Übergangsvorschriften (DDR) motorisierte Krankenfahrstühle, Einigungsvertrag

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Übergangsvorschriften (DDR) motorisierte Krankenfahrstühle, Einigungsvertrag

Beitrag von Fichte » Fr 31. Jan 2020, 10:50

Übergangsvorschriften (DDR) motorisierte Krankenfahrstühle, Einigungsvertrag

Es gibt eine weitere Übergangsvorschrift für motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn diese bis zum 28. 2. 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Nach Anlage I, Kap. XI B III Nr. 2 VIII des Einigungsvertrages gelten diese Kraftfahrzeuge unter den
genannten Voraussetzungen ebenfalls als Krankenfahrstühle i.S.d.FeV. Da diese motorisierten Krankenfahrstühle in der ehemaligen „DDR“ gesetzlich nicht normiert waren, kann deren bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten teilweise deutlich über der heute gültigen Grenze von 15 km/h liegen. Ferner und des Weiteren ist keine Zweckbindung (Fahrten einer behinderten oder gebrechlichen Person) dieser ehemals bestehenden Vorschriften bei der Benutzung entnehmen.

Beispielhaft unterfällt dieser Vorschrift das

- Dreirad DUO 4/1
- die Simpson KR 51 Schwalbe

Zu beachten ist, dass diese Art von Krankenfahrstühlen - welche nach dem 28. 2. 1991 - erstmals in den Verkehr gebracht wurden, rechtlich als Klein-Pkw einzuordnen sind und einer entsprechenden Fahrerlaubnis bedürfen.

Der Benutzer dieses Krankenfahrstuhles muss i.S.d. § 76 Nr. 2 FeV i.V.m. § 76 Nr. 2 lit. b) FeV a.F. eine Prüfbescheinigung nach § 5 I FeV a.F. oder eine Fahrerlaubnis der alten Klasse 5 bzw. der
ehemaligen DDR, die zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen berechtigte (Klasse T,
bbH ≤ 60 km/H), oder eine inländische Fahrerlaubnis oder eine entsprechende, gültige ausländische
Fahrerlaubnis verfügen.

Zur Dogmatik/Rechtsstreit, ob das fahren dieser Krankenfahrstühle für vor dem 01.04.1965 geborene auch ohne Prüfbescheinigung/Fahrerlaubnis möglich ist, wird auf nachfolgenden Thread verwiesen:

viewtopic.php?f=2&t=8194
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