Führerschein (Klasse S/Besitzstandswahrung)

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Führerschein (Klasse S/Besitzstandswahrung)

Beitrag von Fichte » Do 23. Jan 2020, 15:20

Führerschein (Klasse S/Besitzstandswahrung)
Historie (Deutschland)

In Paris wurde am 11. Oktober 1909 ein „Internationales Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen“ unterzeichnet.

Die ehemals vier hier eingeführten Führerscheinklassen waren:
- Klasse I für Krafträder,
- Klasse II für Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht,
- Klassen IIIa und IIIb für Kraftwagen bis 2,5 Tonnen mit zehn oder mehr Steuer-PS

Durch Verordnung vom 3. Februar 1933[4] wurde der Führerschein Klasse IV, der zum Führen eines Vierrad-Fahrzeugs mit bis zu 400 cm³ Hubraum und 350 kg Gewicht berechtigte, eingeführt. Die Klassen IIIa und IIIb wurden zur Klasse III zusammengelegt.

Mit Erlass der StVZO vom 13. November 1937 wurde – mit einer Übergangsfrist bis 30. September 1938 – der Führerschein IV auch für Kraftfahrzeuge bis 250 cm³ Hubraum und solche bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, z. B. Traktoren, gültig. Das Mindestalter für diese Fahrerlaubnis lag beim vollendeten sechzehnten Lebensjahr.

Für Alt-Führerscheinbesitzer (vor 1.12.1954) wurde die Hubraumbegrenzung für die Nicht-Zweiräder in den 80er Jahren auf 700 ccm angehoben.

Zum 01.12.1954 wurde für neu erworbene Zweirad-Führerscheine der Hubraum bei Nicht-Zweirädern auf 50 ccm festgesetzt. Doch wer mit einem Fahrzeug mit 50 ccm-Motor den Berg nicht hoch kam durfte auch ein Fahrzeug mit hubraumstärkerem Motor verwenden, der bauartbestimmt auf 25 km/h ausgelegt sein musste. Für Inhaber alter Fahrerlaubnisse gilt die Besitzstandswahrung (siehe unten).

Für Alt-Führerscheinbesitzer (vor 01.12.1954) wurde die Hubraumbegrenzung für die Nicht-Zweiräder in den 80er Jahren auf 700 ccm angehoben.

Diese Regelung wurde zum 01.01.1989 aus dem Führerscheingesetz gestrichen und stattdessen eine Führerschein Klasse 5 neu eingeführt, mit der Krankenfahrstühle mit 2 Sitzen und maximal 30 km/h gefahren werden durften.

Im Jahr 1954 wurde erstmals eine Überprüfung der Fahreignung, die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) per Verordnung geregelt. Seit 1958 dürfen sich Frauen unabhängig vom Einverständnis ihres Ehemanns oder Vaters in Fahrschulen anmelden, welches vorher nicht möglich war. Zwei Jahre später wurde der Führerschein um die Klasse 5 („Fahrräder mit Hilfsmotor“) erweitert.

Am 1. Januar 1999 trat die Fahrerlaubnis-Verordnung in Kraft, mit der EU-weit einheitlichen Einteilung der Fahrerlaubnisklassen nach Buchstaben. Ab diesem Zeitpunkt wurde sodann eine Neuregelung für Krankenfahrstühle mit 1 Sitz und 25 km/h in die Mofa-Prüfbescheinigung integriert, welche zum 1.9.2002 erneut geändert wurde, Krankenfahrstühle mit bis 10 km/h sind jedoch grundsätzlich prüfbescheinigungsfrei.

Für Fahrzeuge mit Eintragung "Krankenfahrstuhl" von vor dem 01.9.2002 gilt die Besitzstandswahrung:
freie Motorenwahl, Leergewicht 300 kg sowie:

- vor 01.01.1999: 1 oder 2 Sitze, 10 oder 25 oder 30 km/h
- von 01.01.1999 bis 30.6.1999: 1 oder 2 Sitze, 10 oder 25 km/h
- von 1.7.1999 bis 31.8.2002: 1 Sitz, 10 oder 25 km/h

Ab dem 01.09.2002 dürfen neu hergestellte Krankenfahrstühle dann nur noch 1,1 m breit sein und müssen elektrisch angetrieben sein mit einem Leergewicht von 300 kg incl. Batterien und maximal 15 km/h. Diese sind prüfbescheinigungsfrei.

Die Führerscheinkommission der Bundesrepublik Deutschland hat bei der Umsetzung der II. EG-Führerschein-Novelle zum 1.1.1999 sodann

- weder die Klasse B1 für leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit 4 Sitzen und 15 kW
- noch eine Regelung für vierrädrige Leicht-Kfz mit 2 Sitzen und 45 km/h

unterhalb des Autoführerscheins (Klasse B) vorgesehen.

Während die Klasse B1 in der II. EG-Führerschein-Novelle als freiwillig einzuführen bezeichnet ist, die vierrädrigen Leicht-Kfz aber nicht erwähnt wurden, war die Forderung des Autoführerscheins (Klasse B) durch die Führerscheinkommission der Bundesrepublik Deutschland jedoch zu hoch.

Durch die Klage der Vereinigung der Leicht-Kfz-Hersteller vor der europäischen Kommission in Brüssel wegen des daraus resultierenden Handelshemmnisses war die Bundesrepublik Deutschland gezwungen eine Führerscheinregelung unterhalb des Autoführerscheins einzuführen.

Zum 01.02.2005 ist daher eine (neue) Führerschein Klasse S eingeführt worden, welches Jugendliche ab 16 Jahren berechtigt dreirädrige Krafträder und vierrädrige Kleinkraftfahrzeuge, z.B. Trikes, Quads oder Microcars, bis 45 km/h mit 2 Sitzen maximal 4kw zu fahren, die neue

Führerscheinklasse S (in Klasse 5/M vor 1989 enthalten, s.u.)

Der Erwerb der Klasse S setzte keine andere Klasse voraus. Für den Fahrerlaubnisantrag werden benötigt:
- Passfoto
- Sehtest (Optiker oder Augenarzt)
- Kurs über "Lebensrettende Sofortmaßnahmen"
- Personalausweis (bzw. Nachweis über Geburtsdatum und -ort)

Ausbildung:
Theoretischer Unterricht: 14 Doppelstunden
Theoretische Prüfung: 30 Fragen, maximal 10 Fehlerpunkte
Fahrstunden: Die Anzahl der "normalen" Fahrstunden ist nicht vorgeschrieben (Grundausbildung nach Fahrschüler-Ausbildungsordnung), es erfolgen keine Sonderfahrten (Nachtfahrten usw.)
Praktische Prüfung: 30 Minuten, überwiegend innerorts
Prüfungsfahrzeug: vierrädriges Leicht-Kfz mit mind. 40 km/h (Quad oder Leichtkraftfahrzeug)

Inhaber der Klasse B oder T dürfen alle Fahrzeuge führen, die in Klasse S fallen (das gilt demnach nicht für Inhaber der Klassen A, A1 oder L)

Erweiterung für Alt-Besitzer

Führerscheininhaber eines alten Zweirad- oder Traktorführerscheins erhalten die Klasse S auf Antrag zusätzlich eingetragen:
- Klasse 5, abgelegt vor 1.1.1989
- Klasse M, abgelegt vor 1.1.1989
- Klasse T, abgelegt nach 1.1.1999

Nach Eintragung der Klasse S sind die o. g. Alt-Führerschein-Besitzer berechtigt, vierrädrige Leicht-Kfz mit 2 Sitzen und 45 km/h zu fahren.

Ab Januar 2013 wurde die Klasse S aufgelöst und ging in die Fahrerlaubnisklasse AM über, so dass nun die gleichen Richtlinien gelten. Wer hingegen einen Führerschein der Klasse S in der fraglichen Zeit erworben hat/hatte, darf denselben auch weiterhin nutzen.

Die alte Mopedschein-Regel bleibt
Die alte Regelung der Führerschein Klasse 5 oder M von vor 1.1.1989 bleiben ebenfalls erhalten:
- entweder: 50 ccm ohne weitere Begrenzung, z. B. Barooder 50 mit 2 oder 4 Sitzen und ca. 60 km/h
- oder: bauartbestimmt 25 km/h ohne weitere Begrenzung, mit 4 Sitzen und 25 km/h

Seit Juli 2017 (gemäß der 12. Verordnung zur Änderung der FeV - Änderung der Definition von Leichtkraftfahrzeugen) gilt:

In Deutschland dürfen leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Kategorie L6e, inklusive leichte Vierradmobile der EG-Fahrzeugklasse L6eB, mit der Fahrerlaubnis der Führerschein-Klasse B, T, A2, A1 und AM im Straßenverkehr bewegt werden. (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments).

Sowie:

Regelung ab 2017 für Mofas....
Da APE auf 25 Km/h gedrosselt sind und die elektrischen China-Dreirad-Roller mit V-max. = 25 Km/h als Mofa gelten, sind diese Teile jedenfalls auch jenseits der Krankenfahrstuhl-Regelung (egal wie man es rechtl beurteilt) von Personen mit Geburt vor April 1965 ohne Alles fahrbar...UND von jedweder Person , die die Mofa-Prüf-Besch. abgelegt hat, oder noch ablegen wird...
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.

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