Mofa/Krankenfahrstühle Fahrerlaubnis aktuell
Verfasst: So 19. Jan 2020, 18:20
Im Zuge einer Aktualisierung der FEV im letzten Kalenderjahr, nebst einer Änderung der Übergangsvorschriften, hier mal eine „Zusammenfassung“ (Diplomarbeit) der Rechtslage. Dieser Thread wurde von mir (auf Wunsch Dritter) mal neu aufgesetzt.
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Verkehr (Fassung 1999 bis 31.08.2002)
Bundestagsdrucksache 443/98, http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/1998/D443+98.pdf
(Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/bt? ... Desc%3Dall)
§ 4 Abs. 1 S. 2: (S. 15 von 396, auszugsweise)
... ausgenommen von einer Fahrerlaubnis sind
einspurige, einsitzige Fahrräder mit bauartbedingter Geschwindigkeit auf ebener Fahrbahn mit nicht mehr als 25 km/h....
nach der Bauart bedingt zum Gebrauch für körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer Bauart bestimmten Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle)
...Arbeitsmaschinen...
§ 5 Abs. 1: (S. 16 von 396, auszugsweise)
Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) mit einer durch die Bauart bedingten Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h führt, muß in einer Prüfbescheinigung nachgewiesen haben, dass er
... ausreichende Kenntnisse der für das führen des Kraftfahrzeuges maßgebenden und gesetzlichen Vorschriften hat
...mit den Gefahren des Straßenverkehrs und der Abwehr von Gefahren vertraut ist.
§ 76 Übergangsrecht: (S. 102 ff. von 396, auszugsweise)
Abs. 2 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 2):
... als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch zum Gebrauch für gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit zwei Sitzen, bei nicht mehr als 300 kg und BbH mit nicht mehr als 30 km/h und wenn diese bis zum 30.06.1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn diese bis 28.02.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
und
Abs. 4 (zu § 5 Abs. 4, Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle):
gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. S. 2 Nr. 1 bezeichneten Kraftfahrzeuge, die vor dem 01.04.1980 das 15.te Lebensjahr vollendet haben.
(Anmerkung meinerseits: Führer, die vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen somit nur „Mofas“ und nicht Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h Fahrerlaubnisfrei führen)
Besitzstände (251 ff von 396)
Dort wird die Besitzstandsproblematik gesondert erläutert und weiter abgehandelt.
Die Fahrerlaubnisverordnung hat in der Folge (viele) weitere Änderungen erfahren, auch und insbesondere die Vorschriften zum § 76 Übergangsrecht. Bedingt durch die Möglichkeit nach Inkraftreten der letztgenannten Verordnung war es bis 31.08.2002 möglich, eine Prüfbescheinigung für motorisierte Krankenfahrstühle mit einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h zu erhalten.
Sodann wurde diese Möglichkeit beendet und in der aktuellen Fassung sind die Besitzschutzregelungen (Stand 31.12.2019] wie folgt geregelt worden:
Fahrerlaubnisverordnung (FEV) in der aktuell gültigen Fassung) (2019)
§ 4 FEV: (http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV%20neu/FeV04.htm)
1Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.
2Ausgenommen sind
1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung
1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
2. Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm),
3.Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
§ 76 FEV Übergangsbestimmungen: (http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV%20neu/FeV76.htm)
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle):
Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.
3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b):
gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.
In der Summe sind mithin die alten Regelungen und Übergangsvorschriften (1999 - 31.08.2002) und die aktuelle Übergangsvorschrift (Stand 31.12.2019] bei der Beurteilung der Fahrerlaubnisfreiheit (für Personen vor 01.04.1965 geboren) einzelner Mofas/Krankenfahrstühle (nebst und gegebenenfalls der erteilten Prüfbescheinigung in der Zeit von 1999 - 31.08.2002) anzuwenden.
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Verkehr (Fassung 1999 bis 31.08.2002)
Bundestagsdrucksache 443/98, http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/1998/D443+98.pdf
(Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/bt? ... Desc%3Dall)
§ 4 Abs. 1 S. 2: (S. 15 von 396, auszugsweise)
... ausgenommen von einer Fahrerlaubnis sind
einspurige, einsitzige Fahrräder mit bauartbedingter Geschwindigkeit auf ebener Fahrbahn mit nicht mehr als 25 km/h....
nach der Bauart bedingt zum Gebrauch für körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer Bauart bestimmten Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle)
...Arbeitsmaschinen...
§ 5 Abs. 1: (S. 16 von 396, auszugsweise)
Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) mit einer durch die Bauart bedingten Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h führt, muß in einer Prüfbescheinigung nachgewiesen haben, dass er
... ausreichende Kenntnisse der für das führen des Kraftfahrzeuges maßgebenden und gesetzlichen Vorschriften hat
...mit den Gefahren des Straßenverkehrs und der Abwehr von Gefahren vertraut ist.
§ 76 Übergangsrecht: (S. 102 ff. von 396, auszugsweise)
Abs. 2 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 2):
... als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch zum Gebrauch für gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit zwei Sitzen, bei nicht mehr als 300 kg und BbH mit nicht mehr als 30 km/h und wenn diese bis zum 30.06.1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn diese bis 28.02.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
und
Abs. 4 (zu § 5 Abs. 4, Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle):
gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. S. 2 Nr. 1 bezeichneten Kraftfahrzeuge, die vor dem 01.04.1980 das 15.te Lebensjahr vollendet haben.
(Anmerkung meinerseits: Führer, die vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen somit nur „Mofas“ und nicht Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h Fahrerlaubnisfrei führen)
Besitzstände (251 ff von 396)
Dort wird die Besitzstandsproblematik gesondert erläutert und weiter abgehandelt.
Die Fahrerlaubnisverordnung hat in der Folge (viele) weitere Änderungen erfahren, auch und insbesondere die Vorschriften zum § 76 Übergangsrecht. Bedingt durch die Möglichkeit nach Inkraftreten der letztgenannten Verordnung war es bis 31.08.2002 möglich, eine Prüfbescheinigung für motorisierte Krankenfahrstühle mit einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h zu erhalten.
Sodann wurde diese Möglichkeit beendet und in der aktuellen Fassung sind die Besitzschutzregelungen (Stand 31.12.2019] wie folgt geregelt worden:
Fahrerlaubnisverordnung (FEV) in der aktuell gültigen Fassung) (2019)
§ 4 FEV: (http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV%20neu/FeV04.htm)
1Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.
2Ausgenommen sind
1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung
1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
2. Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm),
3.Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
§ 76 FEV Übergangsbestimmungen: (http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV%20neu/FeV76.htm)
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle):
Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.
3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b):
gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.
In der Summe sind mithin die alten Regelungen und Übergangsvorschriften (1999 - 31.08.2002) und die aktuelle Übergangsvorschrift (Stand 31.12.2019] bei der Beurteilung der Fahrerlaubnisfreiheit (für Personen vor 01.04.1965 geboren) einzelner Mofas/Krankenfahrstühle (nebst und gegebenenfalls der erteilten Prüfbescheinigung in der Zeit von 1999 - 31.08.2002) anzuwenden.