Führerscheinfrei ???

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PetraHepp
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Führerscheinfrei ???

Beitrag von PetraHepp » Do 19. Aug 2021, 11:23

Ihr Lieben, ich bin am verzweifeln ... so viele widersprüchliche Auskünfte.
Zunächst : Ich bin 1958 geboren, also vor dem 1.4.1965. Das betone ich hier extra, weil ich da auf die große Ausnahme bzw. Soonderregelung hoffe.
Das Größte wäre für mich , ein 25 kmh-Leichtkraftfahrzeug , 2 Sitzer, 4 Räder, --also ein Mini-Auto fahren dürfte.
Nach meinem Wissensstand benötige ich aber, egal wie es gedreht wird bzw. ob noch eine Bestandsgenehmigung besteht, heute den Rollerführerschein AM. Ist das soweit richtig?
Ich glaube aber kaum, dass ich wirklich jetzt noch einen Rollerführerschein und eine Prüfung auf einem Zweirad machen möchte.
So, dann gibt es die E-Mobile, Krankenfahrstuhl als Kabinenfahrzeug, mit einer Sitzbank, so dass auch eine 2. Person mitgenommen werden kann. Das wäre die Alternative.
Was ich nicht möchte : 2-Rad oder 3-Rad, 1-Sitzer, und ohne den Kabinenaufbau.

Kann mir hier jemand sagen, welche Fahrzeuge (Krankenfahrstuhl ) ich als vor 1965 gGeborene nur mit Personalausweis fahren darf? Ich steig nicht mehr durch. Selbst Zulassungsstellen, Fahrschulen oder Olizeidienststelle können mir die Frage beantworten. Freue mich sehr, wenn ich hier Hilfe bekomme - also eine sichere Antwort, was ich ohne Führerschein fahren darf. Lieben Dank

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Re: Führerscheinfrei ???

Beitrag von Metaphysik » Do 19. Aug 2021, 11:29

Keine, auch wenn Händler gerne anderes behaupten. Das Thema ist so ziemlich das komplexeste im FS Recht ..

Klick

(Zu Deiner Einschätzung der verlinkten Beiträge, da Du hier neu bist: Fichte = RA, Guidolenz = RA i.R., Wiltschka = Rennleitung mit Fachgebiet alte Krankenfahrstühle)

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Re: Führerscheinfrei ???

Beitrag von Metaphysik » Do 19. Aug 2021, 11:34

Würde Dir zu sowas raten. Bei drei Rädern und V-Max 25 km/h = Mofa. Der im Link hat aber wenig Wumms. Je nach Wohnort (Gelände) brächtest Du etwas mit mehr Kraft. Es gibt da zig verschiedene Modelle. Auch Beispiel: Klack

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Re: Füherscheinfrei ???

Beitrag von Fichte » Do 19. Aug 2021, 11:56

Metaphysik hat geschrieben:
Do 19. Aug 2021, 11:29
Keine, auch wenn Händler gerne anderes behaupten. Das Thema ist so ziemlich das komplexeste im FS Recht ..
023) Japp, pflichte bei, eine Rechtssicherheit zu vierrädrigen Fahrzeugen gibt es (mangels einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes) nicht…. 090
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Re: Führerscheinfrei ???

Beitrag von PetraHepp » Do 19. Aug 2021, 12:13

... und was genau ist eine Prüfbescheinigung im Gegensatz zur Fahrerlaubnis / Führerschein ? Klärt mich doch bitte auf. Und was darf man mit Prüfbescheinigung fahren?

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Re: Führerscheinfrei ???

Beitrag von Fichte » Do 19. Aug 2021, 13:23

Eine gute Abhandlung zur Prüfbescheinigung ist bei "Wiki" nachzulesen:

https://de.wikipedia.org/wiki/Mofa-Pr%C ... cheinigung
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Re: Führerscheinfrei ???

Beitrag von macbloke » Do 19. Aug 2021, 14:19

Hier noch mal das selbe Gerät: 25km/h und geschlossen, zweisitzig, allerdings auch Dreirad.
der preisunterschied ist jedoch gewaltig.
statt 7000€ bis 8000€ für etwa die Hälfte: 3980€. genauso über einen deutschen vertrieb wie die anderen verlinkten Fahrzeuge auch.
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Re: Führerscheinfrei ???

Beitrag von Metaphysik » Do 19. Aug 2021, 17:11

PetraHepp hat geschrieben:
Do 19. Aug 2021, 12:13
... und was genau ist eine Prüfbescheinigung im Gegensatz zur Fahrerlaubnis / Führerschein ? Klärt mich doch bitte auf. Und was darf man mit Prüfbescheinigung fahren?
Eine Prüfbescheinigung für Mofas benötigst Du durch die Gnade der frühen Geburt nicht, die Prüfbescheinigung für 25 km/h Krankenfahrstühle konnte man nur von 1999 bis 2002 erwerben. Die Prüfbescheinigungen sind nicht identisch, wenn auch gerne auf einem Papier zusammen testiert. Die theoretische Prüfung für KFS enthielt 4 Fragen mehr als die für Mofas. Eine Prüfbescheinigung kann im Gegensatz zu einer Fahrerlaubnis nicht entzogen werden weil man die Prüfung ja abgelegt hat. Die FEB kann "hintenrum" aber bei Bedarf auch die Prüfbescheinigung wertlos machen. Die bescheinigt Dir im Fall des Falles weiter das Du die Prüfung abgelegt hat, aber die FEB untersagt Dir das Führen derartiger Fahrzeuge. An der Untersagung der Nutzung von Schuhen und Rollatoren sind sie noch dran, ich glaube da gibt es erst einen Referentenentwurf :lol: :lol:

Nochmal zur Leistung von e-Mofa-Kabinenrollern. Es gibt die von 1.000 bis 3.000 Watt, vielleicht auch noch drüber. Das wäre auf reden Fall relevant wenn Du nicht Flachland lebst.

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Re: Führerscheinfrei ???

Beitrag von PetraHepp » Do 19. Aug 2021, 21:07

...dann frag ich nochmal in die Runde :
es stimmt aber, dass die Krankenfahrstühl mit Erstzulassung vor 2002 mit Bestands-Genehmigung immer noch führerscheinfrei gefahren werden dürfen ? Das hat mir heute ein Verkehrspolizist so gesagt.

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Re: Führerscheinfrei ???

Beitrag von Fichte » Do 19. Aug 2021, 22:18

Nein, die vierrädrigen Krankenfahrstühle bis 25 km/h eben nicht.

Alle jüngeren, die ab 01.04.1965 geboren sind, dürfen ausschließlich und nur mit Prüf-/Krankenfahrstuhlbescheinigung (letztere nicht mehr erhältlich) diese vierrädrigen Krankenfahrstühle bis 25 km/h fahren!

Allenfalls denkbar (hier bestehen zwei unterschiedliche Rechtsansichten) von jenen ohne Prüfbescheinigung fahrbar, welche vor dem 01.04.1965 geborenen sind. Aber dieses ist strittig und führt im schlechten Falle zu einem Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Eindeutig Fahrerlaubnisfrei sind ausschließlich

- einsitzige,
- nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge
- mit Elektroantrieb,
- einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien, aber ohne Fahrer,
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht als 500 kg,
- einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h,
- einer Breite über alles von maximal 110 cm und
- einer Heckmarkierungstafel nach ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite

motorisierte Krankenfahrstühle.
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Re: Führerscheinfrei ???

Beitrag von Metaphysik » Do 19. Aug 2021, 22:29

PetraHepp hat geschrieben:
Do 19. Aug 2021, 21:07
...dann frag ich nochmal in die Runde :
es stimmt aber, dass die Krankenfahrstühl mit Erstzulassung vor 2002 mit Bestands-Genehmigung immer noch führerscheinfrei gefahren werden dürfen ? Das hat mir heute ein Verkehrspolizist so gesagt.
Eigentlich hat er recht, wenn er auf Führerscheinfrei abzielt. Aber eben NICHT Krankenfahrstuhlprüfbescheinigungsfrei!

"Bestandsgenehmigung" - schon da zeigt sich die Verwirrung. Denn die Genehmigung bezieht sich auf das Fahrzeug. Nicht auf den Fahrzeugführer. Jemand mit Klasse 5, einer KFS Prüfbescheinigung, oder einer entsprechenden FE darf so ein Fahrzeug mit Bestandsschutz fahren. Die anderen dürfen es nur anschauen!

Wie schon geschrieben ist das Thema eins der komplexesten in der FS Materie. Ein normaler Polizist wird kaum in der Materie so weit drinstecken, das er das Thema aus dem FF kennt. So kannst Du vielleicht manche Kontrolle überstehen. Gerätst Du aber an den "falschen" bis Du schlicht fett wegen FoFE.

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Re: Führerscheinfrei ???

Beitrag von Wiltschka » Do 19. Aug 2021, 23:26

Also erst mal unterscheiden:

Krankenfahrstühle alten Rechts bis 10 km/h bbH waren schon immer fahrerlaubnisfrei zu führen. Findet ihr im § 76 FeV. Und sind es daher auch heute.

Die über 10 km/h waren nur in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.08.2002 fahrerlaubnisfrei.
Allerdings benötigte man in dieser Zeit eine Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung.
Eine Altersregelung wie beim Mofa hat es für diese Fahrzeuge nie gegeben. Auch in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.08.2002 war also immer die Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung Voraussetzung zum Führen von Krankenfahrstühlen über 10 km/h.

Diese Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung hat auch heute Bestandsschutz über den § 76 FEV!

Genau genommen wäre die Frage also mit "ja" zu beantworten, jedoch mit dem Zusatz, wenn man im Besitz der in § 76 FeV genannten Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung (das ist keine Fahrerlaubnis) ist oder der Krankenfahrstuhl eine bbH von maximal 10 km/h aufweist.
Aber eben auch nur dann!

Besitzt man diese Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung (das ist nicht die Mofaprüfbescheinigung) nicht, war der nicht elektrisch angetriebene Krankenfahrstuhl über 10 km/h bbH (außer im Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.08.2002) schon immer fahrerlaubnispflichtig.

Vor 1999 Klasse 5!
Ab dem 01.09.2002 je nach Hubraum und Motorart Klasse AM (5,S) oder B.


Die Bestandsgenehmigung für das Fahrzeug selbst (zulassungsrechtlich) wird davon nicht berührt.
Das ergibt sich aus § 50 FZV i. V. m. § 76 FeV.



Also nochmal:
KFS alten Rechts bis 10 km/h frei von allem.
KFS alten Rechts über 10 km/h fahrerlaubnispflichtig, wenn die Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung nicht im Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.08.2002 erworben wurde!

Petra, hast du den Namen und die Dienststelle des Beamten, der dir das gesagt hat? Dann schick sie mir mal per PN.

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Re: Führerscheinfrei ???

Beitrag von macbloke » Fr 20. Aug 2021, 08:54

Hallo Petra, ich ziehe das Pferd mal von der anderen Seite auf.

Du darfst "Mofa" fahren.

Mofas dürfen nach heutigem Stand auch 2 Sitzig sein.
Mofas dürfen nach heutigem Stand auch 3 Räder haben.

Das ist deine Perspektive.

Der einfachste Ansatz wäre also ein geschlossenes 2 Sitziges Fahrzeug mit 25km/h als 3 Rad, welches eine Betriebserlaubnis als Mofa hat. Das gibt es und ist ja oben schon gezeigt worden.

Da du sagst, du möchtest kein Dreirad, bohr ich da mal nach. Warum?
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Re: Führerscheinfrei ???

Beitrag von Fichte » Fr 20. Aug 2021, 09:06

Wiltschka hat geschrieben:
Do 19. Aug 2021, 23:26
Also erst mal unterscheiden:

Krankenfahrstühle alten Rechts bis 10 km/h bbH waren schon immer fahrerlaubnisfrei zu führen. Findet ihr im § 76 FeV. Und sind es daher auch heute.

Die über 10 km/h waren nur in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.08.2002 fahrerlaubnisfrei.
Allerdings benötigte man in dieser Zeit eine Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung.
Eine Altersregelung wie beim Mofa hat es für diese Fahrzeuge nie gegeben. Auch in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.08.2002 war also immer die Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung Voraussetzung zum Führen von Krankenfahrstühlen über 10 km/h.

Diese Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung hat auch heute Bestandsschutz über den § 76 FEV!

Genau genommen wäre die Frage also mit "ja" zu beantworten, jedoch mit dem Zusatz, wenn man im Besitz der in § 76 FeV genannten Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung (das ist keine Fahrerlaubnis) ist oder der Krankenfahrstuhl eine bbH von maximal 10 km/h aufweist.
Aber eben auch nur dann!

Besitzt man diese Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung (das ist nicht die Mofaprüfbescheinigung) nicht, war der nicht elektrisch angetriebene Krankenfahrstuhl über 10 km/h bbH (außer im Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.08.2002) schon immer fahrerlaubnispflichtig.

Vor 1999 Klasse 5!
Ab dem 01.09.2002 je nach Hubraum und Motorart Klasse AM (5,S) oder B.


Die Bestandsgenehmigung für das Fahrzeug selbst (zulassungsrechtlich) wird davon nicht berührt.
Das ergibt sich aus § 50 FZV i. V. m. § 76 FeV.



Also nochmal:
KFS alten Rechts bis 10 km/h frei von allem.
KFS alten Rechts über 10 km/h fahrerlaubnispflichtig, wenn die Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung nicht im Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.08.2002 erworben wurde!

Petra, hast du den Namen und die Dienststelle des Beamten, der dir das gesagt hat? Dann schick sie mir mal per PN.
Vielen Dank, Wiltschka, so ist es klarer...... 023)
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Re: Führerscheinfrei ???

Beitrag von Fichte » Fr 20. Aug 2021, 14:14

Also, ich fasse wie folgt (selbst) zusammen und revidiere meine Aussage wie folgt:

Jene, vor 01.04.1965 geborene, welche nicht mindestens den Führerschein vor dem 01.01.1989 mit der Fahrerlaubnisklasse 5 erhalten haben, ohne Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung, dürfen keine Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Geschwindigung von (motorisiert) mehr als 10 km/h bzw. elektrifiziert von mehr als 15 km/h im Straßenverkehr frei von einer Fahrerlaubnis führen.

Seitens unseres Mitgliedes "Wiltschka" wurde berechtigt gegen meine bisherige Argumentation angeführt, dass ich das Pferd von hinten aufgezäumt habe/im hier und jetzt angefangen und mich rückwärts gearbeitet habe. Richtigerweise ist das Pferd von vorne zu zäumen und in die Fahrerlaubnisklassen vor dem Kalenderjahr 1998 zu blicken.

Und hierin ist - relativ eindeutig - zu lesen, dass die vor 01.04.1965 geborenen zwar keine Mofaprüfbescheinigung benötigen, hingegen nie berechtigt waren/sind, vierrädrige Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 10 bbH (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) ohne Bescheinigung/Fahrerlaubnis zu führen.

Ich möchte daher und dieses Thema für mich nochmals abschließend wie folgt zusammenfassen:

Die bis 31.12.1998 geltende Regelung
Bis zum 31.12.1998 war der Krankenfahrstuhl in § 18 Absatz 2 Nr. 5 StVO wie folgt definiert:
"...nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h."

Für dieses Fahrzeug wurde ein Führerschein der Klasse 5 (ausgestellt vor dem 1.1.1999) oder wahlweise eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle (ausgestellt in der Zeit vom 1.1.99 bis 01.09.2002) benötigt. Eine Mofa-Prüfbescheinigung war jedoch kein Ersatz für eine Krankenfahrstuhl-Prüfbescheinigung oder einem Führerschein der Klasse 5, denn nur durch diese Führerscheinklasse der Besitzer derselben berechtigt gewesen auch Arbeitsmaschinen und diese Art von Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h zu fahren.

Die damalig bestehende „Mofaprüfbescheinigung“ (bzw. das Recht für die vor dem 01.04.1965 geborenen ein Mofa zu führen) bezog sich nur auf
- einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor
- auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein.

(Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge:
• höchstens 2 Sitze
• max. Leergewicht 300 kg
• bbH 30 km/h.
Krankenfahrstühle bis bbH 10 km/h waren grundsätzlich fahrerlaubnisfrei.)


Was ab 01.01.1999 galt
§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 FeV in der bis zum 31.08.2002 geltenden Fassung
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind:
1. ...
2. nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle)

Übergangsregelgung, § 76 Nr. 2 in der bis zum 31.08.2002 geltenden Fassung:

Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch:

a) nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche und behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden und

b) motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Mit der Änderung des Fahrerlaubnisrechts zum 01.01.1999 wurde die Fahrerlaubnispflicht (Führerscheinklasse 5) für Krankenfahrstühle im Bereich von mehr als 10 km/h abgeschafft und stattdessen eine „normale“ Krankenfahrstuhl-Prüfbescheinigung (ohne die Ablegung der Prüfung der Führerscheinklasse 5) ähnlich und analog wie für das Führen von Mofas vorgeschrieben, mithin dahingehend erleichtert, als dass körperlich und gebrechliche Personen leichter eine Mobilität erreichen könnten/konnten. (Anmerkung des Unterzeichners: Juhuu…..)

Zugleich wurde (als Erschwernis) der Krankenfahrstuhl auch neu definiert als:
• einsitziges Kraftfahrzeug,
• nach der Bauart zum Gebrauch durch körperliche behinderte oder gebrechliche Personen bestimmt,
• Leergewicht max. 300 kg,
• bbH 25 km/h.

(Krankenfahrstühle bis bbH 10 km/h waren auch weiterhin fahrerlaubnisfrei.)

Über diese Gesetzesänderung freuten sich einige Hersteller von Kleinstautos und boten dieselben als sogenannte Krankenfahrstühle in einer Geschwindigkeitsreduzierten Form an. Da diese Fahrzeuge Fahrzeuge nicht als Krankenfahrstühle erkennbar waren, sondern im Straßenverkehr optisch als PKW wahrgenommen wurden und diese Regelung von Personen mit mangelnder Fahreignung missbraucht wurden, kam es letzten Endes und immer wieder zu prekären Zwischenfällen/gefährlichen Situationen.

Nachdem dann auch noch das Bundesverwaltungsgericht im Januar 2002 (https://www.judicialis.de/Bundesverwalt ... .2002.html) entschieden hatte, dass nach der Definition des Krankenfahrstuhls die Benutzung eines solchen durch Personen, die nicht gebrechlich oder behindert sind (sogenannte Suffnasen bzw. Personen mit mangelnder Fahreignung) nicht verboten ist, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, die Definition eines Krankenfahrstuhls erneut zu ändern.

(Anmerkung des Unterzeichners: Ja, genau, juhuu….)

Die Neuregelung zum 01.09.2002

Übergangsregelung, § 76 Nr. 2 in der ab dem 01.09.2002 geltenden Fassung:
Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung zu führen.

Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 31.08.2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung.

§ 76 Nr. 5
Prüfbescheinigungen nach dem alten Muster der Anlage 2 zur FeV bleiben auch weiterhin gültig und dürfen bis zum 31.12.2002 weiter ausgefertigt werden.

Mit der erfolgten wollte der Gesetzgeber zwei Dinge berücksichtigen:

Einerseits sollte dem Missbrauch vorgebeugt werden, andererseits die Mobilität für tatsächlich körperlich oder behinderte Personen nicht eingeschränkt werden, insbesondere jenen, welche die sogenannten Krankenfahrstuhl-Prüfbescheinigung abgelegt hatten.

Mit der Gesetzesänderung (ÄnderungsVO zur FeV v. 07.08.2002) mit Wirkung zum 01.09.2002 wurde daher in erster Linie das Ziel verfolgt, die Fahrerlaubnisfreiheit der Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h zu den vorher herrschenden Bedingungen zu beenden; siehe hierzu die amtl. Begründung (497/02BRDrucks.www.dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2002/0497-02.pdf):

„Die bisherigen Regelungen haben dazu geführt, dass in der Praxis "Pkw-artige" Kraftfahrzeuge in Verkehr gebracht wurden. Das Fahrverhalten und die zum Führen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Kraftfahrzeuge rechtfertigen keinen Verzicht auf die Fahrerlaubnis." "Als in der Praxis besonders problematisch haben sich die Regelungen zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen erwiesen. Die Regelungen zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen werden aus Verkehrssicherheitsgründen und im Interesse der Leichtigkeit des Verkehrs neu gefasst. Für körperlich behinderte Personen werden Krankenfahrstühle bis 15 km/h mit Elektroantrieb unter den näher geregelten Voraussetzungen künftig von der Fahrerlaubnispflicht und auch von der Pflicht zum Erwerb einer Prüfbescheinigung ausgenommen. Den Mobilitätsinteressen behinderter Personen wird damit entsprochen. Die bisher für andere Krankenfahrstühle bis 25 km/h geltende Fahrerlaubnisfreiheit wird aufgehoben, da derartige Kraftfahrzeuge in der Praxis sowohl ein Erscheinungsbild eines Pkw besitzen als auch entsprechende Bedienungs- und Fahreigenschaften aufweisen. Eine fahrerlaubnisrechtliche Sonderstellung nur aufgrund der durch diese Fahrzeuge zu erreichenden geringeren Höchstgeschwindigkeit ist aus Verkehrssicherheitsgründen nicht gerechtfertigt. Das Fahrerlaubnisrecht bietet bei Ausbildung, Prüfung und Umfang der Fahrerlaubnis ausreichend flexible Möglichkeiten."

Soweit das Zitat aus der Begründung.

Selbstverständlich wurden die bisherigen Rechte durch entsprechende Übergangsregelungen gewahrt (§ 76 Nr. 2 FeV). Aber genau da liegt das Problem in der Auslegung. Denn in der neuen Fassung des § 76 FeV wird zwar auf die bis zum 31.08.2002 gültig gewesene Fassung Bezug genommen, jedoch ohne auf die alten Rechte näher einzugehen.

Es kann jedoch festgehalten werden, dass ausschließlich Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung auch weiterhin berechtigt sind, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen.

Dieses sind wiederum nachfolgende Typen:

• Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von
nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden.
• Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle).

Mit dieser Neuregelung wurden auch die (fahrerlaubnisfreien) Krankenfahrstühle neu definiert werden. Und zwar als
• einsitziges Kraftfahrzeug,
• Leermasse max. 300 kg,
• bbH 15 km/h,
• Antrieb nur durch Elektromotor,
• max. Breite 1,10 m,
• zulässige Gesamtmasse 500 kg.
• Weiterhin ist oben an der Fahrzeugrückseite eine sog. Heckmarkierungstafel nach der ECE Regelung Nr. 69 e zu führen.

Nach heutigem Recht sind somit nur noch die vorgenannten und einsitzigen Krankenfahrstühle fahrerlaubnisfrei.


Die sonstigen und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge sind nach heutigem Recht (§ 6 Abs. 1 FeV) dem Kleinst-PKW zugeordnet, für welchen man die FE-Klasse AM benötigt, unabhängig von deren Qualifikation/Einstufung oder Bescheinigung als Krankenfahrstuhl.

Zusammengefasst bedeutet dies:

Wer zwischen dem 01.01.1999 und dem 31.08.2002 eine Krankenfahrstuhl-Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 FeV erworben hat, darf auch in Zukunft führen:
• Krankenfahrstühle: Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle).;
• Krankenfahrstühle: Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden.
• Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Alle Krankenfahrstühle mit einer bbH von nicht mehr als 10 km/h, die bis zum 31.08.2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen ohne Prüfbescheinigung gefahren werden (Bestandsschutz).

Oder aktuell:
Krankenfahrstühle als
• einsitziges Kraftfahrzeug,
• Leermasse max. 300 kg,
• bbH 15 km/h,
• Antrieb nur durch Elektromotor,
• max. Breite 1,10 m,
• zulässige Gesamtmasse 500 kg.
• Weiterhin ist oben an der Fahrzeugrückseite eine sog. Heckmarkierungstafel nach der ECE Regelung Nr. 69 e zu führen.
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.

starik1968
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Re: Führerscheinfrei ???

Beitrag von starik1968 » Fr 20. Aug 2021, 15:04

Fichte hat geschrieben:
Fr 20. Aug 2021, 14:14
Also, ich fasse wie folgt (selbst) zusammen und revidiere meine Aussage wie folgt:

Jene, vor 01.04.1965 geborene, welche nicht mindestens den Führerschein vor dem 01.01.1989 mit der Fahrerlaubnisklasse 5 erhalten haben, ohne Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung, dürfen keine Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Geschwindigung von (motorisiert) mehr als 10 km/h bzw. elektrifiziert von mehr als 15 km/h im Straßenverkehr frei von einer Fahrerlaubnis führen.

Seitens unseres Mitgliedes "Wiltschka" wurde berechtigt gegen meine bisherige Argumentation angeführt, dass ich das Pferd von hinten aufgezäumt habe/im hier und jetzt angefangen und mich rückwärts gearbeitet habe. Richtigerweise ist das Pferd von vorne zu zäumen und in die Fahrerlaubnisklassen vor dem Kalenderjahr 1998 zu blicken.

Und hierin ist - relativ eindeutig - zu lesen, dass die vor 01.04.1965 geborenen zwar keine Mofaprüfbescheinigung benötigen, hingegen nie berechtigt waren/sind, vierrädrige Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 10 bbH (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) ohne Bescheinigung/Fahrerlaubnis zu führen.

Ich möchte daher und dieses Thema für mich nochmals abschließend wie folgt zusammenfassen:

Die bis 31.12.1998 geltende Regelung
Bis zum 31.12.1998 war der Krankenfahrstuhl in § 18 Absatz 2 Nr. 5 StVO wie folgt definiert:
"...nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h."

Für dieses Fahrzeug wurde ein Führerschein der Klasse 5 (ausgestellt vor dem 1.1.1999) oder wahlweise eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle (ausgestellt in der Zeit vom 1.1.99 bis 01.09.2002) benötigt. Eine Mofa-Prüfbescheinigung war jedoch kein Ersatz für eine Krankenfahrstuhl-Prüfbescheinigung oder einem Führerschein der Klasse 5, denn nur durch diese Führerscheinklasse der Besitzer derselben berechtigt gewesen auch Arbeitsmaschinen und diese Art von Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h zu fahren.

Die damalig bestehende „Mofaprüfbescheinigung“ (bzw. das Recht für die vor dem 01.04.1965 geborenen ein Mofa zu führen) bezog sich nur auf
- einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor
- auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein.

(Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge:
• höchstens 2 Sitze
• max. Leergewicht 300 kg
• bbH 30 km/h.
Krankenfahrstühle bis bbH 10 km/h waren grundsätzlich fahrerlaubnisfrei.)


Was ab 01.01.1999 galt
§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 FeV in der bis zum 31.08.2002 geltenden Fassung
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind:
1. ...
2. nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle)

Übergangsregelgung, § 76 Nr. 2 in der bis zum 31.08.2002 geltenden Fassung:

Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch:

a) nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche und behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden und

b) motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Mit der Änderung des Fahrerlaubnisrechts zum 01.01.1999 wurde die Fahrerlaubnispflicht (Führerscheinklasse 5) für Krankenfahrstühle im Bereich von mehr als 10 km/h abgeschafft und stattdessen eine „normale“ Krankenfahrstuhl-Prüfbescheinigung (ohne die Ablegung der Prüfung der Führerscheinklasse 5) ähnlich und analog wie für das Führen von Mofas vorgeschrieben, mithin dahingehend erleichtert, als dass körperlich und gebrechliche Personen leichter eine Mobilität erreichen könnten/konnten. (Anmerkung des Unterzeichners: Juhuu…..)

Zugleich wurde (als Erschwernis) der Krankenfahrstuhl auch neu definiert als:
• einsitziges Kraftfahrzeug,
• nach der Bauart zum Gebrauch durch körperliche behinderte oder gebrechliche Personen bestimmt,
• Leergewicht max. 300 kg,
• bbH 25 km/h.

(Krankenfahrstühle bis bbH 10 km/h waren auch weiterhin fahrerlaubnisfrei.)

Über diese Gesetzesänderung freuten sich einige Hersteller von Kleinstautos und boten dieselben als sogenannte Krankenfahrstühle in einer Geschwindigkeitsreduzierten Form an. Da diese Fahrzeuge Fahrzeuge nicht als Krankenfahrstühle erkennbar waren, sondern im Straßenverkehr optisch als PKW wahrgenommen wurden und diese Regelung von Personen mit mangelnder Fahreignung missbraucht wurden, kam es letzten Endes und immer wieder zu prekären Zwischenfällen/gefährlichen Situationen.

Nachdem dann auch noch das Bundesverwaltungsgericht im Januar 2002 (https://www.judicialis.de/Bundesverwalt ... .2002.html) entschieden hatte, dass nach der Definition des Krankenfahrstuhls die Benutzung eines solchen durch Personen, die nicht gebrechlich oder behindert sind (sogenannte Suffnasen bzw. Personen mit mangelnder Fahreignung) nicht verboten ist, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, die Definition eines Krankenfahrstuhls erneut zu ändern.

(Anmerkung des Unterzeichners: Ja, genau, juhuu….)

Die Neuregelung zum 01.09.2002

Übergangsregelung, § 76 Nr. 2 in der ab dem 01.09.2002 geltenden Fassung:
Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung zu führen.

Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 31.08.2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung.

§ 76 Nr. 5
Prüfbescheinigungen nach dem alten Muster der Anlage 2 zur FeV bleiben auch weiterhin gültig und dürfen bis zum 31.12.2002 weiter ausgefertigt werden.

Mit der erfolgten wollte der Gesetzgeber zwei Dinge berücksichtigen:

Einerseits sollte dem Missbrauch vorgebeugt werden, andererseits die Mobilität für tatsächlich körperlich oder behinderte Personen nicht eingeschränkt werden, insbesondere jenen, welche die sogenannten Krankenfahrstuhl-Prüfbescheinigung abgelegt hatten.

Mit der Gesetzesänderung (ÄnderungsVO zur FeV v. 07.08.2002) mit Wirkung zum 01.09.2002 wurde daher in erster Linie das Ziel verfolgt, die Fahrerlaubnisfreiheit der Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h zu den vorher herrschenden Bedingungen zu beenden; siehe hierzu die amtl. Begründung (497/02BRDrucks.www.dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2002/0497-02.pdf):

„Die bisherigen Regelungen haben dazu geführt, dass in der Praxis "Pkw-artige" Kraftfahrzeuge in Verkehr gebracht wurden. Das Fahrverhalten und die zum Führen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Kraftfahrzeuge rechtfertigen keinen Verzicht auf die Fahrerlaubnis." "Als in der Praxis besonders problematisch haben sich die Regelungen zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen erwiesen. Die Regelungen zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen werden aus Verkehrssicherheitsgründen und im Interesse der Leichtigkeit des Verkehrs neu gefasst. Für körperlich behinderte Personen werden Krankenfahrstühle bis 15 km/h mit Elektroantrieb unter den näher geregelten Voraussetzungen künftig von der Fahrerlaubnispflicht und auch von der Pflicht zum Erwerb einer Prüfbescheinigung ausgenommen. Den Mobilitätsinteressen behinderter Personen wird damit entsprochen. Die bisher für andere Krankenfahrstühle bis 25 km/h geltende Fahrerlaubnisfreiheit wird aufgehoben, da derartige Kraftfahrzeuge in der Praxis sowohl ein Erscheinungsbild eines Pkw besitzen als auch entsprechende Bedienungs- und Fahreigenschaften aufweisen. Eine fahrerlaubnisrechtliche Sonderstellung nur aufgrund der durch diese Fahrzeuge zu erreichenden geringeren Höchstgeschwindigkeit ist aus Verkehrssicherheitsgründen nicht gerechtfertigt. Das Fahrerlaubnisrecht bietet bei Ausbildung, Prüfung und Umfang der Fahrerlaubnis ausreichend flexible Möglichkeiten."

Soweit das Zitat aus der Begründung.

Selbstverständlich wurden die bisherigen Rechte durch entsprechende Übergangsregelungen gewahrt (§ 76 Nr. 2 FeV). Aber genau da liegt das Problem in der Auslegung. Denn in der neuen Fassung des § 76 FeV wird zwar auf die bis zum 31.08.2002 gültig gewesene Fassung Bezug genommen, jedoch ohne auf die alten Rechte näher einzugehen.

Es kann jedoch festgehalten werden, dass ausschließlich Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung auch weiterhin berechtigt sind, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen.

Dieses sind wiederum nachfolgende Typen:

• Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von
nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden.
• Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle).

Mit dieser Neuregelung wurden auch die (fahrerlaubnisfreien) Krankenfahrstühle neu definiert werden. Und zwar als
• einsitziges Kraftfahrzeug,
• Leermasse max. 300 kg,
• bbH 15 km/h,
• Antrieb nur durch Elektromotor,
• max. Breite 1,10 m,
• zulässige Gesamtmasse 500 kg.
• Weiterhin ist oben an der Fahrzeugrückseite eine sog. Heckmarkierungstafel nach der ECE Regelung Nr. 69 e zu führen.

Nach heutigem Recht sind somit nur noch die vorgenannten und einsitzigen Krankenfahrstühle fahrerlaubnisfrei.


Die sonstigen und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge sind nach heutigem Recht (§ 6 Abs. 1 FeV) dem Kleinst-PKW zugeordnet, für welchen man die FE-Klasse AM benötigt, unabhängig von deren Qualifikation/Einstufung oder Bescheinigung als Krankenfahrstuhl.

Zusammengefasst bedeutet dies:

Wer zwischen dem 01.01.1999 und dem 31.08.2002 eine Krankenfahrstuhl-Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 FeV erworben hat, darf auch in Zukunft führen:
• Krankenfahrstühle: Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle).;
• Krankenfahrstühle: Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden.
• Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Alle Krankenfahrstühle mit einer bbH von nicht mehr als 10 km/h, die bis zum 31.08.2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen ohne Prüfbescheinigung gefahren werden (Bestandsschutz).

Oder aktuell:
Krankenfahrstühle als
• einsitziges Kraftfahrzeug,
• Leermasse max. 300 kg,
• bbH 15 km/h,
• Antrieb nur durch Elektromotor,
• max. Breite 1,10 m,
• zulässige Gesamtmasse 500 kg.
• Weiterhin ist oben an der Fahrzeugrückseite eine sog. Heckmarkierungstafel nach der ECE Regelung Nr. 69 e zu führen.
Frage: Ich habe M gemacht (2000) und L (1990, das müsste doch der 5er sein, oder?, das war damals der Treckerschein, den ich machte weil ich einen Führerschein haben wollte, aber keinen 3er machen wollte). Darf ich dann KFS mit 25km/h fahren? In meinem Schein steht jetzt AM und L.

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Re: Führerscheinfrei ???

Beitrag von Metaphysik » Fr 20. Aug 2021, 16:18

starik1968 hat geschrieben:
Fr 20. Aug 2021, 15:04
Frage: Ich habe M gemacht (2000) und L (1990, das müsste doch der 5er sein, oder?, das war damals der Treckerschein, den ich machte weil ich einen Führerschein haben wollte, aber keinen 3er machen wollte). Darf ich dann KFS mit 25km/h fahren? In meinem Schein steht jetzt AM und L.
Wiltschka hat geschrieben:
Do 19. Aug 2021, 23:26
Ab dem 01.09.2002 je nach Hubraum und Motorart Klasse AM (5,S) oder B.

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Re: Führerscheinfrei ???

Beitrag von Fichte » Fr 20. Aug 2021, 16:45

starik1968 hat geschrieben:
Fr 20. Aug 2021, 15:04

Frage: Ich habe M gemacht (2000) und L (1990, das müsste doch der 5er sein, oder?, das war damals der Treckerschein, den ich machte weil ich einen Führerschein haben wollte, aber keinen 3er machen wollte). Darf ich dann KFS mit 25km/h fahren? In meinem Schein steht jetzt AM und L.
:D Wenn denn schon „AM“ drinnen steht, dann belassen wir es doch dabei, dann darfst die leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge (ob mit Krankenfahrstuhl oder ohne) auf jeden Fall bewegen. Nur L wäre nicht ausreichend gewesen….

Die Führerscheinklasse AM erlaubt es, kleine und leichte Krafträder zu fahren. Er wird deshalb auch als Roller- oder Mopedführerschein bezeichnet. Er gilt für zweirädrige und dreirädrige Krafträder, aber auch für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Sie müssen die folgenden Bedingungen immer erfüllen:

Für leichte zweirädrige Krafträder gilt: Sie dürfen eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h haben. Der Hubraum darf höchstens 50 Kubikzentimetern und die Leistung höchstens 4 kW betragen, wobei auch ein Elektromotor möglich ist. Darunter fallen zum Beispiel auch Fahrräder mit Hilfsmotoren. Zu den üblichen Fahrzeugtypen zählen Mopeds, Roller und Mokicks.

Für leichte dreirädrige Kraftfahrzeuge gilt: Sie dürfen höchstens zwei Sitzplätze haben. Die Höchstgeschwindigkeit muss auf 45 km/h gedrosselt sein. Auch bei ihnen darf der Hubraum maximal 50 Kubikzentimeter und die Leistung 4 kW betragen. Das Leergewicht darf nicht mehr als 279 kg betragen.

Für vierrädrige Kraftfahrzeuge gilt: Die Höchstgeschwindigkeit darf 45 km/h nicht überschreiten und die Leistung höchstens 6 kW betragen. Das leere Fahrzeug darf außerdem nicht mehr als 425 kg wiegen.

Wer bei der Fahrerlaubnisbehörde deswegen nachfrägt, verliert (vielleicht)… 072)
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Re: Führerscheinfrei ???

Beitrag von Metaphysik » Fr 20. Aug 2021, 19:17

Fichte hat geschrieben:
Fr 20. Aug 2021, 16:45
starik1968 hat geschrieben:
Fr 20. Aug 2021, 15:04

Frage: Ich habe M gemacht (2000) und L (1990, das müsste doch der 5er sein, oder?, das war damals der Treckerschein, den ich machte weil ich einen Führerschein haben wollte, aber keinen 3er machen wollte). Darf ich dann KFS mit 25km/h fahren? In meinem Schein steht jetzt AM und L.
:D Wenn denn schon „AM“ drinnen steht, dann belassen wir es doch dabei, dann darfst die leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge (ob mit Krankenfahrstuhl oder ohne) auf jeden Fall bewegen. Nur L wäre nicht ausreichend gewesen….
Wegen der zitierten Anmerkung von Wiltschka oben, vielleicht gab es auch 25 km/h KFS die ab Werk die Hubraum- und Leistungsvorgaben sprengten die für AM gelten? Auf jeden Fall liegen die beliebten 25 km/h KFS Fiat Pandas weit drüber - Benziner mit 750ccm.

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Re: Führerscheinfrei ???

Beitrag von Fichte » Fr 20. Aug 2021, 19:40

Metaphysik hat geschrieben:
Fr 20. Aug 2021, 19:17
Fichte hat geschrieben:
Fr 20. Aug 2021, 16:45
starik1968 hat geschrieben:
Fr 20. Aug 2021, 15:04

Frage: Ich habe M gemacht (2000) und L (1990, das müsste doch der 5er sein, oder?, das war damals der Treckerschein, den ich machte weil ich einen Führerschein haben wollte, aber keinen 3er machen wollte). Darf ich dann KFS mit 25km/h fahren? In meinem Schein steht jetzt AM und L.
:D Wenn denn schon „AM“ drinnen steht, dann belassen wir es doch dabei, dann darfst die leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge (ob mit Krankenfahrstuhl oder ohne) auf jeden Fall bewegen. Nur L wäre nicht ausreichend gewesen….
Wegen der zitierten Anmerkung von Wiltschka oben, vielleicht gab es auch 25 km/h KFS die ab Werk die Hubraum- und Leistungsvorgaben sprengten die für AM gelten? Auf jeden Fall liegen die beliebten 25 km/h KFS Fiat Pandas weit drüber - Benziner mit 750ccm.
Der Einwand ist berechtigt, also nicht die gedrosselten mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm (Benziner) bzw. 500 ccm (Diesel) Motoren…. 6 kw, 425 kg usw. Halt alles, was unter die Fahrerlaubnisklasse „AM“ zu subsumieren ist 023)
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.

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