To Do am Tupper
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- guidolenz123
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Re: To Do am Tupper
Spur einstellen !!!!!! Erst dann neue Reifen..
Gruß Guido
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- HerrToeff
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Re: To Do am Tupper
Korrigiert mich wenn falsch ..
Für einseitig abgefahrene Reifen sollte man Sturz - nicht Spur - einstellen
https://youtu.be/rNqSfeQ1hbI
Das geht bei Aixam nicht ..
Vermute also krummen Zapfen oder Dreieckslenker
Die Reifen sind gleichmässig abgefahren. Nur die innerste Profilreihe des rechten V Rad innen mehr als aussen
Er fährt gradeaus, Nachlauf stimmt
Von Hancock krieg ich Reifen für 30,-
Sind aber sommerreifen
Kann ich eig Wi und So Reifen achsweise durchnander montieren?
Also VA -So R und HA Wi R
Für einseitig abgefahrene Reifen sollte man Sturz - nicht Spur - einstellen
https://youtu.be/rNqSfeQ1hbI
Das geht bei Aixam nicht ..
Vermute also krummen Zapfen oder Dreieckslenker
Die Reifen sind gleichmässig abgefahren. Nur die innerste Profilreihe des rechten V Rad innen mehr als aussen
Er fährt gradeaus, Nachlauf stimmt
Von Hancock krieg ich Reifen für 30,-
Sind aber sommerreifen
Kann ich eig Wi und So Reifen achsweise durchnander montieren?
Also VA -So R und HA Wi R
lieben Gruß
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- rolf.g3
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Re: To Do am Tupper
moin,
Radlagerspiel ? Jaaa, ich weiß, 15tkm .... schau trotzdem mal nach, auch nach den Radmuttern, fest genug ?
Das gald nicht immer, is seit etwas um die 10 Jahre aber so erlaubt meines wissens. Das soll aber unser Rechtsexperte besser mal kommentieren, auch wenn er iR sein möchte. Pech gehabt, hier gehts um das größere Wohl ...
gruß rolf
Klar !!HerrToeff hat geschrieben:Korrigiert mich wenn falsch ..
Das ist wohl soweit richtig, aber es gibt für falschen Sturz auch andere Sympthome als nur der abgefahrene Reifen.HerrToeff hat geschrieben:Für einseitig abgefahrene Reifen sollte man Sturz - nicht Spur - einstellen
Hmmm,...HerrToeff hat geschrieben:Er fährt gradeaus, Nachlauf stimmt
Könnte an falschem Reifendruck liegen... wie hoch ist denn der aktuell ? Wie alt sind die Reifen ?HerrToeff hat geschrieben:Die Reifen sind gleichmässig abgefahren. Nur die innerste Profilreihe des rechten V Rad innen mehr als aussen
Radlagerspiel ? Jaaa, ich weiß, 15tkm .... schau trotzdem mal nach, auch nach den Radmuttern, fest genug ?
Du kannst sogar Radweise montieren, oder linke Seite so, rechte Seite anders - erlaubt ist aber nur achsweise.HerrToeff hat geschrieben:Kann ich eig Wi und So Reifen achsweise durchnander montieren?
Das gald nicht immer, is seit etwas um die 10 Jahre aber so erlaubt meines wissens. Das soll aber unser Rechtsexperte besser mal kommentieren, auch wenn er iR sein möchte. Pech gehabt, hier gehts um das größere Wohl ...
gruß rolf
Schreibfehler sind wie Ostereier, wer sie findet darf sie behalten...
Wer etwas will, findet Wege !
Wer etwas NICHT will, findet Argumente !
" Grüße den König, wo immer er Dir begegnet ! "
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- HerrToeff
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Re: To Do am Tupper
Da wäre ich dem Rechtsexperten aber dankbar, wenn er mir § und Absatz nennt. Ich such mir grad nen Wolf.. wollte den Rechtsexperten nicht schon wieder mit Fragen nerven, um seinen Ruhestand nicht zu erschüttern .. aber ich weiss da nicht weiter
Radlager geprüft, ist ok.
Luftdruck nach Vorgabe. Sollte es am falschen Luftdruck liegen wäre mittig oder auf beiden Schultern erhöhter Reifen Abrieb
ist schon falscher Sturz
Ich denke es ist was verbogen oder falsch gefertigt
Am besten wäre Nachrüstung Spureinstellbarkeit wie im Video .. wird wohl nicht legal hinkommen ...
Dass die Kisten aber auch so zusammengeschlampt sind. Herrgott .. die kleine Möhre hat 16 kEuro gekostet, für 350kg schlampig montiertes Mistzeugs. Ich kann da jedem vom Neuwagenkauf nur abraten. Lieber völlig verschrottet kaufen und das Geld in den Aufbau stecken.
Ich hab das Ding jetzt aber. Da beisst kein Lamentieren den Faden ab. Ich hab das Dings jetzt vor der Tür stehn. AIXAM hat mir nur Mist geliefert, krumm und regnet rein, schlimmer als ein Mähtrecker aus China, aber ich werd das beste draus machen.
lieben Gruß
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- guidolenz123
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Re: To Do am Tupper
https://www.allianz-autowelt.de/sicherh ... bereifung/
https://www.allianz-autowelt.de/sicherh ... binationen
StVZO
§36 Bereifung und Laufflächen
(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M+S-Reifen – Winterreifen – gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch
die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein.
(1a) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.
(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
(2a) An Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder – ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
(2b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt bekannt gegeben.
(3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muss eine 10 mm breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muss an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Der Reifen muss zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: „60 J“. Das Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzeloder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1 000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet:
f = 6000 / (P + 500);
dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern und P die höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 N/mm betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie deren Anhänger.
(4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig
für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt,
für Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden,
hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift)
für Möbelwagen,
für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden,
für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen,
für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte und maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,
für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen.
(5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34b Absatz 1 Satz 1) darf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausführen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm haben. Der Druck der durch gefederte Laufrollen belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene Fahrbahn darf 1,5 N/qmm, bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden,
allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h,
wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm hohen Gummireifen versehen sind oder die Auflageflächen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h,
wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h
beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten gummigepolstert oder bestehen die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband und sind die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht beschränkt.
Für das hiesige Thema (aber nicht nur dafür) interessant ist das
ROT Gedruckte...für den Rest von Bereifungsmischorgien gilt (wie immer bei Gesetzen in BRD)...was nicht verboten ist, ist erlaubt und wird in der Regel im Gesetz deshalb nicht gesondert benannt....deshalb sucht man sich als Laie auch gern mal 'nen Wolf...
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(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M+S-Reifen – Winterreifen – gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch
die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein.
(1a) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.
(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
(2a) An Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder – ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
(2b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt bekannt gegeben.
(3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muss eine 10 mm breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muss an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Der Reifen muss zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: „60 J“. Das Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzeloder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1 000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet:
f = 6000 / (P + 500);
dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern und P die höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 N/mm betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie deren Anhänger.
(4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig
für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt,
für Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden,
hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift)
für Möbelwagen,
für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden,
für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen,
für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte und maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,
für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen.
(5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34b Absatz 1 Satz 1) darf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausführen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm haben. Der Druck der durch gefederte Laufrollen belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene Fahrbahn darf 1,5 N/qmm, bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden,
allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h,
wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm hohen Gummireifen versehen sind oder die Auflageflächen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h,
wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h
beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten gummigepolstert oder bestehen die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband und sind die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht beschränkt.
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Gruß Guido
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Re: To Do am Tupper
moin,
Na, dann is ja alles klar
Wusste doch, das das mit ein paar einfachen Worten aus der richtigen Quelle gleich gelöst wird, das Problem ...
gruß rolf
Na, dann is ja alles klar
Wusste doch, das das mit ein paar einfachen Worten aus der richtigen Quelle gleich gelöst wird, das Problem ...
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Re: To Do am Tupper
Sehr vielen Dank für die Recherche Guido. Allerdings bezieht sich das auf das mischen von Diagonal und Radialreifen, nicht auf Winter und Sommerreifen. Es sei denn ich hab da was nicht kapiert oder muss es noch immer wieder mal durchlesen bis ich es kapiere, was bei mir, besonders bei Gesetzestexten, öfter mal der Fall ist.
Hintergrund ist das Auto vorne erst mal mit Sommerreifen zu betreiben, da habe ich noch von rumliegen, die sollten eh langsam mal versäbelt werden. Der alte Reifen hat ja immerhin 1500 gehalten. Erhöhe ich jetzt noch den Luftdruck, legt sich der Verschleiss von der rechten Flanke allein auf die Mitte und die rechte Flanke. Nach 6000 wende ich dann den Reifen auf der Felge
Vielleicht finde ich im Quadbereich sturzverstellbare Federbeine um das Prob langfristig zu lösen. Habe aber sowas noch nie gesehen.
Wie gesagt ... Mistfirma, der Hersteller meines Trucky
Hintergrund ist das Auto vorne erst mal mit Sommerreifen zu betreiben, da habe ich noch von rumliegen, die sollten eh langsam mal versäbelt werden. Der alte Reifen hat ja immerhin 1500 gehalten. Erhöhe ich jetzt noch den Luftdruck, legt sich der Verschleiss von der rechten Flanke allein auf die Mitte und die rechte Flanke. Nach 6000 wende ich dann den Reifen auf der Felge
Vielleicht finde ich im Quadbereich sturzverstellbare Federbeine um das Prob langfristig zu lösen. Habe aber sowas noch nie gesehen.
Wie gesagt ... Mistfirma, der Hersteller meines Trucky
lieben Gruß
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Re: To Do am Tupper
moin,
Ein so schlechter Sturz, das nur der äußerste Rand des Reifens, einseitig !, abgefahren ist ( ansonsten gleichmäßig ) sollte man auch ohne Messgerät gut sehen, also so rein optisch ...
Werde weiter denken, aber Fahrwerk und seine Einstellungen sowie die Sympthome bei falsch, war nie mein Steckenpferd...
Bin mal über eine Baustelle gefahren, des Nachts und verbotener weise ( ) da zog mich etwas auf die Seite das ich heftig gegenlenken mußte. Später dann sah ich, das ein Streifen Profil gefleddert war, vorn und hinten jeweils ein Streifen Profil weg, wie abgefräßt... Da wußte ich WARUM es verboten war über diese Baustellezu fahren. Kostete mich einen Satz Reifen
gruß rolf
Hmmm, soweit also allesHerrToeff hat geschrieben:Radlager geprüft, ist ok.
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Nö, glaub ich immernochnicht...HerrToeff hat geschrieben:ist schon falscher Sturz
Ein so schlechter Sturz, das nur der äußerste Rand des Reifens, einseitig !, abgefahren ist ( ansonsten gleichmäßig ) sollte man auch ohne Messgerät gut sehen, also so rein optisch ...
Werde weiter denken, aber Fahrwerk und seine Einstellungen sowie die Sympthome bei falsch, war nie mein Steckenpferd...
Bin mal über eine Baustelle gefahren, des Nachts und verbotener weise ( ) da zog mich etwas auf die Seite das ich heftig gegenlenken mußte. Später dann sah ich, das ein Streifen Profil gefleddert war, vorn und hinten jeweils ein Streifen Profil weg, wie abgefräßt... Da wußte ich WARUM es verboten war über diese Baustellezu fahren. Kostete mich einen Satz Reifen
Das tut mir jetzt echt leid... da hast Du wohl ein echtes Montagsmodell erwischtHerrToeff hat geschrieben:Dass die Kisten aber auch so zusammengeschlampt sind. Herrgott ..
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Re: To Do am Tupper
Hm ... " am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. " ... demnach ist mein Reifen sogar noch zulässig .. die beiden mittigen Profilringe sind ja heile und der abgefahrene innere noch gut erkennbar
lieben Gruß
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Re: To Do am Tupper
Irgend etwas am Zündschloss geht kaputt
Der Tupper fing geparkt und mit audśgeschalteter Zündung, aber mit "eingelegtem" Blinkschalter an zu blinken
Mehr so eine Art "Schnarrblinken" wie ein hochohmig geschlossener Kontakt
Ich verstehe das nicht, es ist doch derselbe Zünd-Schalter wie am Peugeot 106, und da funktioniert er 1A
Der Tupper fing geparkt und mit audśgeschalteter Zündung, aber mit "eingelegtem" Blinkschalter an zu blinken
Mehr so eine Art "Schnarrblinken" wie ein hochohmig geschlossener Kontakt
Ich verstehe das nicht, es ist doch derselbe Zünd-Schalter wie am Peugeot 106, und da funktioniert er 1A
lieben Gruß
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- guidolenz123
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Re: To Do am Tupper
dazu schrieb ich oben:HerrToeff hat geschrieben:Sehr vielen Dank für die Recherche Guido. Allerdings bezieht sich das auf das mischen von Diagonal und Radialreifen, nicht auf Winter und Sommerreifen. Es sei denn ich hab da was nicht kapiert oder muss es noch immer wieder mal durchlesen bis ich es kapiere, was bei mir, besonders bei Gesetzestexten, öfter mal der Fall ist.
Hintergrund ist das Auto vorne erst mal mit Sommerreifen zu betreiben, da habe ich noch von rumliegen, die sollten eh langsam mal versäbelt werden. Der alte Reifen hat ja immerhin 1500 gehalten. Erhöhe ich jetzt noch den Luftdruck, legt sich der Verschleiss von der rechten Flanke allein auf die Mitte und die rechte Flanke. Nach 6000 wende ich dann den Reifen auf der Felge
Vielleicht finde ich im Quadbereich sturzverstellbare Federbeine um das Prob langfristig zu lösen. Habe aber sowas noch nie gesehen.
Wie gesagt ... Mistfirma, der Hersteller meines Trucky
"Für das hiesige Thema (aber nicht nur dafür) interessant ist das
ROT Gedruckte...für den Rest von Bereifungsmischorgien gilt (wie immer bei Gesetzen in BRD)...was nicht verboten ist, ist erlaubt und wird in der Regel im Gesetz deshalb nicht gesondert benannt....deshalb sucht man sich als Laie auch gern mal 'nen Wolf... "
Ergo kannst Du (wenn du im Winter lebensmüde bist) Winter-Sommer-Reifenmischen...darfst damit bei Glätte aber nicht fahren...weil du bei Glätte im Winter Winterreifen aufziehen musst (und zwar ,weil das im Gesetz nicht auf Vorder-oder-Hinter-Achse beschränkt ist auf allen Reifen....
Gruß Guido
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Re: To Do am Tupper
Die nächste Winterdepression kommt bestimmt
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Re: To Do am Tupper
Ist das jetzt eine rechtliche Frage ?HerrToeff hat geschrieben:Die nächste Winterdepression kommt bestimmt
Gruß Guido
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Re: To Do am Tupper
Der innererste Rand. nicht der aüssererolf.g3 hat geschrieben:moin,
...
Nö, glaub ich immernochnicht...HerrToeff hat geschrieben:ist schon falscher Sturz
Ein so schlechter Sturz, das nur der äußerste Rand des Reifens, einseitig !, abgefahren ist ( ansonsten gleichmäßig ) sollte man auch ohne Messgerät gut sehen, .....
gruß rolf
Sonst hätte ich gedacht es liegt an meiner besonderen Kurventechnik, insbesonder Haarnadelkehren, nur auf einem Rad zu bewältigen
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Re: To Do am Tupper
Nein .. eher eine meteorologischeguidolenz123 hat geschrieben:Ist das jetzt eine rechtliche Frage ?HerrToeff hat geschrieben:Die nächste Winterdepression kommt bestimmt
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Re: To Do am Tupper
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Re: To Do am Tupper
Neues Problem - der Trucky beginnt ab und zu während der Fahrt zu blinken. Ohne Hebelbetätigung.
Die Leute denken dann natürlich, ich will abbiegen und fahren mir in den Weg.
Ich denk mal entweder Blinkhebelschalter oder Relais wechseln ..
"Gott beschütze uns vor Regen, Schnee und Wind und Autos die von AIXAM sind"
(Konfusius)
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Re: To Do am Tupper
Neues Problem. Die Heckklappe lässt sich nicht mehr aufschliessen. Schliesszylinder funktioniert, der Betätigungshebel bleibt aber ohne funktion. Somit lässt sich die Hecktür nicht mehr öffnen am Trucky
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Re: To Do am Tupper
Und nun ??HerrToeff hat geschrieben:Neues Problem. Die Heckklappe lässt sich nicht mehr aufschliessen. Schliesszylinder funktioniert, der Betätigungshebel bleibt aber ohne funktion. Somit lässt sich die Hecktür nicht mehr öffnen am Trucky
Gruß Guido
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Re: To Do am Tupper
Ja nun ... mist is
Ich weiss nicht ob man die Flügeltüren von aussen abschrauben kann, sprich ob die Muttern innen an den Rahmenausleger geschweisst sind oder nicht. Vielleicht könnte da jemand an seinem Trucky für mich kucken? Ansonsten versuch ichs morgen mal.
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