Also, ich fasse wie folgt (selbst) zusammen und revidiere meine Aussage wie folgt:
Jene, vor 01.04.1965 geborene, welche nicht mindestens den Führerschein vor dem 01.01.1989 mit der Fahrerlaubnisklasse 5 erhalten haben, ohne Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung, dürfen keine Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Geschwindigung von (motorisiert) mehr als 10 km/h bzw. elektrifiziert von mehr als 15 km/h im Straßenverkehr frei von einer Fahrerlaubnis führen.
Seitens unseres Mitgliedes "Wiltschka" wurde berechtigt gegen meine bisherige Argumentation angeführt, dass ich das Pferd von hinten aufgezäumt habe/im hier und jetzt angefangen und mich rückwärts gearbeitet habe. Richtigerweise ist das Pferd von vorne zu zäumen und in die Fahrerlaubnisklassen vor dem Kalenderjahr 1998 zu blicken.
Und hierin ist - relativ eindeutig - zu lesen, dass die vor 01.04.1965 geborenen zwar keine Mofaprüfbescheinigung benötigen, hingegen nie berechtigt waren/sind, vierrädrige Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 10 bbH (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) ohne Bescheinigung/Fahrerlaubnis zu führen.
Ich möchte daher und dieses Thema für mich nochmals abschließend wie folgt zusammenfassen:
Die bis 31.12.1998 geltende Regelung
Bis zum 31.12.1998 war der Krankenfahrstuhl in § 18 Absatz 2 Nr. 5 StVO wie folgt definiert:
"...nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h."
Für dieses Fahrzeug wurde ein Führerschein der Klasse 5 (ausgestellt vor dem 1.1.1999) oder wahlweise eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle (ausgestellt in der Zeit vom 1.1.99 bis 01.09.2002) benötigt. Eine Mofa-Prüfbescheinigung war jedoch kein Ersatz für eine Krankenfahrstuhl-Prüfbescheinigung oder einem Führerschein der Klasse 5, denn nur durch diese Führerscheinklasse der Besitzer derselben berechtigt gewesen auch Arbeitsmaschinen und diese Art von Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h zu fahren.
Die damalig bestehende „Mofaprüfbescheinigung“ (bzw. das Recht für die vor dem 01.04.1965 geborenen ein Mofa zu führen) bezog sich nur auf
- einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor
- auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein.
(Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge:
• höchstens 2 Sitze
• max. Leergewicht 300 kg
• bbH 30 km/h.
Krankenfahrstühle bis bbH 10 km/h waren grundsätzlich fahrerlaubnisfrei.)
Was ab 01.01.1999 galt
§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 FeV in der bis zum 31.08.2002 geltenden Fassung
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind:
1. ...
2. nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle)
Übergangsregelgung, § 76 Nr. 2 in der bis zum 31.08.2002 geltenden Fassung:
Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch:
a) nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche und behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden und
b) motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Mit der Änderung des Fahrerlaubnisrechts zum 01.01.1999 wurde die Fahrerlaubnispflicht (Führerscheinklasse 5) für Krankenfahrstühle im Bereich von mehr als 10 km/h abgeschafft und stattdessen eine „normale“ Krankenfahrstuhl-Prüfbescheinigung (ohne die Ablegung der Prüfung der Führerscheinklasse 5) ähnlich und analog wie für das Führen von Mofas vorgeschrieben, mithin dahingehend erleichtert, als dass körperlich und gebrechliche Personen leichter eine Mobilität erreichen könnten/konnten. (Anmerkung des Unterzeichners: Juhuu…..)
Zugleich wurde (als Erschwernis) der Krankenfahrstuhl auch neu definiert als:
• einsitziges Kraftfahrzeug,
• nach der Bauart zum Gebrauch durch körperliche behinderte oder gebrechliche Personen bestimmt,
• Leergewicht max. 300 kg,
• bbH 25 km/h.
(Krankenfahrstühle bis bbH 10 km/h waren auch weiterhin fahrerlaubnisfrei.)
Über diese Gesetzesänderung freuten sich einige Hersteller von Kleinstautos und boten dieselben als sogenannte Krankenfahrstühle in einer Geschwindigkeitsreduzierten Form an. Da diese Fahrzeuge Fahrzeuge nicht als Krankenfahrstühle erkennbar waren, sondern im Straßenverkehr optisch als PKW wahrgenommen wurden und diese Regelung von Personen mit mangelnder Fahreignung missbraucht wurden, kam es letzten Endes und immer wieder zu prekären Zwischenfällen/gefährlichen Situationen.
Nachdem dann auch noch das Bundesverwaltungsgericht im Januar 2002 (
https://www.judicialis.de/Bundesverwalt ... .2002.html) entschieden hatte, dass nach der Definition des Krankenfahrstuhls die Benutzung eines solchen durch Personen, die nicht gebrechlich oder behindert sind (sogenannte Suffnasen bzw. Personen mit mangelnder Fahreignung) nicht verboten ist, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, die Definition eines Krankenfahrstuhls erneut zu ändern.
(Anmerkung des Unterzeichners: Ja, genau, juhuu….)
Die Neuregelung zum 01.09.2002
Übergangsregelung, § 76 Nr. 2 in der ab dem 01.09.2002 geltenden Fassung:
Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung zu führen.
Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 31.08.2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung.
§ 76 Nr. 5
Prüfbescheinigungen nach dem alten Muster der Anlage 2 zur FeV bleiben auch weiterhin gültig und dürfen bis zum 31.12.2002 weiter ausgefertigt werden.
Mit der erfolgten wollte der Gesetzgeber zwei Dinge berücksichtigen:
Einerseits sollte dem Missbrauch vorgebeugt werden, andererseits die Mobilität für tatsächlich körperlich oder behinderte Personen nicht eingeschränkt werden, insbesondere jenen, welche die sogenannten Krankenfahrstuhl-Prüfbescheinigung abgelegt hatten.
Mit der Gesetzesänderung (ÄnderungsVO zur FeV v. 07.08.2002) mit Wirkung zum 01.09.2002 wurde daher in erster Linie das Ziel verfolgt, die Fahrerlaubnisfreiheit der Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h zu den vorher herrschenden Bedingungen zu beenden; siehe hierzu die amtl. Begründung (497/02BRDrucks.
www.dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2002/0497-02.pdf):
„Die bisherigen Regelungen haben dazu geführt, dass in der Praxis "Pkw-artige" Kraftfahrzeuge in Verkehr gebracht wurden. Das Fahrverhalten und die zum Führen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Kraftfahrzeuge rechtfertigen keinen Verzicht auf die Fahrerlaubnis." "Als in der Praxis besonders problematisch haben sich die Regelungen zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen erwiesen. Die Regelungen zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen werden aus Verkehrssicherheitsgründen und im Interesse der Leichtigkeit des Verkehrs neu gefasst. Für körperlich behinderte Personen werden Krankenfahrstühle bis 15 km/h mit Elektroantrieb unter den näher geregelten Voraussetzungen künftig von der Fahrerlaubnispflicht und auch von der Pflicht zum Erwerb einer Prüfbescheinigung ausgenommen. Den Mobilitätsinteressen behinderter Personen wird damit entsprochen. Die bisher für andere Krankenfahrstühle bis 25 km/h geltende Fahrerlaubnisfreiheit wird aufgehoben, da derartige Kraftfahrzeuge in der Praxis sowohl ein Erscheinungsbild eines Pkw besitzen als auch entsprechende Bedienungs- und Fahreigenschaften aufweisen. Eine fahrerlaubnisrechtliche Sonderstellung nur aufgrund der durch diese Fahrzeuge zu erreichenden geringeren Höchstgeschwindigkeit ist aus Verkehrssicherheitsgründen nicht gerechtfertigt. Das Fahrerlaubnisrecht bietet bei Ausbildung, Prüfung und Umfang der Fahrerlaubnis ausreichend flexible Möglichkeiten."
Soweit das Zitat aus der Begründung.
Selbstverständlich wurden die bisherigen Rechte durch entsprechende Übergangsregelungen gewahrt (§ 76 Nr. 2 FeV). Aber genau da liegt das Problem in der Auslegung. Denn in der neuen Fassung des § 76 FeV wird zwar auf die bis zum 31.08.2002 gültig gewesene Fassung Bezug genommen, jedoch ohne auf die alten Rechte näher einzugehen.
Es kann jedoch festgehalten werden, dass ausschließlich Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung auch weiterhin berechtigt sind, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen.
Dieses sind wiederum nachfolgende Typen:
• Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von
nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden.
• Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle).
Mit dieser Neuregelung wurden auch die (fahrerlaubnisfreien) Krankenfahrstühle neu definiert werden. Und zwar als
• einsitziges Kraftfahrzeug,
• Leermasse max. 300 kg,
• bbH 15 km/h,
• Antrieb nur durch Elektromotor,
• max. Breite 1,10 m,
• zulässige Gesamtmasse 500 kg.
• Weiterhin ist oben an der Fahrzeugrückseite eine sog. Heckmarkierungstafel nach der ECE Regelung Nr. 69 e zu führen.
Nach heutigem Recht sind somit nur noch die vorgenannten und einsitzigen Krankenfahrstühle fahrerlaubnisfrei.
Die sonstigen und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge sind nach heutigem Recht (§ 6 Abs. 1 FeV) dem Kleinst-PKW zugeordnet, für welchen man die FE-Klasse AM benötigt, unabhängig von deren Qualifikation/Einstufung oder Bescheinigung als Krankenfahrstuhl.
Zusammengefasst bedeutet dies:
Wer zwischen dem 01.01.1999 und dem 31.08.2002 eine Krankenfahrstuhl-Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 FeV erworben hat, darf auch in Zukunft führen:
• Krankenfahrstühle: Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle).;
• Krankenfahrstühle: Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden.
• Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Alle Krankenfahrstühle mit einer bbH von nicht mehr als 10 km/h, die bis zum 31.08.2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen ohne Prüfbescheinigung gefahren werden (Bestandsschutz).
Oder aktuell:
Krankenfahrstühle als
• einsitziges Kraftfahrzeug,
• Leermasse max. 300 kg,
• bbH 15 km/h,
• Antrieb nur durch Elektromotor,
• max. Breite 1,10 m,
• zulässige Gesamtmasse 500 kg.
• Weiterhin ist oben an der Fahrzeugrückseite eine sog. Heckmarkierungstafel nach der ECE Regelung Nr. 69 e zu führen.