Geschwindigkeitsschilder bei leichten vierrädrigen Fahrzeugen

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Fichte
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Geschwindigkeitsschilder bei leichten vierrädrigen Fahrzeugen

Beitrag von Fichte » Mi 8. Sep 2021, 10:03

Werte Forenteilnehmer,

grundsätzlich besteht die Pflicht für unsere Mopedautofahrer insgesamt drei und so genannte „Geschwindigkeitsschilder“ auf den Fahrzeugen (hinten, rechts und links) aufzukleben, welches auf folgender Vorschrift fußt:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 58 Geschwindigkeitsschilder

(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
(2) Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.
(2a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein
1.
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,
2.
Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,
3.
Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s2.
(4) Absatz 3 gilt nicht für
1.
die in § 36 Absatz 10 Satz 6 zweiter Halbsatz bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge,
2.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
3.
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.
Die Vorschrift des § 36 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.


Über den Sinn, diese Geschwindigkeitsschilder auch auf der linken oder rechten Seite des Fahrzeuges anzubringen anbringen zu müssen, lässt sich sicherlich diskutieren. Bei offener Heckklappe zum Zwecke des Transportes überlänger Güter wird dieses Zusatzschild sicherlich nicht/nicht mehr ersichtlich sein. Möge sodann der überholende in Augenhöhe dasselbe auf der Seite entdecken und Verständnis aufbringen, ist die eine Sichtweise. Die andere, dass das Fahrzeug im Verkehr und im Abbiegevorgang auch als „Geschwindigkeitsarmes“ Fahrzeug erkannt wird…. 072)

Interessant dürfte sein, dass diese Geschwindigkeitsschilder auch reflektierend erworben werden können. Es ist jedoch darauf zu achten, dass in diesem Falle diese „ dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen“ und entsprechen.

Letzteres kann gegebenenfalls in der Zulassungsstelle nachträglich beantragt und das Überwachungszeichen aufgebracht werden.

Auf ergänzende Nachfrage eine Forenmitgliedes wie folgt:

Was passiert, wenn ich kein Geschwindigkeitsschild aufbringe/habe?

Nach der Kommentierung zu § 58 Abs. 3 StVZO entfällt sodann die Zulassungsfreiheit des leichten und vierrädrigen Kraftfahrzeuges.

Vertiefende Threads hierzu:
viewtopic.php?f=15&t=6321 und
viewtopic.php?f=2&t=5862
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