Ankauf-/Überführung von LKfzg von Niederlande nach Deutschland

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Fichte
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Ankauf-/Überführung von LKfzg von Niederlande nach Deutschland

Beitrag von Fichte » Mi 22. Jan 2020, 18:05

Besonderheiten bei Ankauf-/Überführung von LKfzg aus Niederlande/Netherlands:

In den Niederlanden sind LKfzg grundsätzlich zulassungspflichtig, daher wird dort eine Zulassungsbescheinigung von der Zulassungsstelle erteilt. Diese Zulassungsbescheinigung Teil I der Niederlande nennt sich „Kentekenbewijs Deel I“. Zusätzlich gibt es eine Chipkarte, welche die technische Prüfung der Niederlande beinhaltet.

Niederländische Autofahrer besitzen oft nur diesen Teil, da der „Kentekenbewijs Deel II“ erst bei Abmeldung für den Export erstellt wird. Der Kentekenbewijs Deel II ist ein grünes DIN-A4-Blatt mit hellgelben Streifen, der linke Rand ist rosa. Oben links sind Laschen eingeritzt, in der u.a. die Chipkarte eingesteckt werden kann.

Für die Zulassung, soweit gewünscht oder notwendig, außerhalb der Niederlande und innerhalb von Deutschland muss aber auch dieser Teil vorgelegt werden. Sofern der Kentekenbewijs Deel II nicht vorliegt/vorliegen sollte, ist der Verkäufer dafür zuständig, dass dieses Papier erstellt wird. Für eine neuerliche Zulassung den Nachweis der niederländische Hauptuntersuchung („Keuringsrapport“) nicht vergessen.

Gegebenenfalls liegt zu diesem Leichtkraftfahrzeug in den Niederlanden auch eine alte Zulassungsbescheinigung vor. Diese bestand früher lange Zeit aus Kentekenbewijs Deel IA, IB und Deel II und ergibt aneinandergelegt auch die Größe eines DIN-A4-Blattes. Auch mit diesen Teilen kann das Fahrzeug in Deutschland umgeschrieben und zugelassen werden.

Unterschiede bei der Zulassung von Leichtkraftfahrzeugen in Deutschland:


Leichtkraftfahrzeuge mit bis zu 425 kg (Leergewicht), 6 kw, zweisitzig, vierrädrig, Dieselmotoren nicht mehr als 500 ccm Hubraum und nicht mehr als 50 ccm bei Fremdzündern müssen in Deutschland nicht zugelassen werden, es reicht ein Versicherungsschein und eine COC-Bescheinigung oder Datenblatt vom Hersteller oder eine Einzelgenehmigung/Betriebserlaubnis nach vorherigem Gutachten nach § 21 StVZO, und das kleine Versicherungskennzeichen.

Leichtkraftfahrzeuge über 425 kg (Leergewicht) oder mehr als 6 kw oder mehr als 50 ccm bei Fremdzündern (mehr als 500 ccm bei Dieselmotoren) bzw. mehr als zwei Sitze sind in Deutschland zulassungspflichtig, hier werden beide Kentekenbewijs (Deel I + II) wie auch die niederländische Hauptuntersuchung („Keuringsrapport“) für eine Zulassung in Deutschland benötigt.

Auf die Problematik der Zulassungspflicht von den Dieselmotoren mit mehr als 500 ccm wird hier vertiefend eingegangen:

viewtopic.php?f=2&t=10128


Für den Ankauf und die Überführung nach Deutschland (rollend, selbstfahrend) auf der Straße werden nachfolgende Unterlagen benötigt:

Kaufvertrag oder Rechnung,
Zulassungsbescheinigung „Kentekenbewijs“ und „Kentekenbewijs Deel II“ (wenn eine neuerliche Zulassung in Deutschland erfolgen soll nebst Nachweis niederländische Hauptuntersuchung („Keuringsrapport“))
EWG-Übereinstimmungsbescheinigung („Confirmation of Conformity“, „COC“)
National Auto Pass („NAP“). Der „NAP“ gibt den Kilometerstand des Fahrzeuges bei jeder Inspektion an und kann seitens des Verkäufers zur Verfügung gestellt werden, muss aber nicht zwingend mitgeführt werden
Grüne Versichertenkarte (soweit möglich)
Versicherungsnachweis

Außerdem muss das Auto in den Niederlanden beim RDW zur "uitvoer" gemeldet werden, das kann der Vorbesitzer / Händler vorher schon tun oder Du über eine Zulassungsstelle in Deutschland zusammen mit dem Ummelden.

Die Zulassungsbescheinigung („Kentekenbewijs“) muss von den nationalen Behörden (Niederlande) bei Überführung nach Deutschland eingezogen werden und kann jedoch für die Überführung nach Deutschland noch zeitlich befristet ausgestellt bzw. beschränkt werden. Nur dieses Dokument wird vernichtet/erlischt, die COC-Bescheinigung bleibt.

Für den Ankauf und die Überführung nach Deutschland können abgemeldete LKfzg auf dem Anhänger mit nachfolgenden Unterlagen transportiert werden:

Kaufvertrag oder Rechnung
(„Kentekenbewijs Deel II“ wenn eine neuerliche Zulassung in Deutschland erfolgen soll nebst Nachweis niederländische Hauptuntersuchung („Keuringsrapport“))
EWG-Übereinstimmungsbescheinigung („Confirmation of Conformity“, „COC“)
National Auto Pass“ („NAP“). Der „NAP“ gibt den Kilometerstand des Fahrzeuges bei jeder Inspektion an und kann seitens des Verkäufers zur Verfügung gestellt werden, ist jedoch nicht zwingend notwendig.

Außerdem muss das Auto in den Niederlanden beim RDW zur "uitvoer" gemeldet werden, das kann der Vorbesitzer / Händler vorher schon tun oder Du über eine Zulassungsstelle in Deutschland zusammen mit dem Ummelden.

Zusatz:

Fahrzeuge, die nach Deutschland importiert werden, gleich, ob Neufahrzeuge oder Gebrauchtfahrzeuge, und für die keine COC-Dokumente existieren, müssen im Wege der Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis mittels Gutachten nach § 21 StVZO (Gebrauchtfahrzeuge) bzw. § 13 EG-Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (EG-FGV) bei Neufahrzeugen zugelassen werden. Die Gebühren liegen je nach Fahrzeug zwischen 43,60 € und 138,00 €, zuzüglich der Kosten für ein Sachverständigengutachten in Höhe von 100,00 - 200,00 EUR.
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.

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