Beleuchtungs-/Lichtsignaleinrichtungen

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Fichte
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Beleuchtungs-/Lichtsignaleinrichtungen

Beitrag von Fichte » Do 27. Feb 2020, 19:23

Beleuchtungs-/Lichtsignaleinrichtungen von zweirädrigen, dreirädrigen Fahrzeugen

und (!) vierrädrige Kraftfahrzeuge,

d. h. Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von höchstens 50 ccm bei Fremdzündern, maximale Nutzleistung 6 kw, einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einer Leermasse von weniger als 425 kg, welche auch als Kleinkrafträder im Sinne der Richtlinie 93/92/EWG gleichgestellt werden:

Nach der Richtlinie 93/92/EWG (https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... SUM:l21032) ergeben sich die Vorschriften über die Zahl, Anbauschema, geometrische Sichtbarkeit, Ausrichtung, Einbau mit anderen Leuchten, Kontrollleuchten der betreffenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für (unsere) vierrädrige Kraftfahrzeuge, d. h. Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von höchstens 50 ccm bei Fremdzündern, maximale Nutzleistung 6 kw, einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einer Leermasse von weniger als 425 kg, da diese entsprechend gleichgestellt sind.

Nach der Richtlinie 2000/73/EG (https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 32000L0073) wiederum dürfen ab dem 1. Januar 2002 die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen beziehen,

weder die EG-Betriebserlaubnis eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps verweigern,

noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge verbieten,

wenn der Einbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen den Vorschriften der Richtlinie 93/92/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, entspricht.

Gemäß der letztgenannten Richtlinie wiederum gilt:

II. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 2 wird wie folgt ergänzt:

2.5. Nebelscheinwerfer,
2.6. Nebelschlussleuchte,
2.7. Rückfahrscheinwerfer,
2.8. Warnblinkleuchte."

b) Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:

5. Die unter den Abschnitten 1 und 2 genannten, gemäß der Richtlinie 97/24/EG für Krafträder genehmigten oder gemäß den Richtlinien 76/757/EWG, 76/758/EWG, 76/759/EWG, 76/760/EWG, 76/761/EWG, 76/762/EWG, 77/538/EWG oder 77/539/EWG für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 genehmigten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sind auch an dreirädrigen Kleinkrafträdern und leichten Vierradfahrzeugen zulässig.

Aktuell gültig ist die nachfolgende Richtlinie über die Typgenehmigung von Lichtquellen an Kraftfahrzeugen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 23&from=DE

Übersetzung des vorgenannten Richtlinienkauderwelsch:

Im Wesenskern sind Leichtkraftfahrzeuge bis 425 kg, 50 ccm, Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht zulassungspflichtig und werden wie Mopeds rechtlich gleich behandelt. Dasselbe gilt mithin auch für die Lichteinrichtigungen.

§ 49a StVZO: Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/stvz ... __49a.html

In Frontscheinwerfer, in welchen bauartbedingt Glühleuchten (!) in Scheinwerfern eingesetzt wurden, ist mithin der Austausch von H4 oder H7 Glühlichter durch LED- Lichter in ganz Europa gesetzlich und nach wie vor verboten. Auf jedem Scheinwerfer ist vermerkt, mit welchem Leuchtmittel der Scheinwerfer geprüft und zugelassen wurde. Ein Scheinwerfer ist auch immer nur mit diesem Typ Leuchtmittel zugelassen. Somit erlischt die Zulassung, wenn ein LED-Leuchtmittel nachgerüstet und eingebaut wird.

Derzeit sind mithin diese „LED-Retrofits“ aufgrund der Gesetzeslage in Europa als Außenbeleuchtung im Straßenverkehr nach wie vor unzulässig, sofern sie nicht als Voll-LED-Scheinwerfer oder Leuchte typgeprüft nach den vorgenannten Richtlinien genehmigt wurden.

Innerhalb von Deutschland existiert hierzu auch ein Verkaufsverbot für diese Lichter/Lichtarten, selbst für den "Offroad-Bereich" oder auf "Privatgelände" dürfen diese Lichter nicht verkauft werden.

LED Innenbeleuchtung ist legal:

Rechtlich gesehen, ist der Einsatz von LED im Fahrzeuginneren unproblematisch, denn die Innenraumbeleuchtung am Fahrzeug ist in den Vorschriften zur StVZO nicht explizit aufgeführt. Das gleiche gilt für eine nach innen wirkende Fußraumbeleuchtung oder die Tachobeleuchtung.

Sodann gibt es noch rote Leuchten, die geöffnete Türen anzeigen, sind nach außen sichtbar. Ähnliches gilt für die beleuchteten Schwellerleisten. In einer Protokollnotiz hat die ECE jedoch entschieden, dass diese Lichter ebenfalls nicht zulassungspflichtig sind.

Im Außenbereich besteht nur die Möglichkeit, euer Auto mit modernen LED als nachrüstbaren Tagfahrlicht zu bestücken.

Wenn ihr eure Autos nachrüsten wollt – egal ob im Innenbereich oder im Außenbereich – dann achtet stets darauf, dass ihr nur zugelassene Produkte (E-Kennzeichnung) kauft. Aber auch hier Vorsicht, es wird in großen Teilen (vor allem aus Übersee) gefälschte E-Kennzeichnungen verwendet...
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.

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