Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Fahrzeugpapiere, Führerscheinfragen, ...die ganze Bürokratie.

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Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Fichte » So 19. Jan 2020, 18:20

Im Zuge einer Aktualisierung der FEV im letzten Kalenderjahr, nebst einer Änderung der Übergangsvorschriften, hier mal eine „Zusammenfassung“ (Diplomarbeit) der Rechtslage. Dieser Thread wurde von mir (auf Wunsch Dritter) mal neu aufgesetzt.

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Verkehr (Fassung 1999 bis 31.08.2002)
Bundestagsdrucksache 443/98, http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/1998/D443+98.pdf
(Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/bt? ... Desc%3Dall)


§ 4 Abs. 1 S. 2: (S. 15 von 396, auszugsweise)
... ausgenommen von einer Fahrerlaubnis sind
einspurige, einsitzige Fahrräder mit bauartbedingter Geschwindigkeit auf ebener Fahrbahn mit nicht mehr als 25 km/h....
nach der Bauart bedingt zum Gebrauch für körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer Bauart bestimmten Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle)
...Arbeitsmaschinen...

§ 5 Abs. 1: (S. 16 von 396, auszugsweise)
Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) mit einer durch die Bauart bedingten Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h führt, muß in einer Prüfbescheinigung nachgewiesen haben, dass er

... ausreichende Kenntnisse der für das führen des Kraftfahrzeuges maßgebenden und gesetzlichen Vorschriften hat
...mit den Gefahren des Straßenverkehrs und der Abwehr von Gefahren vertraut ist.

§ 76 Übergangsrecht: (S. 102 ff. von 396, auszugsweise)

Abs. 2 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 2):

... als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch zum Gebrauch für gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit zwei Sitzen, bei nicht mehr als 300 kg und BbH mit nicht mehr als 30 km/h und wenn diese bis zum 30.06.1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn diese bis 28.02.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

und

Abs. 4 (zu § 5 Abs. 4, Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle):

gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. S. 2 Nr. 1 bezeichneten Kraftfahrzeuge, die vor dem 01.04.1980 das 15.te Lebensjahr vollendet haben.

(Anmerkung meinerseits: Führer, die vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen somit nur „Mofas“ und nicht Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h Fahrerlaubnisfrei führen)

Besitzstände (251 ff von 396)
Dort wird die Besitzstandsproblematik gesondert erläutert und weiter abgehandelt.

Die Fahrerlaubnisverordnung hat in der Folge (viele) weitere Änderungen erfahren, auch und insbesondere die Vorschriften zum § 76 Übergangsrecht. Bedingt durch die Möglichkeit nach Inkraftreten der letztgenannten Verordnung war es bis 31.08.2002 möglich, eine Prüfbescheinigung für motorisierte Krankenfahrstühle mit einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h zu erhalten.


Sodann wurde diese Möglichkeit beendet und in der aktuellen Fassung sind die Besitzschutzregelungen (Stand 31.12.2019] wie folgt geregelt worden:

Fahrerlaubnisverordnung (FEV) in der aktuell gültigen Fassung) (2019)

§ 4 FEV: (http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV%20neu/FeV04.htm)

1Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.
2Ausgenommen sind

1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung
1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
2. Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm),
3.Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.


§ 76 FEV Übergangsbestimmungen: (http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV%20neu/FeV76.htm)

§ 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle):
Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.

3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b):
gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.


In der Summe sind mithin die alten Regelungen und Übergangsvorschriften (1999 - 31.08.2002) und die aktuelle Übergangsvorschrift (Stand 31.12.2019] bei der Beurteilung der Fahrerlaubnisfreiheit (für Personen vor 01.04.1965 geboren) einzelner Mofas/Krankenfahrstühle (nebst und gegebenenfalls der erteilten Prüfbescheinigung in der Zeit von 1999 - 31.08.2002) anzuwenden.
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Fichte » So 19. Jan 2020, 18:21

Und jetzt? Freu ich mich über eine aktuelle/altes Aufflammen der Diskussion, belastbares Material habe ich oben verlinkt.

Vielleicht entsteht ja sodann ein Nenner über die Möglichkeiten.... 019)
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von guidolenz123 » So 19. Jan 2020, 18:27

Fichte hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 18:21
Und jetzt? Freu ich mich über eine aktuelle/altes Aufflammen der Diskussion, belastbares Material habe ich oben verlinkt.

Vielleicht entsteht ja sodann ein Nenner über die Möglichkeiten.... 019)
Über was sollen wir diskutieren ..ich sehe keine Fragestellung ......... :mrgreen:

Aber schau doch mal hier....(ist die LKFZ-Gruppe in FB , die ich vor einiger Zeit als Admin übernahm.)

https://www.facebook.com/groups/159830951236645/

Mal Zusammenfassung aus meiner Fb-Gruppe...

Aus gegebenem Anlass eine Info zu Krankenfahrstühlen alter Bauart (bis Baujahr Sept 2002)

Eingetragene Krankenfahrstühle bis Bj Sept.2002 haben Bestandsschutz und können von ALLEN Personen die vor April 1965 geboren worden sind ohne jede Fahrerlaubnis und auch ohne Mofa-Prüf-Bescheinigung ,oder von Personen die ihre Mofa-Prüf-Bescheinigung vor Sept. 2002 gemacht haben ohne weiter Bedingungen genutzt werden. In den Papieren muss allerdings Krankenfahrstuhl eingetragen sein. Neue erstmalige Eintragungen "Krankenfahrstuhl" gibt es seit Sept. 2002 nicht mehr...die alten Dinger haben allerdings Bestandsschutz ,genau wie die Regelungen , die ich oben beschrieb.

Zusatz:

Seit 2017 kann man mit Mofaprüfbescheinigung (oder wenn vor April 1965 geboren ohne Alles) auch 25 Km/h-Apen u andere solche Dreiräder !!! fahren, weil diese Dreiräder seit 2017 als Mofa (sogar 2-sitzig ) gelten.

Dies gilt NICHT !!! für 4-Räder...
Gruß Guido
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » So 19. Jan 2020, 18:43

guidolenz123 hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 18:27
Über was sollen wir diskutieren ..ich sehe keine Fragestellung ......... :mrgreen:
Ich hab eine gefunden 019)
Fichte hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 18:20
Abs. 4 (zu § 5 Abs. 4, Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle):

gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. S. 2 Nr. 1 bezeichneten Kraftfahrzeuge, die vor dem 01.04.1980 das 15.te Lebensjahr vollendet haben.

(Anmerkung meinerseits: Führer, die vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen somit nur „Mofas“ und nicht Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h Fahrerlaubnisfrei führen)
(Rote Hervorhebung von mir)
guidolenz123 hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 18:27
Eingetragene Krankenfahrstühle bis Bj Sept.2002 haben Bestandsschutz und können von ALLEN Personen die vor April 1965 geboren worden sind ohne jede Fahrerlaubnis und auch ohne Mofa-Prüf-Bescheinigung ,oder von Personen die ihre Mofa-Prüf-Bescheinigung vor Sept. 2002 gemacht haben ohne weiter Bedingungen genutzt werden.[/color]
Die Mofaprüfbescheinigung ist nicht identisch zur Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung. Um auch die Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle zu erwerben mussten 4 zusätzliche Prüfungsfragen beantwortet werden.

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Fichte » So 19. Jan 2020, 18:47

Jap, das ist eine der Divergenzen, welche sich hier vorliegend ergeben.... 019)

Da kennt noch jemand die „alten“ Threads.... 033)
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von guidolenz123 » So 19. Jan 2020, 18:48

Metaphysik hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 18:43
guidolenz123 hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 18:27
Über was sollen wir diskutieren ..ich sehe keine Fragestellung ......... :mrgreen:
Ich hab eine gefunden 019)
Fichte hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 18:20
Abs. 4 (zu § 5 Abs. 4, Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle):

gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. S. 2 Nr. 1 bezeichneten Kraftfahrzeuge, die vor dem 01.04.1980 das 15.te Lebensjahr vollendet haben.

(Anmerkung meinerseits: Führer, die vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen somit nur „Mofas“ und nicht Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h Fahrerlaubnisfrei führen)
(Rote Hervorhebung von mir)
guidolenz123 hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 18:27
Eingetragene Krankenfahrstühle bis Bj Sept.2002 haben Bestandsschutz und können von ALLEN Personen die vor April 1965 geboren worden sind ohne jede Fahrerlaubnis und auch ohne Mofa-Prüf-Bescheinigung ,oder von Personen die ihre Mofa-Prüf-Bescheinigung vor Sept. 2002 gemacht haben ohne weiter Bedingungen genutzt werden.[/color]
Die Mofaprüfbescheinigung ist nicht identisch zur Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung. Um auch die Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle zu erwerben mussten 4 zusätzliche Prüfungsfragen beantwortet werden.
Stümmt...aber esrt ab Sept. 2002... !!!
Bei zur Mofa-Prüf-Besch bis Sept.2002 war das anders ...Mofa = Krankenfahrstuhl...
Bis Geburtstag 1 April 1965 braucht man für Mofa und Krankenfahrstuhl gar nix..... ganz sicher....

lies einfach alles weiter oben von mir Geschriebene und Verlinkte ..da wirst Du DAS genauso wiederfinden...
Gruß Guido
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Fichte » So 19. Jan 2020, 18:57

:D werde ich machen, ich bin belehrbar.... :wink:
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » So 19. Jan 2020, 18:58

Metaphysik hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 18:43
Die Mofaprüfbescheinigung ist nicht identisch zur Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung. Um auch die Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle zu erwerben mussten 4 zusätzliche Prüfungsfragen beantwortet werden.
guidolenz123 hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 18:48
Stümmt...aber esrt ab Sept. 2002... !!!
Bei zur Mofa-Prüf-Besch bis Sept.2002 war das anders ...Mofa = Krankenfahrstuhl...
Bis Geburtstag 1 April 1965 braucht man für Mofa und Krankenfahrstuhl gar nix..... ganz sicher....

lies einfach alles weiter oben von mir Geschriebene ..da wirst Du DAS genauso wiederfinden...
Seit September 2002 gibt es eine Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung? Du meinst bis September 2002 gab es eine?

Für Muster müsste ich jetzt länger wühlen, schaffe ich heute vermutlich mehr, aber es war doch so

Bis 1999 brauchte man die Kl. 5 für Krankenfahrstühle der alten Bauart (25km/h). Von 1999 - 2002 konnte eine Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung erwerben, seit 2002 braucht man AM oder Kl. 5 oder die Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung. Bis 1999 langte es weder mit Gnade der frühen Geburt noch einer Mofaprüfbescheinigung zum Führen eines Krankenfahrstuhls (25km/h). Wo ist die Stelle an der steht das ältere Semester ebenfalls von der Pflicht zur Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung oder einer anderen Legimitation befreit sind?

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Fichte » So 19. Jan 2020, 19:33

Also, nach der alten Übergangsregelung bezog sich die Freigabe für jene und vor 01.04.1965 geborene nur (!) auf das Mofa, welches in der aktuellen Übergangsregelung so übernommen wurde:
A5F96C18-A38E-4A8F-BC6B-B410143FE7F2.jpeg
A5F96C18-A38E-4A8F-BC6B-B410143FE7F2.jpeg (138.05 KiB) 7729 mal betrachtet
Explizit nur auf § 4 Abs.1 Satz 2 Nummer 1.....

Die Mofa/Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung in der Zeit von 1999 - 31.08.2002 kann in der Bundestagsdrucksache (S. 112 und 113 von 396) als Vorlage/Vorgabe nachgesehen werden.... http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/1998/D443+98.pdf

War auch für mich müßig, sich da durchzulesen... 022)

Und (!) zwei Juristen vertreten oftmals drei Meinungen.... keinerlei Kritik an jedweder Ansicht, rein offene Diskussion welche unsere Bundesregierung durch deren Maßregelungen vorgibt, ohne (teilweise) darüber nachgedacht zu haben... 019) 019) 019) 019)
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von guidolenz123 » So 19. Jan 2020, 19:43

Es gibt ein paar Urteile dazu (eins aus Leipzig)...Mofa und Krankenfahrstuhl waren damnals gleichgestellt...und bleiben es soweit....per Bestandsgarantie dürfen die alte (Geb vor 1 April 1965) Mofa und Krankenfahrstühle ohne alles fahren....gaaaanz sicher...habe nur die Urteile nicht mehr parat....das gleiche gilt für Mofa-Prüf-Besch vor 2002 Sept.....
Das ist eine der wenigen wirklich abgeklärten rechtl Regelungen.....

Krankenfahrstuhlprüf-Besch gibt es erst !!! seit 2002...nicht davor..davor war Mofa = Krankenfahrstuhl...wg Bestandsgarantie gilt das auch weiter...sowohl für völlig freies Fahren für Fahrer bis Bj 1965 April, als auch für die Prüf-Besch selbst bis Sep 2002...
Gruß Guido
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » So 19. Jan 2020, 19:56

guidolenz123 hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 19:43
.
Krankenfahrstuhlprüf-Besch gibt es erst !!! seit 2002...nicht davor..davor war Mofa = Krankenfahrstuhl...
Siehe Bild von 1998 Seite 113 Fichtes Link http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/1998/D443+98.pdf
Mofa und/oder Krankenfahrstuhl - Nichtzutreffendes streichen ..

Sowie auch die Differenzierung dort ab Seite 110 für Mofa- und Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Fichte » So 19. Jan 2020, 20:04

:oops: ich lese schon, da habe ich eine Diskussion losgetreten, welche etwas länger schwelt... 072)
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von guidolenz123 » So 19. Jan 2020, 20:11

Metaphysik hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 19:56
guidolenz123 hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 19:43
.
Krankenfahrstuhlprüf-Besch gibt es erst !!! seit 2002...nicht davor..davor war Mofa = Krankenfahrstuhl...
Siehe Bild von 1998 Seite 113 Fichtes Link http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/1998/D443+98.pdf
Mofa und/oder Krankenfahrstuhl - Nichtzutreffendes streichen ..

Sowie auch die Differenzierung dort ab Seite 110 für Mofa- und Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung

Hier (bei Mofa und Krankenfahrstuhl (damals) geht es nicht um Fahrerlaubnis-Klassen
Mofa-Prüf-Besch war und ist keine Fahrerlaubnis, sondern lediglich eine Bescheinigung darüber eine Prüfung (Mofaprüf) abgelegt zu haben,,,deshalb kann diese auch nicht entzogen werden (ist halt keine Erlaubnis, die man entziwehen könnte, sondern nur eine Tatsachenfaststellung...sowas kann man per definitionem nicht entziehen.....
das mit Mofa und auch Krankenfahrstuhl ohne alles bei Fahrern geb vor April 1965 unde auch Mofa-Prüf-Besch bis 2002 berechtigt zum Fahren nvon Krankebnfahrstühlen jeglicher Art , ist seit ewig vor höchsten Gerichten so festgestellt...dafür (und das macht ein Jurist praktiasch niemals) lege ich meine Hand ins Feuer

ich korrigier den Text jetzt nicht mehr auf überflüssige Buchstaben etc...bin jetzt am Relaxen... 8) 8) 8)
Gruß Guido
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » So 19. Jan 2020, 20:26

Das Problem ist das FEB Mitarbeiter und auch Polizisten mit denen ich dazu in Kontakt stand das leider nicht so sehen. Beide Vertreter ihrer Berufsgruppen waren keine vom Typ Dienst nach Vorschrift, und sehr wissbegierig. Es wäre deshalb schön nur eine schriftliche Bestätigung, Urteil z.B. zu haben, aus dem genau(!) hervorgeht das vor dem 01.04.1965 geborene Personen Krankenfahrstühle alter Art (25 km/h) ohne alles fahren dürfen. Auf eine Wahrheitsprobe mit Deiner Hand über dem Gartengrill lassen die sich leider nicht ein. Lieber schreiben die eine Anzeige wegen FoFE, zumindest wenn man mehrfach die 20 Euro nach Bussgeldkatalog bezahlt hat.

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von guidolenz123 » So 19. Jan 2020, 20:38

Metaphysik hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 20:26
Das Problem ist das FEB Mitarbeiter und auch Polizisten mit denen ich dazu in Kontakt stand das leider nicht so sehen. Beide Vertreter ihrer Berufsgruppen waren keine vom Typ Dienst nach Vorschrift, und sehr wissbegierig. Es wäre deshalb schön nur eine schriftliche Bestätigung, Urteil z.B. zu haben, aus dem genau(!) hervorgeht das vor dem 01.04.1965 geborene Personen Krankenfahrstühle alter Art (25 km/h) ohne alles fahren dürfen. Auf eine Wahrheitsprobe mit Deiner Hand über dem Gartengrill lassen die sich leider nicht ein. Lieber schreiben die eine Anzeige wegen FoFE, zumindest wenn man mehrfach die 20 Euro nach Bussgeldkatalog bezahlt hat.

Na gut....
Jetzt ohne Hand auf Grill

BVerwG v. 31.01.2002

https://verkehrslexikon.de/Texte/Krankenfahrstuhl01.php

Lies es Dir durch und Du wirst erkennen...
Es geht zwar erst mal darum , ob man für die von mir geschilderte Krankenfahrstuhl-Regelung behindert sein muss (was verneint wird...desweiteren wird hier gerichtsseits benannt , dass Fahrer mit Bj vor 1965 Krankenfahrstühele nach Lust und Laune führen dürfen...ohne Alles....
Gruß Guido
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Fichte » So 19. Jan 2020, 20:51

101) ich schaue es mir - morgen - auch nochmals an.... 023)
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » So 19. Jan 2020, 21:02

guidolenz123 hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 20:38

Na gut....
Jetzt ohne Hand auf Grill

BVerwG v. 31.01.2002

https://verkehrslexikon.de/Texte/Krankenfahrstuhl01.php

Lies es Dir durch und Du wirst erkennen...
Es geht zwar erst mal darum , ob man für die von mir geschilderte Krankenfahrstuhl-Regelung behindert sein muss (was verneint wird...desweiteren wird hier gerichtsseits benannt , dass Fahrer mit Bj vor 1965 Krankenfahrstühele nach Lust und Laune führen dürfen...ohne Alles....
Uff, nicht einfach zu lesen. Bisher konnte ich dem Text nicht entnehmen ob der Betreffende eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle hatte. So wie ich es lese könnte das m.M.n. so gewesen sein, da die Fahrerlaubnisfreiheit für ihn mangels Gebrechen umstritten war. Das wurde ja im Urteil geklärt, Gebrechen egal. FE frei heisst ja nicht Prüfbescheinigungsfrei. Im Text wird auch aufgeführt
Die hiernach scheinbar umfassende Fahrerlaubnisfreiheit solcher Fahrzeuge schränkt § 5 Abs. 1 FeV in gewisser Weise dadurch ein, dass derjenige, der einen Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h führen will, in einer Prüfung ausreichende Kenntnisse der Straßenverkehrsregeln und das Vertrautsein mit den Gefahren des Straßenverkehrs nachgewiesen haben muss.
Das brachte mich auf den Gedanken das er vielleicht eine Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung hatte.

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von guidolenz123 » So 19. Jan 2020, 21:08

Fichte hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 20:51
101) ich schaue es mir - morgen - auch nochmals an.... 023)
ich hatte mir iwo mal eine diesbetreffende §§-Kette gebastelt...finde diese nur leider seit längerem nicht mehr (habs irgendwo ausgedruckt und abgeheftet ) ...und das Ganze ist wirklich dermaßen kompliziert, dass ich zu einer weiteren Recherche zu dieser Kette a) keine Lust mehr habe (ich weiß ja ,dass es stimmt) und b) ich auch nicht mehr die alten gesetzl. Regelungen buchmäßig parat habe...

Da muss so ein Urteil genügen... :wink:
Reich aber auch...

Vor 12-13 Jahren führte ich zu dem Thema einen längeren Schriftwechsel auch mit der ADAC-Rechtsabteilung...
Diese war zunächst skeptisch, gab mir schlussendlich vollumfänglich Recht....war interessant...
ich hatte auch 2-3 Gerichtsentscheide hier im Umkreis zum gleichen Thema...konnte auch da die Gerichte überzeugen...meine Mandanten durften weiter fahren....obschon durch Suff fahrerlaubnislos geworden....die fuhren damals auf mein Anraten DUO's... :wink:

Bild

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Mein jüngster Sohn war mehr oder weniger der Auslöser für meine damalige Recherche....er war aber für die 2002-Mofa-Prüf-Besch-Lösung zu jung...er brauchte für das Duo bereits (in 2006) die "Moped"-Fahrerlaubnis...er hat dann damit das DUO gefahren und später (mit 17 mit PKW-Fahrerlaubnis für begleitetes Fahren) allein ohne Begleitung ab 17 den Lyra fahren dürfen..zumindest öfters....teils ganz.....da musste ich vorübergehend den porsche auch auf Kurzstrecke bewegen.... :lol: :lol: :lol:
Gruß Guido
Stattlicher Satzverständiger für sprachliche Irritationen
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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Metaphysik » So 19. Jan 2020, 21:12

guidolenz123 hat geschrieben:
So 19. Jan 2020, 21:08
ich hatte auch 2-3 Gerichtsentscheide hier im Umkreis zum gleichen Thema...konnte auch da die Gerichte überzeugen...meine Mandanten durften weiter fahren....obschon durch Suff fahrerlaubnislos geworden....die fuhren damals auf mein Anraten DUO's... :wink:
Die Urteile sind nirgendwo einsehbar? 017)

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Re: Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell

Beitrag von Fichte » So 19. Jan 2020, 21:18

Wir werden es wieder herausfinden und belegen, sodann möge in Folge unseres Forums wieder Rechtsklarheit in der BRD bestehen! 019) 019) 019) 019) 019) 019) 019) 019) 019)

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