Die unmittelbare Wirkung des EU-Rechts

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Metaphysik
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Die unmittelbare Wirkung des EU-Rechts

Beitrag von Metaphysik » Sa 16. Okt 2021, 17:03

Die unmittelbare Wirkung des EU-Rechts
Der Grundsatz der unmittelbaren Wirkung ermöglicht es Einzelnen, sich unmittelbar vor einem nationalen Gericht auf eine EU-Rechtsvorschrift zu berufen. Dieser Grundsatz betrifft nur bestimmte EU-Rechtsakte und unterliegt darüber hinaus mehreren Bedingungen.

Die unmittelbare Wirkung des EU-Rechts bildet zusammen mit dem Grundsatz des Vorrangs einen wesentlichen Grundsatz des EU-Rechts. Sie wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anerkannt und ermöglicht es Einzelnen, sich vor Gericht ungeachtet eines bestehenden innerstaatlichen Gesetzestextes unmittelbar auf EU-Recht zu berufen.
Als auch aus Art. 288 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
..
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
..
Das dt. Rechtssystem ist zuweilen "ein wenig schlampig" bei der Umsetzung von EU Recht. So auch im Fahrerlaubnisbereich, wo sich Deutschland schon einige blaue Flecken beim EuGH eingefangen hat. Wenn es drauf ankommt kann es sich durchaus lohnen mal einen Blick in EU Richtlinien und Verordnungen zu werfen, statt nur in untergeordnete nationale Bestimmungen.

Beispielsweise in die

RICHTLINIE 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein

(Zuvor 91/439/EWG)

VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

(Zuvor 2002/24/EG)

Der Weg zum EU Recht ist steinig wenn die untergeordneten Gerichte nicht mitspielen. Am Ende gilt aber Abs. 3

Art. 267 aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung der Verträge,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.

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