Aktuelles BGBL zu FZV
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Aktuelles BGBL zu FZV
Hallo,
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav ... 2&nohist=1
Siehe Artikel 5.
Sieht so aus, als wenn es nun durch ist.
Shalom
F.
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav ... 2&nohist=1
Siehe Artikel 5.
Sieht so aus, als wenn es nun durch ist.
Shalom
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Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021, Seiten 2227 und 2228:
"Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
[alt: Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
[alt: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;]
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
[alt: f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
"Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
[alt: Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
[alt: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;]
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
[alt: f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
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Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Ich lese immer noch 4 KW nicht 6 KWOK73 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 11:32Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021, Seiten 2227 und 2228:
"Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
[alt: Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
[alt: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;]
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
[alt: f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
Gruß Guido
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Re: Aktuelles BGBL zu FZV
guidolenz123 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 12:00Ich lese immer noch 4 KW nicht 6 KWOK73 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 11:32Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021, Seiten 2227 und 2228:
"Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
[alt: Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
[alt: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;]
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
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Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Ist das nicht die zitierte Altfassung?guidolenz123 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 12:00Ich lese immer noch 4 KW nicht 6 KWOK73 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 11:32Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021, Seiten 2227 und 2228:
"Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
[alt: Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
[alt: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;]
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
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Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Guckst du ganz oben.... 2. Juli 2021starik1968 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 12:33Ist das nicht die zitierte Altfassung?guidolenz123 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 12:00Ich lese immer noch 4 KW nicht 6 KWOK73 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 11:32Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021, Seiten 2227 und 2228:
"Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
[alt: Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]
2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
[alt: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;]
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
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Re: Aktuelles BGBL zu FZV
@Guido:
Unten steht [alt:…..] worauf Du Dich beziehst…
Im Übrigen und zum nachlesen nochmalig der Referentenentwurf:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlag ... cationFile
Unten steht [alt:…..] worauf Du Dich beziehst…
Im Übrigen und zum nachlesen nochmalig der Referentenentwurf:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlag ... cationFile
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Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Ok..Danke..hatte ich übergelesen...
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Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Sorry, das sollte ein Vergleich alt zu neu werden. Hätte ich wohl optisch besser absetzen sollen. Jetzt kann ich es leider nicht mehr editieren. Jedenfalls verweist die FZV jetzt direkt auf die EU-Regelung.
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Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Super Jetzt kann man die 6kW LKFZ auch ins Auge nehmen wenn man kein Theater mit dem TÜV alle 2 Jahre will
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Re: Aktuelles BGBL zu FZV
die tüv lobby ist da schon seit jahren dran
irgendwann schmieren die mal den richtigen und dann musste damit auch zum Tüv
Diese leute würden noch Prüfgebühren für den Rollator Deiner Tante und den Sarg Deines Urgrossonkels kassieren wenn sie dürften
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lieben Gruß
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Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Ich habs vom DEKRA machen lassen, war m.W. gar nicht soooo teuer. Dafür bekomme ich mit Zulassung wenigstens stressfrei(er) ne VK...
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06.MRZ 2013 51400km - 06.Sep.2013 69000
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Transit 2,0D
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Re: Aktuelles BGBL zu FZV
DA haste das Theater... jetzt musst du ihn freiwillig zulassen, damit du die Versicherung bekommst. Das geht ja auch. zumindest ging das mal, ich denke da hat sich nichts dran geändert. Aber denn brauchste trotzdem nicht zum TüV, das ist denn schonmal gut. Und Fährst mit echtem Nummernschild rum, nicht mit diesen "gefälschten" VKZ...
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Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Ist bei Zulassung nicht HU/AU dann Pflicht?macbloke hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 15:18DA haste das Theater... jetzt musst du ihn freiwillig zulassen, damit du die Versicherung bekommst. Das geht ja auch. zumindest ging das mal, ich denke da hat sich nichts dran geändert. Aber denn brauchste trotzdem nicht zum TüV, das ist denn schonmal gut. Und Fährst mit echtem Nummernschild rum, nicht mit diesen "gefälschten" VKZ...
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Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Juppstarik1968 hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 16:08Ist bei Zulassung nicht HU/AU dann Pflicht?macbloke hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 15:18DA haste das Theater... jetzt musst du ihn freiwillig zulassen, damit du die Versicherung bekommst. Das geht ja auch. zumindest ging das mal, ich denke da hat sich nichts dran geändert. Aber denn brauchste trotzdem nicht zum TüV, das ist denn schonmal gut. Und Fährst mit echtem Nummernschild rum, nicht mit diesen "gefälschten" VKZ...
In Deutschland gilt eine Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung für sämtliche zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge, mit folgenden Ausnahmen:
Fahrzeuge mit roten Händler- oder Oldtimerkennzeichen
Fahrzeuge der Bundeswehr
Fahrzeuge der Bundespolizei
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Re: Aktuelles BGBL zu FZV
nene freiwillich zugelassene KFZ bekommen einen Eintrag dass sie nicht zur HU müssen..
Und wenn ich alles richtig verstandenhabe dann kann starik jetzt seine Zulassung in eine freiwillige Zulassung wandeln .... und KFZ Steuerfreiheit erlangen ..
Jetzt müssen nur noch die Versicherungen nachziehen und in Ihren Versicherungsscheinen vermerken dass auch LKFZ der neuen Norm versichert sind
Und wenn ich alles richtig verstandenhabe dann kann starik jetzt seine Zulassung in eine freiwillige Zulassung wandeln .... und KFZ Steuerfreiheit erlangen ..
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Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Diese Angabe ist falsch. Nur zulassungspflichtige Fahrzeuge unterliegen der HU/TüV sowie steuern.Metaphysik hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 19:23Juppstarik1968 hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 16:08Ist bei Zulassung nicht HU/AU dann Pflicht?macbloke hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 15:18DA haste das Theater... jetzt musst du ihn freiwillig zulassen, damit du die Versicherung bekommst. Das geht ja auch. zumindest ging das mal, ich denke da hat sich nichts dran geändert. Aber denn brauchste trotzdem nicht zum TüV, das ist denn schonmal gut. Und Fährst mit echtem Nummernschild rum, nicht mit diesen "gefälschten" VKZ...
In Deutschland gilt eine Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung für sämtliche zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge, mit folgenden Ausnahmen:
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guckst du hier:
https://autokennzeichen.de/freiwillige- ... aftraeder/
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Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Stimmt, Du hast recht. Ich war auf der falschen Färte. Bei freiwilliger Zulassung trifft StVZO §29.1 nicht zu.macbloke hat geschrieben: ↑So 4. Jul 2021, 05:52Diese Angabe ist falsch. Nur zulassungspflichtige Fahrzeuge unterliegen der HU/TüV sowie steuern.Metaphysik hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 19:23Jupp
In Deutschland gilt eine Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung für sämtliche zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge, mit folgenden Ausnahmen:
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Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Wäre schön, wenn sie es tun, und das wird bestimmt auch passieren, eine nach der anderen...
Aber wenn nicht, ist auch nicht so schlimm, wie ich in einer anderen Beitragsreihe schon geschieben hatte:
Gemäß Auskunft eines Versicherungsverkäufers kann man
a) entweder schon bei Abschluss der Vers. auf die vom Standardtext abweichenden Daten (Masse, Leistung,..) hinweisen. Natürlich schriftlich, z.B. wenn es ein Feld für Anmerkungen gint.
b) oder nachträglich die Vers. über diese Abweichungen informieren, natürlich möglichst frühzeitig und VOR einem Schadensfall. Am besten per Fax und den Sendebericht gut aufbewahren.
Wichtig ist auf jeden Fall, dass man die erteilte Info im Bedarfsfall auch beweisen kann! Optimal ist eine Empfangsbestätigung der Vers.
Wenn die Vers. die Zusatzinfo schluckt, also nicht widerspricht, ist versicherungstechnisch alles i.O.
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Re: Aktuelles BGBL zu FZV
Genau... Das sehe ich jetzt auch nicht so als Problem an. Fakt ist ja, das es nunmehr zweifelsfrei rechtlich verankert ist, zulassungsfrei mit L6e 6kW rumzufahren.
Versicherungen gab es ja bisher auch zu finden die zulassungsfrei L6e mit 45km/h und 425kg und 6kW versicherten. Ab jetzt wird das Angebot wohl steigen.
Versicherungen gab es ja bisher auch zu finden die zulassungsfrei L6e mit 45km/h und 425kg und 6kW versicherten. Ab jetzt wird das Angebot wohl steigen.
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