Zu schnell bergab ?
Verfasst: Fr 1. Jun 2007, 22:20
Liebe Fories
Habe heute eine "Schriftliche Äußerung als Beschuldigter" bekommen ...
Ihnen wird folgende Straftat vorgeworfen - Straftat: Straßenverkehrszulassungsordnung (Par. 69a STVZO)
nach § 163a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozzessornung (StPO) habe ich nun die Gelegenheit, mich als Beschuldugter zu äußern.
Bemerkung
Sie führten ein Kleinkraftrad im öffentlichen Straßenverkehr, das durch Bauartveränderungen eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 69 km/h erzielte. Dadurch hätte die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und eine Pflichtversicheung erfolgen müssen.
Nun zu den Fakten: ... außerhalb einer geschlossener Ortschaft bin ich auf einer Straße, die auf 50km/h begrenzt ist von 2 Polizeibeamten angehalten worden, die mich mittels einer Laserpistole mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 72 km/h konfrontrieten. Ich sagte, die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gesehen und nicht auf den Tacho geschaut zu haben. Auf die Frage: warum das Leichtfahrzeug denn 72km/h laufen würde, antwortete ich, dass es hier eine lange abschüssige Strecke von 4% ist und somit wäre die eingetragene Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h erklärbar überschritten.
Nachdem Versicherungsschein und "Betriebserlaubnis" und Führerschein kontrolliert worden waren ( O-Ton eines Polizeibeamten: den größen Führerscheiin haben Sie ja, fahren ohne Führerschin kommt dann wohl nicht in Frage ) sagten sie mir, ich würde einen Busgeldbescheid bekommen.
So ließen sie mich weiterfahren .... Keine Beschlagnahme des Fahrzeuges, kein "einkassieren" der "Betriebserlaubnis" - den Wisch vom TÜV auf dem das Straßenverkehrsamt den Stempel "Zulassung erteilt" draufgedrückt hat.
Habt Ihr etwas vergleichbares erlebt? Soll ich das Fahrzeug selber drosseln? Habe keine Bauartveränderungen vorgenommen .... In Östereich sollen die Aixams und Ligiers in der Ebene ungedrosselt 65km/h und mehr laufen
mfg
Gausi
Habe heute eine "Schriftliche Äußerung als Beschuldigter" bekommen ...
Ihnen wird folgende Straftat vorgeworfen - Straftat: Straßenverkehrszulassungsordnung (Par. 69a STVZO)
nach § 163a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozzessornung (StPO) habe ich nun die Gelegenheit, mich als Beschuldugter zu äußern.
Bemerkung
Sie führten ein Kleinkraftrad im öffentlichen Straßenverkehr, das durch Bauartveränderungen eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 69 km/h erzielte. Dadurch hätte die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und eine Pflichtversicheung erfolgen müssen.
Nun zu den Fakten: ... außerhalb einer geschlossener Ortschaft bin ich auf einer Straße, die auf 50km/h begrenzt ist von 2 Polizeibeamten angehalten worden, die mich mittels einer Laserpistole mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 72 km/h konfrontrieten. Ich sagte, die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gesehen und nicht auf den Tacho geschaut zu haben. Auf die Frage: warum das Leichtfahrzeug denn 72km/h laufen würde, antwortete ich, dass es hier eine lange abschüssige Strecke von 4% ist und somit wäre die eingetragene Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h erklärbar überschritten.
Nachdem Versicherungsschein und "Betriebserlaubnis" und Führerschein kontrolliert worden waren ( O-Ton eines Polizeibeamten: den größen Führerscheiin haben Sie ja, fahren ohne Führerschin kommt dann wohl nicht in Frage ) sagten sie mir, ich würde einen Busgeldbescheid bekommen.
So ließen sie mich weiterfahren .... Keine Beschlagnahme des Fahrzeuges, kein "einkassieren" der "Betriebserlaubnis" - den Wisch vom TÜV auf dem das Straßenverkehrsamt den Stempel "Zulassung erteilt" draufgedrückt hat.
Habt Ihr etwas vergleichbares erlebt? Soll ich das Fahrzeug selber drosseln? Habe keine Bauartveränderungen vorgenommen .... In Östereich sollen die Aixams und Ligiers in der Ebene ungedrosselt 65km/h und mehr laufen
mfg
Gausi