Aktuelles BGBL zu FZV

Fahrzeugpapiere, Führerscheinfragen, ...die ganze Bürokratie.

Moderatoren: guidolenz123, Fichte

starik1968
Beiträge: 534
Registriert: Di 25. Jul 2017, 16:09
Fahrzeuge: Twizy 45

Aktuelles BGBL zu FZV

Beitrag von starik1968 » Fr 2. Jul 2021, 10:42

Hallo,

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav ... 2&nohist=1

Siehe Artikel 5.

Sieht so aus, als wenn es nun durch ist.

Shalom
F. :-D

Benutzeravatar
OK73
Beiträge: 89
Registriert: Mo 24. Mai 2021, 10:13
Fahrzeuge: Citroen Ami (seit 30.11.2021)
PKW: VW T3 1,7D
Kontaktdaten:

Re: Aktuelles BGBL zu FZV

Beitrag von OK73 » Fr 2. Jul 2021, 11:32

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021, Seiten 2227 und 2228:
"Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
[alt: Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]

2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
[alt: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;]

3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
[alt: f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]

Benutzeravatar
guidolenz123
Beiträge: 20412
Registriert: Di 17. Feb 2009, 20:38
Fahrzeuge: Mercedes 500SEC Coupe
Krause Duo Dreirad
Simson Habicht
Wohnmobil Hymer 522 Bj 83
Trike Anthrotech
Velomobil Quest
Liegerad Challenge Wizard
Bergamont Pedelec
Hyosung Aquila Chopper
Jeep Commander Diesel
Smart 450 u Roadster
Wohnort: Ilmenau/Thüringen
Kontaktdaten:

Re: Aktuelles BGBL zu FZV

Beitrag von guidolenz123 » Fr 2. Jul 2021, 12:00

OK73 hat geschrieben:
Fr 2. Jul 2021, 11:32
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021, Seiten 2227 und 2228:
"Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
[alt: Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]

2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
[alt: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;]

3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
[alt: f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
Ich lese immer noch 4 KW nicht 6 KW
Gruß Guido
Stattlicher Satzverständiger für sprachliche Irritationen
Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz.

Benutzeravatar
Fichte
Beiträge: 3741
Registriert: Sa 21. Dez 2019, 12:47
Fahrzeuge: Microcar, Virgo II, Luxe
Ligier, Nova 500
Bellier, „Diva“
Aixam 400
Wohnort: Mindelheim

Re: Aktuelles BGBL zu FZV

Beitrag von Fichte » Fr 2. Jul 2021, 12:20

guidolenz123 hat geschrieben:
Fr 2. Jul 2021, 12:00
OK73 hat geschrieben:
Fr 2. Jul 2021, 11:32
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021, Seiten 2227 und 2228:
"Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
[alt: Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]

2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
[alt: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;]

3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
[alt: f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
Ich lese immer noch 4 KW nicht 6 KW
:roll:
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.

starik1968
Beiträge: 534
Registriert: Di 25. Jul 2017, 16:09
Fahrzeuge: Twizy 45

Re: Aktuelles BGBL zu FZV

Beitrag von starik1968 » Fr 2. Jul 2021, 12:33

guidolenz123 hat geschrieben:
Fr 2. Jul 2021, 12:00
OK73 hat geschrieben:
Fr 2. Jul 2021, 11:32
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021, Seiten 2227 und 2228:
"Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
[alt: Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]

2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
[alt: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;]

3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
[alt: f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
Ich lese immer noch 4 KW nicht 6 KW
Ist das nicht die zitierte Altfassung?

Benutzeravatar
guidolenz123
Beiträge: 20412
Registriert: Di 17. Feb 2009, 20:38
Fahrzeuge: Mercedes 500SEC Coupe
Krause Duo Dreirad
Simson Habicht
Wohnmobil Hymer 522 Bj 83
Trike Anthrotech
Velomobil Quest
Liegerad Challenge Wizard
Bergamont Pedelec
Hyosung Aquila Chopper
Jeep Commander Diesel
Smart 450 u Roadster
Wohnort: Ilmenau/Thüringen
Kontaktdaten:

Re: Aktuelles BGBL zu FZV

Beitrag von guidolenz123 » Fr 2. Jul 2021, 13:19

starik1968 hat geschrieben:
Fr 2. Jul 2021, 12:33
guidolenz123 hat geschrieben:
Fr 2. Jul 2021, 12:00
OK73 hat geschrieben:
Fr 2. Jul 2021, 11:32
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021, Seiten 2227 und 2228:
"Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
[alt: Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]

2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
[alt: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;]

3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
[alt: f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
Ich lese immer noch 4 KW nicht 6 KW
Ist das nicht die zitierte Altfassung?
Guckst du ganz oben.... 2. Juli 2021
Gruß Guido
Stattlicher Satzverständiger für sprachliche Irritationen
Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz.

Benutzeravatar
Fichte
Beiträge: 3741
Registriert: Sa 21. Dez 2019, 12:47
Fahrzeuge: Microcar, Virgo II, Luxe
Ligier, Nova 500
Bellier, „Diva“
Aixam 400
Wohnort: Mindelheim

Re: Aktuelles BGBL zu FZV

Beitrag von Fichte » Fr 2. Jul 2021, 13:27

@Guido:

Unten steht [alt:…..] worauf Du Dich beziehst… :wink:

Im Übrigen und zum nachlesen nochmalig der Referentenentwurf:

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlag ... cationFile

023)
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.

Benutzeravatar
guidolenz123
Beiträge: 20412
Registriert: Di 17. Feb 2009, 20:38
Fahrzeuge: Mercedes 500SEC Coupe
Krause Duo Dreirad
Simson Habicht
Wohnmobil Hymer 522 Bj 83
Trike Anthrotech
Velomobil Quest
Liegerad Challenge Wizard
Bergamont Pedelec
Hyosung Aquila Chopper
Jeep Commander Diesel
Smart 450 u Roadster
Wohnort: Ilmenau/Thüringen
Kontaktdaten:

Re: Aktuelles BGBL zu FZV

Beitrag von guidolenz123 » Fr 2. Jul 2021, 17:09

Ok..Danke..hatte ich übergelesen...
Gruß Guido
Stattlicher Satzverständiger für sprachliche Irritationen
Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz.

Benutzeravatar
OK73
Beiträge: 89
Registriert: Mo 24. Mai 2021, 10:13
Fahrzeuge: Citroen Ami (seit 30.11.2021)
PKW: VW T3 1,7D
Kontaktdaten:

Re: Aktuelles BGBL zu FZV

Beitrag von OK73 » Fr 2. Jul 2021, 19:53

Sorry, das sollte ein Vergleich alt zu neu werden. Hätte ich wohl optisch besser absetzen sollen. Jetzt kann ich es leider nicht mehr editieren. Jedenfalls verweist die FZV jetzt direkt auf die EU-Regelung.

002)

Benutzeravatar
Metaphysik
Beiträge: 10255
Registriert: Sa 7. Nov 2015, 20:57
Fahrzeuge: Mercedes E 220 CDI T / S 211
Tabur Yak II / Minn Kota TRAXXIS 45 lbs
Beeline Tapo 50 2T Roller

Re: Aktuelles BGBL zu FZV

Beitrag von Metaphysik » Sa 3. Jul 2021, 03:42

Super :D Jetzt kann man die 6kW LKFZ auch ins Auge nehmen wenn man kein Theater mit dem TÜV alle 2 Jahre will 023)

Benutzeravatar
HerrToeff
Beiträge: 11533
Registriert: Do 14. Jan 2016, 11:18
Fahrzeuge: Aixam 400 , Sachs zx 50, erste Serie-
D-truck 400, Schwalbe, letzte Serie- u.a.
Kontaktdaten:

Re: Aktuelles BGBL zu FZV

Beitrag von HerrToeff » Sa 3. Jul 2021, 12:24

:lol: die tüv lobby ist da schon seit jahren dran

irgendwann schmieren die mal den richtigen und dann musste damit auch zum Tüv

Diese leute würden noch Prüfgebühren für den Rollator Deiner Tante und den Sarg Deines Urgrossonkels kassieren wenn sie dürften
lieben Gruß

PN werden evtl mit starker Verzögerung beantwortet, ich bin zur Zeit nicht täglich online

starik1968
Beiträge: 534
Registriert: Di 25. Jul 2017, 16:09
Fahrzeuge: Twizy 45

Re: Aktuelles BGBL zu FZV

Beitrag von starik1968 » Sa 3. Jul 2021, 13:51

HerrToeff hat geschrieben:
Sa 3. Jul 2021, 12:24
:lol: die tüv lobby ist da schon seit jahren dran

irgendwann schmieren die mal den richtigen und dann musste damit auch zum Tüv

Diese leute würden noch Prüfgebühren für den Rollator Deiner Tante und den Sarg Deines Urgrossonkels kassieren wenn sie dürften
Ich habs vom DEKRA machen lassen, war m.W. gar nicht soooo teuer. Dafür bekomme ich mit Zulassung wenigstens stressfrei(er) ne VK... 023)

macbloke
Beiträge: 7412
Registriert: So 2. Jun 2013, 21:11
Fahrzeuge: Aixam 400 Bj2001, Modell Adam 4kW
Dachschiebefenster, Interieur Wurzelholzimitat
km Stand:
06.MRZ 2013 51400km - 06.Sep.2013 69000
Fusion 1,6D
Transit 2,0D
OM617 Motorsegelboot
Wohnort: Lohmar, bei Köln

Re: Aktuelles BGBL zu FZV

Beitrag von macbloke » Sa 3. Jul 2021, 15:18

DA haste das Theater... jetzt musst du ihn freiwillig zulassen, damit du die Versicherung bekommst. Das geht ja auch. zumindest ging das mal, ich denke da hat sich nichts dran geändert. Aber denn brauchste trotzdem nicht zum TüV, das ist denn schonmal gut. Und Fährst mit echtem Nummernschild rum, nicht mit diesen "gefälschten" VKZ... :lol: :lol: :lol: :lol: :lol:
Aixam 400 Bj2001, Modell Adam

starik1968
Beiträge: 534
Registriert: Di 25. Jul 2017, 16:09
Fahrzeuge: Twizy 45

Re: Aktuelles BGBL zu FZV

Beitrag von starik1968 » Sa 3. Jul 2021, 16:08

macbloke hat geschrieben:
Sa 3. Jul 2021, 15:18
DA haste das Theater... jetzt musst du ihn freiwillig zulassen, damit du die Versicherung bekommst. Das geht ja auch. zumindest ging das mal, ich denke da hat sich nichts dran geändert. Aber denn brauchste trotzdem nicht zum TüV, das ist denn schonmal gut. Und Fährst mit echtem Nummernschild rum, nicht mit diesen "gefälschten" VKZ... :lol: :lol: :lol: :lol: :lol:
Ist bei Zulassung nicht HU/AU dann Pflicht?

Benutzeravatar
Metaphysik
Beiträge: 10255
Registriert: Sa 7. Nov 2015, 20:57
Fahrzeuge: Mercedes E 220 CDI T / S 211
Tabur Yak II / Minn Kota TRAXXIS 45 lbs
Beeline Tapo 50 2T Roller

Re: Aktuelles BGBL zu FZV

Beitrag von Metaphysik » Sa 3. Jul 2021, 19:23

starik1968 hat geschrieben:
Sa 3. Jul 2021, 16:08
macbloke hat geschrieben:
Sa 3. Jul 2021, 15:18
DA haste das Theater... jetzt musst du ihn freiwillig zulassen, damit du die Versicherung bekommst. Das geht ja auch. zumindest ging das mal, ich denke da hat sich nichts dran geändert. Aber denn brauchste trotzdem nicht zum TüV, das ist denn schonmal gut. Und Fährst mit echtem Nummernschild rum, nicht mit diesen "gefälschten" VKZ... :lol: :lol: :lol: :lol: :lol:
Ist bei Zulassung nicht HU/AU dann Pflicht?
Jupp
In Deutschland gilt eine Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung für sämtliche zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge, mit folgenden Ausnahmen:

Fahrzeuge mit roten Händler- oder Oldtimerkennzeichen
Fahrzeuge der Bundeswehr
Fahrzeuge der Bundespolizei

Benutzeravatar
HerrToeff
Beiträge: 11533
Registriert: Do 14. Jan 2016, 11:18
Fahrzeuge: Aixam 400 , Sachs zx 50, erste Serie-
D-truck 400, Schwalbe, letzte Serie- u.a.
Kontaktdaten:

Re: Aktuelles BGBL zu FZV

Beitrag von HerrToeff » So 4. Jul 2021, 04:12

nene freiwillich zugelassene KFZ bekommen einen Eintrag dass sie nicht zur HU müssen..


Und wenn ich alles richtig verstandenhabe dann kann starik jetzt seine Zulassung in eine freiwillige Zulassung wandeln .... und KFZ Steuerfreiheit erlangen ..



Jetzt müssen nur noch die Versicherungen nachziehen und in Ihren Versicherungsscheinen vermerken dass auch LKFZ der neuen Norm versichert sind
lieben Gruß

PN werden evtl mit starker Verzögerung beantwortet, ich bin zur Zeit nicht täglich online

macbloke
Beiträge: 7412
Registriert: So 2. Jun 2013, 21:11
Fahrzeuge: Aixam 400 Bj2001, Modell Adam 4kW
Dachschiebefenster, Interieur Wurzelholzimitat
km Stand:
06.MRZ 2013 51400km - 06.Sep.2013 69000
Fusion 1,6D
Transit 2,0D
OM617 Motorsegelboot
Wohnort: Lohmar, bei Köln

Re: Aktuelles BGBL zu FZV

Beitrag von macbloke » So 4. Jul 2021, 05:52

Metaphysik hat geschrieben:
Sa 3. Jul 2021, 19:23
starik1968 hat geschrieben:
Sa 3. Jul 2021, 16:08
macbloke hat geschrieben:
Sa 3. Jul 2021, 15:18
DA haste das Theater... jetzt musst du ihn freiwillig zulassen, damit du die Versicherung bekommst. Das geht ja auch. zumindest ging das mal, ich denke da hat sich nichts dran geändert. Aber denn brauchste trotzdem nicht zum TüV, das ist denn schonmal gut. Und Fährst mit echtem Nummernschild rum, nicht mit diesen "gefälschten" VKZ... :lol: :lol: :lol: :lol: :lol:
Ist bei Zulassung nicht HU/AU dann Pflicht?
Jupp
In Deutschland gilt eine Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung für sämtliche zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge, mit folgenden Ausnahmen:

Fahrzeuge mit roten Händler- oder Oldtimerkennzeichen
Fahrzeuge der Bundeswehr
Fahrzeuge der Bundespolizei
Diese Angabe ist falsch. Nur zulassungspflichtige Fahrzeuge unterliegen der HU/TüV sowie steuern.

guckst du hier:

https://autokennzeichen.de/freiwillige- ... aftraeder/
Aixam 400 Bj2001, Modell Adam

Benutzeravatar
Metaphysik
Beiträge: 10255
Registriert: Sa 7. Nov 2015, 20:57
Fahrzeuge: Mercedes E 220 CDI T / S 211
Tabur Yak II / Minn Kota TRAXXIS 45 lbs
Beeline Tapo 50 2T Roller

Re: Aktuelles BGBL zu FZV

Beitrag von Metaphysik » So 4. Jul 2021, 09:05

macbloke hat geschrieben:
So 4. Jul 2021, 05:52
Metaphysik hat geschrieben:
Sa 3. Jul 2021, 19:23
starik1968 hat geschrieben:
Sa 3. Jul 2021, 16:08


Ist bei Zulassung nicht HU/AU dann Pflicht?
Jupp
In Deutschland gilt eine Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung für sämtliche zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge, mit folgenden Ausnahmen:

Fahrzeuge mit roten Händler- oder Oldtimerkennzeichen
Fahrzeuge der Bundeswehr
Fahrzeuge der Bundespolizei
Diese Angabe ist falsch. Nur zulassungspflichtige Fahrzeuge unterliegen der HU/TüV sowie steuern.

guckst du hier:

https://autokennzeichen.de/freiwillige- ... aftraeder/
Stimmt, Du hast recht. 023) Ich war auf der falschen Färte. Bei freiwilliger Zulassung trifft StVZO §29.1 nicht zu.

Benutzeravatar
OK73
Beiträge: 89
Registriert: Mo 24. Mai 2021, 10:13
Fahrzeuge: Citroen Ami (seit 30.11.2021)
PKW: VW T3 1,7D
Kontaktdaten:

Re: Aktuelles BGBL zu FZV

Beitrag von OK73 » Mo 5. Jul 2021, 07:44

HerrToeff hat geschrieben:
So 4. Jul 2021, 04:12
Jetzt müssen nur noch die Versicherungen nachziehen und in Ihren Versicherungsscheinen vermerken dass auch LKFZ der neuen Norm versichert sind
Wäre schön, wenn sie es tun, und das wird bestimmt auch passieren, eine nach der anderen...
Aber wenn nicht, ist auch nicht so schlimm, wie ich in einer anderen Beitragsreihe schon geschieben hatte:
Gemäß Auskunft eines Versicherungsverkäufers kann man
a) entweder schon bei Abschluss der Vers. auf die vom Standardtext abweichenden Daten (Masse, Leistung,..) hinweisen. Natürlich schriftlich, z.B. wenn es ein Feld für Anmerkungen gint.
b) oder nachträglich die Vers. über diese Abweichungen informieren, natürlich möglichst frühzeitig und VOR einem Schadensfall. Am besten per Fax und den Sendebericht gut aufbewahren.
Wichtig ist auf jeden Fall, dass man die erteilte Info im Bedarfsfall auch beweisen kann! Optimal ist eine Empfangsbestätigung der Vers.
Wenn die Vers. die Zusatzinfo schluckt, also nicht widerspricht, ist versicherungstechnisch alles i.O.

macbloke
Beiträge: 7412
Registriert: So 2. Jun 2013, 21:11
Fahrzeuge: Aixam 400 Bj2001, Modell Adam 4kW
Dachschiebefenster, Interieur Wurzelholzimitat
km Stand:
06.MRZ 2013 51400km - 06.Sep.2013 69000
Fusion 1,6D
Transit 2,0D
OM617 Motorsegelboot
Wohnort: Lohmar, bei Köln

Re: Aktuelles BGBL zu FZV

Beitrag von macbloke » Mo 5. Jul 2021, 10:48

Genau... Das sehe ich jetzt auch nicht so als Problem an. Fakt ist ja, das es nunmehr zweifelsfrei rechtlich verankert ist, zulassungsfrei mit L6e 6kW rumzufahren.

Versicherungen gab es ja bisher auch zu finden die zulassungsfrei L6e mit 45km/h und 425kg und 6kW versicherten. Ab jetzt wird das Angebot wohl steigen.
Aixam 400 Bj2001, Modell Adam

Antworten