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Aktuelles BGBL zu FZV
Verfasst: Fr 2. Jul 2021, 10:42
von starik1968
Hallo,
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav ... 2&nohist=1
Siehe Artikel 5.
Sieht so aus, als wenn es nun durch ist.
Shalom
F.

Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Verfasst: Fr 2. Jul 2021, 11:32
von OK73
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021, Seiten 2227 und 2228:
"Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
[alt: Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
[alt: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;]
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
[alt: f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Verfasst: Fr 2. Jul 2021, 12:00
von guidolenz123
OK73 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 11:32
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021, Seiten 2227 und 2228:
"Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
[alt: Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge:
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I
der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
[alt: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung
nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;]
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
[alt: f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
Ich lese immer noch 4 KW nicht 6 KW
Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Verfasst: Fr 2. Jul 2021, 12:20
von Fichte
guidolenz123 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 12:00
OK73 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 11:32
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021, Seiten 2227 und 2228:
"Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
[alt: Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge:
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I
der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
[alt: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung
nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;]
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
[alt: f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
Ich lese immer noch 4 KW nicht 6 KW

Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Verfasst: Fr 2. Jul 2021, 12:33
von starik1968
guidolenz123 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 12:00
OK73 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 11:32
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021, Seiten 2227 und 2228:
"Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
[alt: Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge:
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I
der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
[alt: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung
nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;]
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
[alt: f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
Ich lese immer noch 4 KW nicht 6 KW
Ist das nicht die zitierte Altfassung?
Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Verfasst: Fr 2. Jul 2021, 13:19
von guidolenz123
starik1968 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 12:33
guidolenz123 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 12:00
OK73 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 11:32
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am
2. Juli 2021, Seiten 2227 und 2228:
"Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
[alt: Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge:
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I
der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
[alt: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung
nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;]
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
[alt: f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
Ich lese immer noch 4 KW nicht 6 KW
Ist das nicht die zitierte Altfassung?
Guckst du ganz oben....
2. Juli 2021
Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Verfasst: Fr 2. Jul 2021, 13:27
von Fichte
@Guido:
Unten steht [alt:…..] worauf Du Dich beziehst…
Im Übrigen und zum nachlesen nochmalig der Referentenentwurf:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlag ... cationFile

Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Verfasst: Fr 2. Jul 2021, 17:09
von guidolenz123
Ok..Danke..hatte ich übergelesen...
Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Verfasst: Fr 2. Jul 2021, 19:53
von OK73
Sorry, das sollte ein Vergleich alt zu neu werden. Hätte ich wohl optisch besser absetzen sollen. Jetzt kann ich es leider nicht mehr editieren. Jedenfalls verweist die FZV jetzt direkt auf die EU-Regelung.

Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Verfasst: Sa 3. Jul 2021, 03:42
von Metaphysik
Super

Jetzt kann man die 6kW LKFZ auch ins Auge nehmen wenn man kein Theater mit dem TÜV alle 2 Jahre will

Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Verfasst: Sa 3. Jul 2021, 12:24
von HerrToeff

die tüv lobby ist da schon seit jahren dran
irgendwann schmieren die mal den richtigen und dann musste damit auch zum Tüv
Diese leute würden noch Prüfgebühren für den Rollator Deiner Tante und den Sarg Deines Urgrossonkels kassieren wenn sie dürften
Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Verfasst: Sa 3. Jul 2021, 13:51
von starik1968
HerrToeff hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 12:24

die tüv lobby ist da schon seit jahren dran
irgendwann schmieren die mal den richtigen und dann musste damit auch zum Tüv
Diese leute würden noch Prüfgebühren für den Rollator Deiner Tante und den Sarg Deines Urgrossonkels kassieren wenn sie dürften
Ich habs vom DEKRA machen lassen, war m.W. gar nicht soooo teuer. Dafür bekomme ich mit Zulassung wenigstens stressfrei(er) ne VK...

Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Verfasst: Sa 3. Jul 2021, 15:18
von macbloke
Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Verfasst: Sa 3. Jul 2021, 16:08
von starik1968
Ist bei Zulassung nicht HU/AU dann Pflicht?
Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Verfasst: Sa 3. Jul 2021, 19:23
von Metaphysik
starik1968 hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 16:08
Ist bei Zulassung nicht HU/AU dann Pflicht?
Jupp
In Deutschland gilt eine Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung für sämtliche zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge, mit folgenden Ausnahmen:
Fahrzeuge mit roten Händler- oder Oldtimerkennzeichen
Fahrzeuge der Bundeswehr
Fahrzeuge der Bundespolizei
Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Verfasst: So 4. Jul 2021, 04:12
von HerrToeff
nene freiwillich zugelassene KFZ bekommen einen Eintrag dass sie nicht zur HU müssen..
Und wenn ich alles richtig verstandenhabe dann kann starik jetzt seine Zulassung in eine freiwillige Zulassung wandeln .... und KFZ Steuerfreiheit erlangen ..
Jetzt müssen nur noch die Versicherungen nachziehen und in Ihren Versicherungsscheinen vermerken dass auch LKFZ der neuen Norm versichert sind
Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Verfasst: So 4. Jul 2021, 05:52
von macbloke
Metaphysik hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 19:23
starik1968 hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 16:08
Ist bei Zulassung nicht HU/AU dann Pflicht?
Jupp
In Deutschland gilt eine Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung für sämtliche zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge, mit folgenden Ausnahmen:
Fahrzeuge mit roten Händler- oder Oldtimerkennzeichen
Fahrzeuge der Bundeswehr
Fahrzeuge der Bundespolizei
Diese Angabe ist falsch. Nur zulassungspflichtige Fahrzeuge unterliegen der HU/TüV sowie steuern.
guckst du hier:
https://autokennzeichen.de/freiwillige- ... aftraeder/
Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Verfasst: So 4. Jul 2021, 09:05
von Metaphysik
macbloke hat geschrieben: ↑So 4. Jul 2021, 05:52
Metaphysik hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 19:23
starik1968 hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 16:08
Ist bei Zulassung nicht HU/AU dann Pflicht?
Jupp
In Deutschland gilt eine Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung für sämtliche zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge, mit folgenden Ausnahmen:
Fahrzeuge mit roten Händler- oder Oldtimerkennzeichen
Fahrzeuge der Bundeswehr
Fahrzeuge der Bundespolizei
Diese Angabe ist falsch. Nur zulassungspflichtige Fahrzeuge unterliegen der HU/TüV sowie steuern.
guckst du hier:
https://autokennzeichen.de/freiwillige- ... aftraeder/
Stimmt, Du hast recht.

Ich war auf der falschen Färte. Bei freiwilliger Zulassung trifft
StVZO §29.1 nicht zu.
Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Verfasst: Mo 5. Jul 2021, 07:44
von OK73
HerrToeff hat geschrieben: ↑So 4. Jul 2021, 04:12
Jetzt müssen nur noch die Versicherungen nachziehen und in Ihren Versicherungsscheinen vermerken dass auch LKFZ der neuen Norm versichert sind
Wäre schön, wenn sie es tun, und das wird bestimmt auch passieren, eine nach der anderen...
Aber wenn nicht, ist auch nicht so schlimm, wie ich in einer anderen Beitragsreihe schon geschieben hatte:
Gemäß Auskunft eines Versicherungsverkäufers kann man
a) entweder schon bei Abschluss der Vers. auf die vom Standardtext abweichenden Daten (Masse, Leistung,..) hinweisen. Natürlich schriftlich, z.B. wenn es ein Feld für Anmerkungen gint.
b) oder nachträglich die Vers. über diese Abweichungen informieren, natürlich möglichst frühzeitig und VOR einem Schadensfall. Am besten per Fax und den Sendebericht gut aufbewahren.
Wichtig ist auf jeden Fall, dass man die erteilte Info im Bedarfsfall auch beweisen kann! Optimal ist eine Empfangsbestätigung der Vers.
Wenn die Vers. die Zusatzinfo schluckt, also nicht widerspricht, ist versicherungstechnisch alles i.O.
Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Verfasst: Mo 5. Jul 2021, 10:48
von macbloke
Genau... Das sehe ich jetzt auch nicht so als Problem an. Fakt ist ja, das es nunmehr zweifelsfrei rechtlich verankert ist, zulassungsfrei mit L6e 6kW rumzufahren.
Versicherungen gab es ja bisher auch zu finden die zulassungsfrei L6e mit 45km/h und 425kg und 6kW versicherten. Ab jetzt wird das Angebot wohl steigen.