetzliche Regelungen über Krankenfahrst

Beitrag von Metaphysik » Fr 18. Dez 2015, 19:17

Ein Urteil des BVGs von 2002 das es nicht erforderlich ist gebrechlich zu sein habe ich gefunden: http://www.bverwg.de/presse/pressemitte ... =2002&nr=3 , darin wird aber nur auf eine Fahrerlaubnis und nicht auf eine Prüfbescheinigung (Mofa und / oder Krankenfahrstuhl) eingegangen.

Hier im Forum ging User speed-freak 2008 auf die Differenzierung Mofaprüfbescheinigung und Krankenfahrstuhl- prüfbescheinigung ein:
"Wollte noch ergänzen, dass man auch mit einem "normalen" Mofaschein Krankenfahrstühle fahren darf unter der Vorraussetzung, dass man VIER zusätzliche Sonderfragen bezüglich Sonder-KFZ abgelegt hat" (http://www.lepori.de/forum/viewtopic.php?f=2&t=29)

Und dieser Thread (mit Bildern der Bescheinigungen) scheint das KO für die Gleichsetzung Mofa- und Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung zu sein: http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... opic=98045 . Wenn jetzt nicht ein Wunder geschieht und in irgendeiner FeV aus der Gegend 1999 eine Befreiung auch(!) von der Krankenfahrstuhlprüfbescheinigungspflicht für Personen mit Geburtsdatum vor 01.04.1965 steht (wie für die Mofaprüfbescheinigung) kann ich meine Idee für die Person Geburtsjahr 1963 ohne jede Fahrerlaubnis / Prüfbescheinigung wohl vergessen.

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Re: Grundsätzliche gesetzliche Regelungen über Krankenfahrst

Beitrag von guidolenz123 » Fr 18. Dez 2015, 19:52

Kann Dir aus Erfahrung sagen..DEFINITIV..
Alle mit Geb-Datum VOR 1 April 1965 können Krankenfahrstühlenohne alles fahren..glaubs oder lass es sein...habe einige Unterlagen dazu ,die ich zB hier schon mehrmals einstellte/erwähnte. Jedesmal wieder rauskramen ist mir zu umständl. und langweilig.
Ist aber absolut sicher.
Gegen eine Aufwandsentschädigung von 2500 € netto tue ich mir das nochmal an...ansonsten must Du (wie in der Kirche) einfach glauben (odersein lassen).

Am Rande:
Da meckert auch keiner aus der Trachtentruppe etc...
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Re: Grundsätzliche gesetzliche Regelungen über Krankenfahrst

Beitrag von Metaphysik » Fr 18. Dez 2015, 20:01

In der FeV von 1999 scheint so eine Befreiung nicht zu stehen, und auch in deren Übergangsrecht in $76 finde ich nur die Ausnahme für die Mofa(!)prüfbescheinigung: http://www.buzer.de/gesetz/1626/

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Re: Grundsätzliche gesetzliche Regelungen über Krankenfahrst

Beitrag von Metaphysik » Fr 18. Dez 2015, 20:06

[quote="guidolenz123"]Kann Dir aus Erfahrung sagen..DEFINITIV..
Alle mit Geb-Datum VOR 1 April 1965 können Krankenfahrstühlenohne alles fahren..glaubs oder lass es sein...habe einige Unterlagen dazu ,die ich zB hier schon mehrmals einstellte/erwähnte. Jedesmal wieder rauskramen ist mir zu umständl. und langweilig.
Ist aber absolut sicher.
Gegen eine Aufwandsentschädigung von 2500 € netto tue ich mir das nochmal an[/quote]

Das ist mir zu teuer ;-)) Da suche ich lieber weiter ob ich Deine erwähnten bereits eingestellten Unterlagen irgendwie finde mit der SuFu.

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