Neuregelung FZV - Bundesrat

Fahrzeugpapiere, Führerscheinfragen, ...die ganze Bürokratie.

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Metaphysik
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Re: Neuregelung FZV - Bundesrat

Beitrag von Metaphysik » Mo 22. Mär 2021, 21:17

Waidmanns Heil :D

Phenoh
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Re: Neuregelung FZV - Bundesrat

Beitrag von Phenoh » Mo 22. Mär 2021, 21:33

Macbloke... Ich erinnere mich auch das Schwarz auf Weiß gelesen zu haben.

Jetzt mal neu zusammengestellt alles was an Infos zu LKFZ zu bekommen ist. Mehr geht nicht.


https://www.bundesrat.de/SharedDocs/dru ... onFile&v=1
Dort unter anderem...

Mit der Verordnung (EU) 2019/1892 der Kommission vom 31. Oktober 2019 werden die Vorgaben zu Massen und Abmessungen von bestimmten Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen geändert und Aspekte der Richtlinie 96/53/EG umgesetzt.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit der Übernahme der Definition der leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge nach den europarechtlichen Vorgaben zur Typgenehmigung in die FZV und der Regelung zur Zulassungsfreiheit reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger, da aufgrund der Ausweitung der Parameter zur Bestimmung von leichten vierrädrigen
Kraftfahrzeugen mit einem Anstieg der Zahl zulassungsfreier Fahrzeuge zu rechnen ist.
Es ist insgesamt mit einer jährlichen Entlastung der Bürgerinnen und Bürger um rund 550
Stunden Zeitaufwand und um rund 3 000 Euro Sachaufwand zu rechnen.

Mit der Übernahme der Definition der leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge nach den europarechtlichen Vorgaben zur Typgenehmigung in die FZV und der Regelung zur Zulassungsfreiheit geht eine Entlastung der Zulassungsbehörden auf Landesebene einher. Es ist insgesamt mit einer Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwandes der Verwaltung
in Höhe von rund 6.000 Euro Personalaufwand zu rechnen.

Demgegenüber entfallen Gebühren durch die Zulassungsfreiheit leichter vierrädriger Kraftfahrzeuge und Prüfungskosten durch die Aufhebung der Ausrüstungspflicht nach
§ 57a StVZO.

Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 7a der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.

Zu Artikel 5
In Nummer 1 erfolgt die Anpassung an die Neubezeichnung der Anlage 12.
In Nummer 2 wird die Definition der leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge nach den europarechtlichen Vorgaben zur Typgenehmigung in das nationale Zulassungsrecht übernommen. Im Zuge der Ablösung der Richtlinie 2002/24/EG durch die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ist zum einen die Bezeichnung der vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge in leichte
vierrädrige Kraftfahrzeuge geändert worden und zum anderen sind die technischen Daten
zur Bestimmung der Klasse L6e ausgeweitet worden.

In Nummer 3 wird die Regelung über die Zulassungsfreiheit, die bisher auf vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge beschränkt war, auf leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des
europäischen Rechts ausgedehnt. Die gesamte Klasse L6e unterliegt damit einheitlich der
Zulassungsfreiheit. Dies war insbesondere vor dem Hintergrund angezeigt, dass auch das
Fahrerlaubnisrecht diese Klasse L6e einheitlich der bisherigen Fahrerlaubnisklasse AM
unterworfen hat, siehe Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S.
3232).

4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Hinsichtlich der Änderungen in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist mit einer
Entlastung des Erfüllungsaufwandes der Bürgerinnen und Bürger zu rechnen. Sie sind als
private Halterinnen und Halter von Kraftfahrzeugen von Zahlungsvorgängen betroffen. Mit
der Vereinheitlichung der Zulassungsfreiheit von Fahrzeugen der Klasse L6e steigt die
Zahl der zulassungsfreien Fahrzeuge, da mit der Übernahme der Definition der leichten
vierrädrigen Kraftfahrzeuge nach europarechtlichen Vorgaben zur Typgenehmigung in die
FZV der Parameter für die zulässige Höchstmasse von nicht mehr als 350 kg auf unter
425 kg steigt. Damit geht für die Bürgerinnen und Bürger eine Reduzierung des Zeitaufwandes und des Sachaufwandes für die Erstzulassung einher. Der Zeitaufwand für die
Erstzulassung in der Zulassungsbehörde im Rahmen des Vor-Ort-Verfahrens ergibt sich
aus der Wegezeit in Höhe von durchschnittlich 22 Minuten und der Vor-Ort Bearbeitungszeit von durchschnittlich 11 Minuten. Dies ergibt eine Reduzierung des Zeitaufwandes in
Höhe von insgesamt 33 Minuten pro Fall. Obwohl für die Halterinnen und Halter der Hinund Rückweg zur Behörde anfällt, wird standardmäßig der einfache Weg einbezogen.
Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen zur
Entfernungspauschale im Steuerrecht. Ebenfalls an das Steuerrecht angelehnt, werden
für die Berechnung der Entlastung 30 Cent pro Kilometer verwendet. Der einfache Weg
zu einer Behörde beträgt auf Kreisebene durchschnittlich rund 22 Minuten und ca. 10 km.
Hieraus ergeben sich pro Fall durchschnittliche Wegekosten von 3 Euro. Wartezeiten in
Behörden und anfallende Gebühren für Verwaltungsleistungen sind nicht Teil des Erfüllungsaufwandes und werden daher nur nachrichtlich ausgewiesen (siehe zu VI. 5.). Es
entfällt daher der Sachaufwand für den Weg zur Zulassungsbehörde in Höhe von 3 Euro
pro Fall.
Auf der Grundlage des Bestandes von 378 zugelassenen leichten 4-rädrigen Kraftfahrzeugen am 1. Januar 2019 mit einer Leermasse von 351 bis 424 kg wird mit einer jährlichen Anwendungsfallzahl von rund 1 000 Fahrzeugen gerechnet, die mit der Änderung
der FZV nun zusätzlich der Zulassungsfreiheit unterliegen. Die Reduzierung des Erfüllungsaufwandes für die Bürgerinnen und Bürger betrifft damit Halterinnen und Halter von
geschätzt rund 1 000 Fahrzeugen der Klasse L6e und umfasst insgesamt 550 Stunden
Zeitaufwand und 3 000 Euro Sachaufwand.

Artikel 7
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
1. Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

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Re: Neuregelung FZV - Bundesrat

Beitrag von Metaphysik » Mo 22. Mär 2021, 21:48

Phenoh hat geschrieben:
Mo 22. Mär 2021, 21:33
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
1. Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
.. im Bundesgesetzblatt

Deshalb ja die Fahndung nach der Ausnahmeanweisung oder wie auch immer genannt.

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Re: Neuregelung FZV - Bundesrat

Beitrag von Phenoh » Mo 22. Mär 2021, 22:26

Ich habe eine Änderung der o.a. Verordnung gefunden.

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/dru ... onFile&v=1

Dort ziemlich weit unten...

Zu Nummer 6b Buchstabe b:
Mit der Regelung soll eine Übergangsvorschrift geschaffen werden, die den Zulassungsstatus der bisher pflichtgemäß zugelassenen Fahrzeuge der Klasse L6e (Klasseneinteilung nach der Verordnung (EU) Nr. 68/2013) angesichts der
künftigen Zulassungsfreiheit solcher Fahrzeuge formal bereinigt.

Meintest du das?

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Re: Neuregelung FZV - Bundesrat

Beitrag von Metaphysik » Mo 22. Mär 2021, 22:34

Phenoh hat geschrieben:
Mo 22. Mär 2021, 22:26
Ich habe eine Änderung der o.a. Verordnung gefunden.

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/dru ... onFile&v=1

Dort ziemlich weit unten...

Zu Nummer 6b Buchstabe b:
Mit der Regelung soll eine Übergangsvorschrift geschaffen werden, die den Zulassungsstatus der bisher pflichtgemäß zugelassenen Fahrzeuge der Klasse L6e (Klasseneinteilung nach der Verordnung (EU) Nr. 68/2013) angesichts der
künftigen Zulassungsfreiheit solcher Fahrzeuge formal bereinigt.

Meintest du das?
Ja. Die zu finden ergäbe ein "Bingo" :D

So schwammig wie das oben formuliert ist frage ich mich aber 1. von wem - vermutlich dem Verkehrsminister, und 2. könnte man es auch so verstehen das mit in Kraft treten der neuen Regelung die bisher zugelassenen Fahrzeuge in die Zulassungsfreiheit überführt werden sollen, sie dann also abgemeldet und mit COC/BE trotzdem weiter betrieben werden können, und es gar nicht um die Zwischenzeit bis zur neuen Regelung geht. Das würde auch erklären warum sie bisher nicht zu finden ist. Sie würde erst gebraucht sobald die neue Regelung in Kraft ist um die bis dahin zugelassenen L6e-BP in den Status der Zulassungsfreiheit zu überführen.

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Re: Neuregelung FZV - Bundesrat

Beitrag von HerrToeff » Di 23. Mär 2021, 10:01

"Mit der Regelung soll eine Übergangsvorschrift geschaffen werden," bedeutet nicht dass das Ziel, eine Übergangsvorschrift zu schaffen umgesetzt ist. Es drückt eher einen guten Vorsatz fürs nächste Jahrzehnt aus. Erst wenn es in der FZO paraffiert wurde und die Übergangsvorschrift oder die zwei geänderten Zahleneingetragen sind, ist es geltendes Recht.


Ähnliches hatten wir mit den Pedelecs. Bevor die in den Gesetzestext eingetragen wurden, vergingen Ewigkeiten.

Unabhängig davon: Wer seine VS belügt und falsche Zahlen angibt, hat auf jeden Fall Nachteile zu fürchten. Und im VKZ VS Schein stehen die 350kg und 4kw nun mal in Stein gemeisselt. z.Zt. Bei jeder Versicherung.
lieben Gruß

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Re: Neuregelung FZV - Bundesrat

Beitrag von macbloke » Do 25. Mär 2021, 10:09

Hier mal ein Beispiel, hat nix mit LKFZ zu tun, sondern mit der Art und Weise wie Gesetze und Regeln und Verordnungen gehandhabt werden:



"SPIEGEL: Das müssen Sie erklären.

Leisner-Egensperger: Der Impfverordnung von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, auf der die Priorisierung rechtlich beruht, fehlte bisher die parlamentarische Grundlage. Am 4. März hat der Bundestag erstmals eine saubere Rechtsgrundlage dafür geschaffen. Das Gesetz muss nun diese Woche noch durch den Bundesrat, aber dann wäre die Verordnung endlich hinreichend legitimiert. Doch nun haben die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten beschlossen, dass die Impfverordnung von den Hausärzten »flexibel anzuwenden« sei. Damit ist aber die Priorisierung hinfällig."
https://www.spiegel.de/panorama/corona- ... obal-de-DE

Das heißt, übertragen auf unseren Fall, da der Verordnung (Fahrzeug Zulassungs Verordnung) für unsere LKFZ 2020 vom Bundesrat einstimmig zugestimmt worden ist, ist sie ausreichend legitimiert. Oder?
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Re: Neuregelung FZV - Bundesrat

Beitrag von HerrToeff » Do 25. Mär 2021, 19:47

Ja.

Sobald die Verordnung erlassen werden wird, tut man dies auf ausreichend legitimierte Basis

Da es sie noch nicht gibt darfst aber kein vkz an deinen 6 Kw hobel schrauben
Zuletzt geändert von HerrToeff am Do 25. Mär 2021, 19:59, insgesamt 1-mal geändert.
lieben Gruß

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Re: Neuregelung FZV - Bundesrat

Beitrag von Metaphysik » Do 25. Mär 2021, 19:57

HerrToeff hat geschrieben:
Do 25. Mär 2021, 19:47
Da es sie noch nicht gibt darfst aber kein vkz an deinen 6 Kw hobel schrauben
Solange keine legitimierende Ausnahme gefunden wird denke ich das auch, denn
Inkrafttreten des Gesetzes

Nachdem der Gesetzentwurf den Bundestag und den Bundesrat passiert hat, muss er noch weitere Stationen durchlaufen, um als Gesetz in Kraft zu treten.

Das beschlossene Gesetz wird zunächst gedruckt und der Bundeskanzlerin sowie dem zuständigen Fachminister zur Gegenzeichnung zugeleitet.

Anschließend erhält der Bundespräsident das Gesetz zur Ausfertigung. Er prüft, ob es verfassungsgemäß zustande gekommen ist und nicht inhaltlich offenkundig gegen das Grundgesetz verstößt. Danach unterschreibt er es und lässt es im Bundesgesetzblatt veröffentlichen.

Damit ist das Gesetz verkündet. Ist kein besonderes Datum des Inkrafttretens im Gesetz genannt, gilt es automatisch ab dem 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes.
Deutscher Bundestag, Weg der Gesetzgebung

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Re: Neuregelung FZV - Bundesrat

Beitrag von Wiltschka » Do 25. Mär 2021, 20:34

Dann will ich mal wieder den Spielverderber machen: 022)

Jetzt haben wir bald Ende März und die Änderung des § 2 FZV hat noch immer nicht stattgefunden.

Daher habe ich mal nachgeforscht:

Die Änderung wurde dem Bundesrat am 07.07.20 als Drucksache 397/20 vorgelegt.

Schon in der Empfehlung der Fachausschüsse vom 07.09.20 zur Drucksache (397/1/20) wurde der Vorschlag jedoch herausgenommen! Findet ihr, wenn ihr dem Link unten folgt.

Im Beschluss vom 18.09.20 des Bundesrates zur Drucksache 397/20, Punkt 75 des Plenarprotokolls 993 vom 18.09.2020, wurde diese Änderung, wie auch einige andere aus der ehemaligen Drucksache (Vorlage) so auch erst gar nicht zur Debatte gestellt. Und daher auch nicht beschlossen! Findet ihr alles hier:

http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP ... 64856.html

Es war also mal wieder nichts!

Hab ich gerade so auch auf der GAMMA-Seite gepostet.
Wo die Änderung für Herbst 2020 ja groß angekündigt wurde. 090

Neuer Anlauf 2021 erforderlich. 076)

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Re: Neuregelung FZV - Bundesrat

Beitrag von Metaphysik » Do 25. Mär 2021, 21:17

Wiltschka hat geschrieben:
Do 25. Mär 2021, 20:34
Dann will ich mal wieder den Spielverderber machen: 022)
Kannst Du gut und ist hier herzlich Willkommen :lol: 023) 023)

Womit warb doch mal ein Nachrichtenmagazin: Fakten, Fakten, Fakten

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Re: Neuregelung FZV - Bundesrat

Beitrag von HerrToeff » Do 25. Mär 2021, 22:10

Die Damen und Herren Politiker kriegen Mercedes und Privatjet von unseren Steuergeldern gestellt. Denen sind unsere Moped Probleme doch sowas von egal...
lieben Gruß

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Re: Neuregelung FZV - Bundesrat

Beitrag von macbloke » Do 25. Mär 2021, 22:35

Wiltschka hat geschrieben:
Do 25. Mär 2021, 20:34
Dann will ich mal wieder den Spielverderber machen: 022)

Jetzt haben wir bald Ende März und die Änderung des § 2 FZV hat noch immer nicht stattgefunden.

Daher habe ich mal nachgeforscht:

Die Änderung wurde dem Bundesrat am 07.07.20 als Drucksache 397/20 vorgelegt.

Schon in der Empfehlung der Fachausschüsse vom 07.09.20 zur Drucksache (397/1/20) wurde der Vorschlag jedoch herausgenommen! Findet ihr, wenn ihr dem Link unten folgt.

Im Beschluss vom 18.09.20 des Bundesrates zur Drucksache 397/20, Punkt 75 des Plenarprotokolls 993 vom 18.09.2020, wurde diese Änderung, wie auch einige andere aus der ehemaligen Drucksache (Vorlage) so auch erst gar nicht zur Debatte gestellt. Und daher auch nicht beschlossen! Findet ihr alles hier:

http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP ... 64856.html

Es war also mal wieder nichts!

Hab ich gerade so auch auf der GAMMA-Seite gepostet.
Wo die Änderung für Herbst 2020 ja groß angekündigt wurde. 090

Neuer Anlauf 2021 erforderlich. 076)
Da kann ich dir nicht zustimmen. Tatsächlich wurde genau der Teil, der für die LKFZ betrifft, zugestimmt. Steht so auch in den Dokumenten, die sich in deinem Link finden lassen.

Tatsächlich ist einigen teilen nicht zugestimmt worden: nämlich denen die Führerscheinentzug bei Geschwindikeitsübertretung und Punkte und Bußgelder betrifft. Da war man sich uneins.

Du hast hier leider nicht gut recherchiert, oder ich hab s nicht richtig gefunden: in dem Falle wäre deine Aussage doch belastbar aber schlecht belegt. Siehe unten:

ich glaube eher das Du irrst, nicht ich. lies nochmal alle meine links durch, da findest du auch das Protokoll dazu, das beschreibt genau das was ich hier geschrieben habe.


Hier aus deinem Link:
Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zu-
letzt durch Artikel 7a der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12
Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Kran-
kenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
Drucksache 397/20
- 36 -
2.
§ 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sin-
ne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verord-
nung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;“.
3.
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
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Re: Neuregelung FZV - Bundesrat

Beitrag von macbloke » Do 25. Mär 2021, 22:46

Wiltschka hat geschrieben:
Do 25. Mär 2021, 20:34
Jetzt haben wir bald Ende März und die Änderung des § 2 FZV hat noch immer nicht stattgefunden.
Lieber Wlitschka, das war ursprünglich auch erst für MAI 2021 geplant. Obs dabei bleibt? ich weiß nicht ob es nicht wegen Corona verschoben wird...

ich schätze dich sehr und finds gut was du fürn Job die da antust, aber ich bin mir beinahe sicher das du dich da diesmal verhaust. Hoffentlich. Hab Frühschicht, auch wegen Corona, deshalb kann ich leider nicht NAchforschen und nicht noch mehr belega anschleppen, aber das was ich suche müsste sich in deinem Link wiwederfinden lassen... heisse Spur.
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Re: Neuregelung FZV - Bundesrat

Beitrag von HerrToeff » Fr 26. Mär 2021, 08:06

Welche Versicherung bietet auf grund von MacBlokes beinahe gefundenen Belegen denn nun explizit VKZ für 6kw Mobilen an?


ich blicke grad nicht durch 017) :?:
lieben Gruß

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Re: Neuregelung FZV - Bundesrat

Beitrag von macbloke » Fr 26. Mär 2021, 09:16

HerrToeff hat geschrieben:
Fr 26. Mär 2021, 08:06
Welche Versicherung bietet auf grund von MacBlokes beinahe gefundenen Belegen denn nun explizit VKZ für 6kw Mobilen an?


ich blicke grad nicht durch 017) :?:
Das war nicht das Thema. Aber gibt ja welche die mit VKZ und L6e B 6kW rumfahren.
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Re: Neuregelung FZV - Bundesrat

Beitrag von HerrToeff » Fr 26. Mär 2021, 09:21

Ja. Aber in deren Versicherungsschein steht dann drinne das Ding hätte 4kw und 350kg ...




Statt dieser Regelung oder dem goldenen Flies könntest Du auch Nessie suchen. Über einen Fotobericht aus Schottland würden wir uns alle freuen.
lieben Gruß

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Re: Neuregelung FZV - Bundesrat

Beitrag von Wiltschka » Fr 26. Mär 2021, 10:20

macbloke hat geschrieben:
Do 25. Mär 2021, 22:46
Wiltschka hat geschrieben:
Do 25. Mär 2021, 20:34
Jetzt haben wir bald Ende März und die Änderung des § 2 FZV hat noch immer nicht stattgefunden.
Lieber Wlitschka, das war ursprünglich auch erst für MAI 2021 geplant. Obs dabei bleibt? ich weiß nicht ob es nicht wegen Corona verschoben wird...

ich schätze dich sehr und finds gut was du fürn Job die da antust, aber ich bin mir beinahe sicher das du dich da diesmal verhaust. Hoffentlich. Hab Frühschicht, auch wegen Corona, deshalb kann ich leider nicht NAchforschen und nicht noch mehr belega anschleppen, aber das was ich suche müsste sich in deinem Link wiwederfinden lassen... heisse Spur.
Was hätte das mit Mai für einen Sinn gemacht? Die neuen VKZ gibts ab März? O. k. über die Sinnhaftigkeit der Beschlüsse unserer Regierung brauchen wir hier nicht zu diskutieren.

Und ich hab das auch nur mal reingestellt, weil es schon im Herbst von der Gamma-Seite her propagiert wurde, die Regelung sei durch! Ging angeblich im September durch den Bundesrat (als letzte Instanz).

Mag sein, dass die Regelung kommt, darauf könnte auch das von Gamma im Mopedforum angeführte sprechen, dass im § 50 FZV schon die Regelung dazu verabschiedet wurde, dass im Falle einer Gesetzesänderung alle L6e-Fahrzeuge irgendwann mal zulassungsfrei zu stellen, dann ordnungsgemäß zugelassene L6e über 4 kW wie freiwillig zugelassene (aber nicht zulassungspflichtige) Fahrzeuge zu stellen. (Freiwillige Zulassung nach § 3 Abs. 3 FZV.)

Bedeutet aber im Umkehrschluss, dass denen bewusst ist, dass die über 4 kW bzw. 350 kg zur Zeit amtlich zuzulassen sind und dass die dennoch keine Eile haben, dass zu ändern.

Kann aber auch sein, dass die einfach vergessen haben, dies aus dem Gesetzesentwurf ebenfalls zu streichen.

Und ich neige eher dazu, mit meinen Beiträgen keine unnötigen Hoffnungen zu wecken, die dann hinterher enttäuscht werden.

Richtig ist für mich die Aussage: "Man ist bemüht, über eine Gesetzesänderung die Gleichstellung als zulassungsfreie Fahrzeuge herbeizuführen."

Falsch ist für mich die Aussage: "Die Gesetzesänderung ist schon durch, muss nur noch veröffentlicht werden". oder "Die Gesetzesänderung kommt bald"

Sollte es anders sein und die Regelung schon bald kommen, würde ich dies begrüßen, da es für "Normaldenkende" eher unverständlich ist, warum FZV und FeV das unterschiedlich auslegen.

Hatten wir aber auch schon und noch immer bei den Leichtkrafträdern: Laut FZV müssen die über 50 ccm haben, laut FeV kannst mit dem A1 auch Zweiräder unter 50ccm und gleichzeitig über 45 km/h fahren.

Die FeV haben wir mittlerweile seit 21 Jahren, trotz mehrerer Eingaben dazu wurde das mit den "über 50 ccm" in der FZV nicht geändert.

Und wenn ich irren sollte - was den Zeitpunkt der Änderung angeht - würde mich das in diesem Fall freuen.

Vielleicht kommt ja wirklich noch was in den nächsten 4-5 Wochen. Hinweise dazu fehlen mir allerdings gerade. Aber vielleicht wird ja jemand anders fündig. Dafür sind die Foren doch da, dass man das dann teilt.

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Re: Neuregelung FZV - Bundesrat

Beitrag von macbloke » Fr 26. Mär 2021, 23:08

Wiltschka hat geschrieben:
Fr 26. Mär 2021, 10:20
macbloke hat geschrieben:
Do 25. Mär 2021, 22:46
Wiltschka hat geschrieben:
Do 25. Mär 2021, 20:34
Jetzt haben wir bald Ende März und die Änderung des § 2 FZV hat noch immer nicht stattgefunden.
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Und ich hab das auch nur mal reingestellt, weil es schon im Herbst von der Gamma-Seite her propagiert wurde, die Regelung sei durch! Ging angeblich im September durch den Bundesrat (als letzte Instanz).

Und ich neige eher dazu, mit meinen Beiträgen keine unnötigen Hoffnungen zu wecken, die dann hinterher enttäuscht werden.

Richtig ist für mich die Aussage: "Man ist bemüht, über eine Gesetzesänderung die Gleichstellung als zulassungsfreie Fahrzeuge herbeizuführen."

Falsch ist für mich die Aussage: "Die Gesetzesänderung ist schon durch, muss nur noch veröffentlicht werden". oder "Die Gesetzesänderung kommt bald"
......
......
......
Naja was heisst hier durch? Ich bin da auch nicht sattelfest, aber:
Also in Beamtendeutsch heisst es so:
Der Bundesrat hat dem zugestimmt. Das ist am 18.09. passiert. Lässt sich nachlesen.

Und zwar hier:

Vorerst keine Reparatur der StVO-Novelle

Der Bundesrat hat am 18. September 2020 über Änderungen im Straßenverkehrsrecht debattiert - insbesondere über eine mögliche Reparatur der StVO-Novelle vom 20. April 2020, die derzeit wegen eines Formfehlers teilweise außer Vollzug gesetzt ist.

Zur Heilung des Formfehlers oder Änderungen an der Straßenverkehrsordnung wird es jedoch vorerst nicht kommen: Entsprechende Vorschläge aus den Fachausschüssen fanden jeweils nicht die erforderliche absolute Mehrheit im Plenum.
Was die Fachausschüsse vorgeschlagen hatten

Verkehrs- und Innenausschuss hatten übereinstimmend empfohlen, die StVO-Novelle inklusive der ergänzten Eingangsformel noch einmal neu zu erlassen - und dabei die ursprünglich beschlossenen, derzeit aber nicht angewandten Sanktionen für Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts zu modifizieren: Fahrverbote sollten künftig nur bei Geschwindigkeitsverstößen an Gefahrstellen wie Autobahnbaustellen oder Schulen und Kindergärten sowie im Wiederholungsfall verhängt werden. Rasern sollten dafür aber höhere Bußgelder drohen. Dieser Vorschlag erhielt keine Mehrheit im Plenum.

Der Umweltausschuss hatte dafür plädiert, ausschließlich den Formfehler im Einleitungsteil der StVO-Novelle zu heilen, den Inhalt der damaligen Verordnung aber unverändert noch einmal neu zu erlassen. Auch diese Empfehlung fand in der Plenarsitzung nicht die erforderliche absolute Mehrheit.
Zeitplan offen

Wann es zu einem weiteren Reparaturversuch kommt, ist derzeit nicht absehbar. Die nächste Plenarsitzung findet am 9. Oktober 2020 statt.
Aufhänger: Umsetzung von EU-Recht

Zustimmung fand allerdings die Grundlage der aktuellen Beratungen - eine Verordnung der Bundesregierung zur Umsetzung einer EU-Richtlinie zu den höchstzulässigen Abmessungen und Gesamtgewichten für bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen: Ihr stimmte der Bundesrat mit einigen fachlichen Änderungsmaßgaben zu. Setzt die Bundesregierung diese um, kann sie die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkünden.

https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bund ... tml#top-75
Also belastbarer geht es nicht!

In diesem Sinne ist die Verordung also schon durch!!! Und Deine Aussage, das der Bundesrat die Verordnung abgelehnt hat, ist durchweg falsch. Ebenso, dass wieder ein neuer Anlauf gestartet werden muss, das ist genauso falsch.

Als Folge davon wird daraus eine "Drucksache", das heisst nicht irtgendwas wird davon gedruckt. Sondern das hat eine tiefere Bedeutung. ich gehe da aber nicht darauf ein jetzt, außer das es ein festgesetztes Termini im politischen/rechtlichem Sinne ist.

Was noch aussteht, ist, das die Regierung die Verordnung noch umsetzen muss. Dazu war ein Termin vorraussichtlich im Mai 2021 anberaumt. Steht auch irgendwo.



Beim letzten Schritt (Bundesregierung muss es noch umsetzen) kanns noch ausgebremst werden, doch das meisste wird tatsächlich umgesetzt.


Ich finde nochalle meine Aussagen. in der Regel sind meine Aussagen sehr belastbar, und wenn nicht schreib ich es dazu. Aber ich mache auch schonmal Fehler, und ein andermal irre ich mich ganz einfach... :lol: :lol: :lol:

Aber dafür ist ja das Forum da. Das man erörtern, streiten, spinnen, fantasieren, schimpfen sich freuen kann... auf jedenfall ein Pool an Daten.

Interessant an Foren ist für mich, das diese die Theorie bestätigen, das der Mensch an das glaubt was er will, und käufe aus überwiegend Gefühl her tätigt ,überwiegend aus seinem Bauchgefühl heraus, man findet Zahlen von 60bis 70%; manche Forscher sagen der Anteil der Entscheidungen und der Überzeugen sei noch höher als 70% vom Gefühl gesteuert als von der Logik.

Ich kann hier zehnmal reinschreiben wie die Entwicklung in dieser Angelegenheit ist. Das erzielt nur zu weniger als die Hälfte zur Überzeugung. Der Überwiegende Anteil der Debattierer hier behauptet promt das Gegenteil von dem, was nachweisslich belastbar angeführt wurde. Ich gehöre da wahrscheinlich auch zu, ohne das ich es merke... :lol: :lol: :lol:

Wer absolut nicht dazugehört ist Toeff, der bohrt immer weiter und ist nie zufrieden, was mich meist aufregt und mich in Rage versetzt, in Wirklichkeit bewunder ich ihn aber dafür, mit ausdauer nicht locker zu lassen bis einer Angelegenheit wirklich auf den Grund gegangen ist! Weiss nicht wie oft wir hier schon "rumgezankt" haben über Wochen und Tage, und als wir Schlußstrich ziehen konneten stand so oft konkrete belastbare Aussage im Raum.

natürlich nicht ohne die vielen Beiträge von so vielen Ausgefuchsten aus der LKFZ Gemeinde hier... und Ausgefuchste hat dieses forum hier sehr viele...

...ich recherchiere jetzt wieder weiter, ich hoffe ich finde das, was ich suche. Wahrscheinlich ist die Verordnung schneller umgesetz als ich den Passus finde.
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Re: Neuregelung FZV - Bundesrat

Beitrag von Metaphysik » Sa 27. Mär 2021, 00:47

macbloke hat geschrieben:
Fr 26. Mär 2021, 23:08
...ich recherchiere jetzt wieder weiter, ich hoffe ich finde das, was ich suche. Wahrscheinlich ist die Verordnung schneller umgesetz als ich den Passus finde.
Reden wir von einer Woche wäre das wohl positiv zu werten, bei 2 Jahren oder nie eher ..

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