Hat eine alte L6e-Zulassung Bestand?
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Hat eine alte L6e-Zulassung Bestand?
Hallo Zusammmen,
nachdem ich ja nun dran bin, den Grecav Pickup für meine Tochter (15) aufzubauen, so dass sie diesen mit
dem AM-Schein fahren kann, bin ich hier über die verschiedenen Themen zu Zulassung und dem Thema Führerschein gestoßen.
Nun haben sich ja in 2018(?) die Richtlinien für die L6e-Fahrzeuge geändert, so dass diese nun statt 350kg bis 425kg haben dürfen und statt 4kw ganze 6kw. Dummerweise wurde dort aber auch eine Hubrumbegrenzung für Selbstzünder von 500cm³ eingeführt.
Streng genommen, gehört damit ein Fahrzeug mit 505cm³, wie beim LDW502 nicht mehr zur Klasse L6e?
Diese Klasse steht doch aber in den Papieren und sollte Bestandsschutz haben, oder?
Wäre das nicht so, könnte man ja jetzt jede Menge der älteren LKFZ direkt entsorgen, da sie ihren Sinn verloren hätten.
Kann hier wer zur Aufklärung beitragen?
Danke und VG
Mirko
nachdem ich ja nun dran bin, den Grecav Pickup für meine Tochter (15) aufzubauen, so dass sie diesen mit
dem AM-Schein fahren kann, bin ich hier über die verschiedenen Themen zu Zulassung und dem Thema Führerschein gestoßen.
Nun haben sich ja in 2018(?) die Richtlinien für die L6e-Fahrzeuge geändert, so dass diese nun statt 350kg bis 425kg haben dürfen und statt 4kw ganze 6kw. Dummerweise wurde dort aber auch eine Hubrumbegrenzung für Selbstzünder von 500cm³ eingeführt.
Streng genommen, gehört damit ein Fahrzeug mit 505cm³, wie beim LDW502 nicht mehr zur Klasse L6e?
Diese Klasse steht doch aber in den Papieren und sollte Bestandsschutz haben, oder?
Wäre das nicht so, könnte man ja jetzt jede Menge der älteren LKFZ direkt entsorgen, da sie ihren Sinn verloren hätten.
Kann hier wer zur Aufklärung beitragen?
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Re: Hat eine alte L6e-Zulassung Bestand?
Dein Fahrzeug wurde bereits einer Fahrzeugklasse zugeordnet. Das es die bei Neufahrzeugen nicht mehr gibt betrifft Dich m. E. nicht. Würde ich wieder ein LKFZ wollen käme auch nur ein L6e in Frage.
(Hätte ich ein RA vor dem Namen wäre kein m.E. hinterm Satz )
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Re: Hat eine alte L6e-Zulassung Bestand?
Habe jetzt den rechtl. Text nicht parat........Metaphysik hat geschrieben: ↑Mo 13. Apr 2020, 16:50Dein Fahrzeug wurde bereits einer Fahrzeugklasse zugeordnet. Das es die bei Neufahrzeugen nicht mehr gibt betrifft Dich m. E. nicht. Würde ich wieder ein LKFZ wollen käme auch nur ein L6e in Frage.
(Hätte ich ein RA vor dem Namen wäre kein m.E. hinterm Satz )
Doch...wahrscheinlich auch dann mit Zusatz m.E. (oder mein Favorit :"WOHL")...eine Bestandschutz-Regelung habe ich auch nicht gefunden...sagt nicht sooo viel bin im Ruhestand...da übersieht man schon mal was....
Aber ,wenn in den Papieren L6e, oder ein Pendant steht , dürfte das ausreichen...
Gruß Guido
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Re: Hat eine alte L6e-Zulassung Bestand?
Ist hier ehemals thematisiert und abgehandelt worden:
viewtopic.php?t=7058
Ich selbst, mit „RA“ als Berufsbezeichnung vertrete die Ansicht, dass das Fahrzeug als L6e ehemals typisiert und europaweit gültig zugelassen wurde, und mithin mit dem AM gefahren werden darf. Die „weniger als 500 ccm“ in der neuen Fahrzeugklassenverordnung bei CI-Motoren (Dieselmotoren) wird augenscheinlich durch die geringfügige Überschreitung von 1% nicht reklamiert, isch halt „Verschleiß“....
viewtopic.php?t=7058
Ich selbst, mit „RA“ als Berufsbezeichnung vertrete die Ansicht, dass das Fahrzeug als L6e ehemals typisiert und europaweit gültig zugelassen wurde, und mithin mit dem AM gefahren werden darf. Die „weniger als 500 ccm“ in der neuen Fahrzeugklassenverordnung bei CI-Motoren (Dieselmotoren) wird augenscheinlich durch die geringfügige Überschreitung von 1% nicht reklamiert, isch halt „Verschleiß“....
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Re: Hat eine alte L6e-Zulassung Bestand?
Vielen Dank!
Nun hoffe ich mal, dass man sich bei der nun neu gemachten AM auf die Fahrzeuge nach L6e allgemein bezieht
und dort nicht sagt, dass meine Tochter nur die Fahrzeuge nach neuer L6e fahren darf bzw. welche diesen Vorgaben entsprechen.
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Re: Hat eine alte L6e-Zulassung Bestand?
tja, und da kommt wieder der Unterschied zwischen Führerscheinklasse, Fahrzeugklassen und zulassungspflichtige und Zulassungsfreie Fahrzeuge und deren mangelnden Homogenität zur Geltung, wie folgt:
AM Führerscheinklasse berechtigt zum fahren von:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)
Die Klasse „L6e“ umfasst hierbei alle Fahrzeuge, welche nach dieser Verordnung (15.03.2013] erfasst sind (S. 11 von 77):
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Le ... 3ADE%3APDF
„Fahrzeug der Klasse L6e (leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug), mit den Unterklassen:“
Damalig gab es noch keine Beschränkung bei den CI-Motoren mit bis zu 500 ccm
AM Führerscheinklasse berechtigt zum fahren von:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)
Die Klasse „L6e“ umfasst hierbei alle Fahrzeuge, welche nach dieser Verordnung (15.03.2013] erfasst sind (S. 11 von 77):
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Le ... 3ADE%3APDF
„Fahrzeug der Klasse L6e (leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug), mit den Unterklassen:“
Damalig gab es noch keine Beschränkung bei den CI-Motoren mit bis zu 500 ccm
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Re: Hat eine alte L6e-Zulassung Bestand?
Und nun noch die Erklärung von m.E, RA in Rente und RA: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsberatung
Deshalb kann sich nur ein amtierender Sonnengott klar und deutlich ausdrücken und anderen bleibt nur m.E, wohl, ich denke, u.s.w.
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Re: Hat eine alte L6e-Zulassung Bestand?
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Re: Hat eine alte L6e-Zulassung Bestand?
Auszugh:Metaphysik hat geschrieben: ↑Mo 13. Apr 2020, 20:19Und nun noch die Erklärung von m.E, RA in Rente und RA: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsberatung
Deshalb kann sich nur ein amtierender Sonnengott klar und deutlich ausdrücken und anderen bleibt nur m.E, wohl, ich denke, u.s.w.
Wer unentgeltliche rechtliche Beratung (Rechtsdienstleistungen) außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt,
Hier als Mitglied etc kann man das auch für Mitglieder ohne zB RA zu sein...
Gruß Guido
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Re: Hat eine alte L6e-Zulassung Bestand?
Hmm... , im Anhang 1 (Seite 48 von 77) ist dort aber schon die Hubraumbegrenzung drin, obwohl dieseFichte hat geschrieben: ↑Mo 13. Apr 2020, 19:59Die Klasse „L6e“ umfasst hierbei alle Fahrzeuge, welche nach dieser Verordnung (15.03.2013] erfasst sind (S. 11 von 77):
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Le ... 3ADE%3APDF
„Fahrzeug der Klasse L6e (leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug), mit den Unterklassen:“
Damalig gab es noch keine Beschränkung bei den CI-Motoren mit bis zu 500 ccm
doch erst mit der Novelle 2017 gekommen ist. Oder fehlt mir dort gerade eine Verknüpfung...?
Hier würde dann, bei Einstufung nach L6e-B sogar noch die Frage nach der Überschreitung der Maximallänge von 3000mm aufploppen.
Unsere Regierung macht es aber auch kompliziert...und dann heißt es "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Selbst wenn man versucht sich das Wissen anzueignen, sieht hier kein Mensch durch.
Natürlich könnte man jetzt pauschal alles als "Verboten" abtun und wäre fertig, dann wäre aber auch das Thema LKFZ über kurz oder lang für alle "fertig".
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Re: Hat eine alte L6e-Zulassung Bestand?
Was ist "enger"?guidolenz123 hat geschrieben: ↑Di 14. Apr 2020, 07:59Auszug:Wer unentgeltliche rechtliche Beratung (Rechtsdienstleistungen) außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt,
Hier als Mitglied etc kann man das auch für Mitglieder ohne zB RA zu sein...
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Re: Hat eine alte L6e-Zulassung Bestand?
Z.B. in Vereinen ,Foren etc kann man schon Ratschläge juristischer Art geben ohne zB gleich Anwalt sein zu müssen....selbst in der Nachbarschaft ist es legal....Metaphysik hat geschrieben: ↑Di 14. Apr 2020, 09:49Was ist "enger"?guidolenz123 hat geschrieben: ↑Di 14. Apr 2020, 07:59Auszug:Wer unentgeltliche rechtliche Beratung (Rechtsdienstleistungen) außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt,
Hier als Mitglied etc kann man das auch für Mitglieder ohne zB RA zu sein...
Auszug:Wer unentgeltliche rechtliche Beratung (Rechtsdienstleistungen) außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt,
Vor 10 - 15 Jahren (grob) war das noch anders... Da durfte man als zB Nicht-Anwalt nicht mal der Familie rechtl. Tipps geben...
Gruß Guido
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Re: Hat eine alte L6e-Zulassung Bestand?
Wie steht es dann mit der Haftung?
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Re: Hat eine alte L6e-Zulassung Bestand?
Du liest das wirklich alles durch.....mikv8 hat geschrieben: ↑Di 14. Apr 2020, 09:05
Hmm... , im Anhang 1 (Seite 48 von 77) ist dort aber schon die Hubraumbegrenzung drin, obwohl diese
doch erst mit der Novelle 2017 gekommen ist. Oder fehlt mir dort gerade eine Verknüpfung...?
Hier würde dann, bei Einstufung nach L6e-B sogar noch die Frage nach der Überschreitung der Maximallänge von 3000mm aufploppen.
Unsere Regierung macht es aber auch kompliziert...und dann heißt es "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Selbst wenn man versucht sich das Wissen anzueignen, sieht hier kein Mensch durch.
Natürlich könnte man jetzt pauschal alles als "Verboten" abtun und wäre fertig, dann wäre aber auch das Thema LKFZ über kurz oder lang für alle "fertig".
Aber Du hast „Recht“, steht wirklich so drinnen. Maßgeblich für Dich ist jedoch nur eines:
§ 6 Abs. 1 FEV:
AM = leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)
Mit der Klassifizierung Eures Fahrzeuges als „L6e“ seid ihr auf der sicheren Seite:
Und eine Haftung für unentgeltliche Rechtsberatung innerhalb dieses Forums beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz....
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Re: Hat eine alte L6e-Zulassung Bestand?
Genau !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!Fichte hat geschrieben: ↑Di 14. Apr 2020, 12:37Du liest das wirklich alles durch.....mikv8 hat geschrieben: ↑Di 14. Apr 2020, 09:05
Hmm... , im Anhang 1 (Seite 48 von 77) ist dort aber schon die Hubraumbegrenzung drin, obwohl diese
doch erst mit der Novelle 2017 gekommen ist. Oder fehlt mir dort gerade eine Verknüpfung...?
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Aber Du hast „Recht“, steht wirklich so drinnen. Maßgeblich für Dich ist jedoch nur eines:
§ 6 Abs. 1 FEV:
AM = leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)
Mit der Klassifizierung Eures Fahrzeuges als „L6e“ seid ihr auf der sicheren Seite:
C620EF19-E329-4B48-8E96-F4A221B7F671.jpeg
Und eine Haftung für unentgeltliche Rechtsberatung innerhalb dieses Forums beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz....
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Re: Hat eine alte L6e-Zulassung Bestand?
Gut zu wissen, merci
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Re: Hat eine alte L6e-Zulassung Bestand?
Schreibfehler sind wie Ostereier, wer sie findet darf sie behalten...
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" Grüße den König, wo immer er Dir begegnet ! "
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Re: Hat eine alte L6e-Zulassung Bestand?
Danke, Rolf!rolf.g3 hat geschrieben: ↑Di 14. Apr 2020, 14:00moin,
Eine Stadt !
Googelst Du:
https://www.enger.de/
gruß rolf
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Re: Hat eine alte L6e-Zulassung Bestand?
Danke für die konstruktiven und hoffnungsvollen Beiträge.
Ich hätte die Sache auch vom Grundsatz so gesehen, war dann aber durch die vielen neuen Infos,
wo ich mich hier und insgesamt informiert habe, etwas verunsichert.
Letztlich denke ich aber, werden die unsrigen dt. "Kontrollorgane" auch nicht viel vertrauter mit diesem Thema sein...
Gruß Mirko
Ich hätte die Sache auch vom Grundsatz so gesehen, war dann aber durch die vielen neuen Infos,
wo ich mich hier und insgesamt informiert habe, etwas verunsichert.
Letztlich denke ich aber, werden die unsrigen dt. "Kontrollorgane" auch nicht viel vertrauter mit diesem Thema sein...
Gruß Mirko
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