macbloke hat geschrieben: ↑Sa 20. Mär 2021, 22:22
Bis die durtch ist kann man mit VKZ fahren. Stand doch ausdrücklich so im protokoll welches geführt wurde als das so hmmm... zur weiteren beschliessung freigegeben wurde? verabschiedet wurde? keine Ahnung. Kenne die korrekte bezeichnung nicht dafür.
Kann man nicht.
Was da drinnen stand, war, dass man die amtlich zulassen kann bis dahin und wenn die Änderung kommt, die dann als "freiwillig amtlich zugelassen" gewertet werden.
Und die Änderung die uns gewisse Händler zunächst für September 20, dann für Dezember 20 ankündigten und als sie da nicht kam auf Mai 2021 datierten, ist bis heute nicht gekommen.
Der Antrag ist auf Vorlage zur Prüfung - bedeutet: Kann noch kommen, muss aber nicht.
Es deutet aber einiges darauf hin, dass die Änderung beabsichtigt ist.
So wurden "Nebengesetze" bereits so geändert, dass sie bei einer Verabschiedung der 425 kg und 6 kW bereits angepasst sind.
Ausschlaggebend bleibt aber der § 2 FZV und hier die Nr. 12!
Und
"die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassende
... Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften"
bedeutet doch nicht, dass die Verordnung erlassen werden muss, sondern nur, dass sie der zur Erlassung der Verordnung berechtigten Stelle vorgelegt wurde.
Und wenn du schon googlest, dann doch mal richtig.
Aus der
Drucksache 397/20, die dem Bundesrat vorgelegt wurde,
wurde nach der ersten Sichtung durch den Ausschuss die
Ausschussempfehlung 397/1/20:
Dort ist die Änderung: ..."b) In Artikel 5 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:
,6a. § 50 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Fahrzeuge, die nach der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung
dieser Verordnung] gültigen Fassung dieser Verordnung als zulassungspflichtig zugelassen worden sind und die die Voraussetzungen nach § 2
Nummer 12 erfüllen, gelten ab dem … [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieser Verordnung] als nach § 3 Absatz 3 zugelassen.“ ‘" noch drinnen, allerdings fehlt die Änderung des § 2 auch hier schon.
Auch in der
Beschlussdrucksache findest du nur diesen Hinweis zu § 50 Nr. 8, mit der Begründung: "Zu Nummer 6b Buchstabe b:
Mit der Regelung soll eine Übergangsvorschrift geschaffen werden, die den
Zulassungsstatus der bisher pflichtgemäß zugelassenen Fahrzeuge der Klasse
L6e (Klasseneinteilung nach der Verordnung (EU) Nr. 68/2013) angesichts der
künftigen Zulassungsfreiheit solcher Fahrzeuge formal bereinigt."
Wann diese künftige Zulassungsfreiheit eintreten soll, bleibt offen.
Und das ist der aktuelle Stand, die Zulassungsfreiheit für die bisher pflichtgemäß zugelassenen Fahrzeuge der Klasse L6e (eben die über 4 kW oder über 350 kg) liegt noch immer in der Zukunft.
Keine Ahnung, warum die das über den § 2 FZV weiterhin blockieren. Das das unabsichtlich passiert, kann ich mir inzwischen nicht mehr vorstellen.