Ich hab jetzt nachgefragt:
Das sogenannte COC Zertifikat (in Worten: "Certificate of Conformity") hat den Status einer EG - Betriebserlaubnis.
Mit dieser benötigt man keine separate deutsche Betriebserlaubnis.
Wenn deine Unterlagen so ausschauen, dann ist alles in Ordnung, geh damit zur Versicherung und alles ist gut:
(Lediglich für PKW wird die "EG- Betriebserlaubnis" benötigt um damit eine Zulassungsbescheinigung Teil I und II zu erwerben, die für LKFZ der Klasse L6e in Deutschland aber nicht ausgestellt werden. Quelle: Kraftfahrtbundesamt)
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Anbei noch eine erläuterung, wie du eine BE in eine EG- Betriuebserlaubnis umwandeln kannst:
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) informiert
Vor Neufassung der Rahmenrichtlinie 70/156/EWG kann eine Umstellung bestehender (1)
und die Erteilung neuer (2) Allgemeiner Betriebserlaubnisse auf die zukünftige Form der EGTypgenehmigungen
erfolgen.
Gilt für Fahrzeuge der Klassen
M2, M3, N und O
(1) Bestehende Allgemeine Betriebserlaubnisse (ABE) können ab sofort auf die zukünftige
Form der EG-Typgenehmigung (EGTG) umgestellt werden.
Beschreibungsbogen und Technischer Bericht müssen dabei den Vorgaben der neuen Rahmenrichtlinie
entsprechen.
a) Die auf die neue Form umgestellte Genehmigung kann weiterhin den bisherigen nationalen
Teil nach dem Merkblatt zur Erstellung von Gutachten einschließlich Typbeschreibung
(MGT) enthalten.
Die Darstellung des nationalen Teils sollte auf einem gesonderten Blatt (Anlage) erfolgen,
damit es beim Übergang auf die tatsächliche EGTG problemlos entfallen kann.
Die bisher ggf. erteilten Ausnahmen bleiben so bestehen und können weiterhin in die Zulassungspapiere
aufgenommen werden.
b) Die auf die neue Form umgestellte Genehmigung kann auch ohne den nationalen Teil
erteilt werden. In diesem Fall muss diese Genehmigung den Anforderungen der Rahmenrichtlinie
entsprechen.
Die bisher möglicherweise erteilten Ausnahmen entfallen und dürfen nicht mehr in die Zulassungspapiere
aufgenommen werden.
Die auf die neue Form umgestellte Genehmigung kann auf Wunsch auch bereits eine EGkonforme
Genehmigungsnummer erhalten.
Beispiel: DE*2007/???*0000*00
(sobald die Nummer der neuen Rahmenrichtlinie bekannt ist)
Die bisherige ABE-Nummer entfällt. Auf die Angabe der Genehmigungsnummer auf dem
Fabrikschild kann gemäß der bisherigen Festlegung bis zur Umstellung auf die EGTG weiterhin
verzichtet werden.
Die auf die neue Form durch Nachtrag umgestellte Genehmigung bleibt bis zur Überführung
in den EG-Rechtskreis eine nationale ABE.
Der Genehmigungsbogen wird daher einen deutlichen Hinweis auf den §20 StVZO enthalten.
Die auf die neue Form umgestellte Genehmigung kann nach Inkrafttreten der Rahmenrichtlinie
auf Wunsch problemlos in eine EGTG umgewandelt werden.
Die Überführung der umgewandelten Genehmigung in den EG-Rechtskreis erfolgt, bis
auf eine Verwaltungspauschale von 22,00 €, gebührenfrei.
Die neu festgelegte Genehmigungsnummer
DE*2007/???*0000*00
wird lediglich wie folgt geändert:
e1*2007/???*0000*00
Diese Genehmigungsnummer ist auf dem Fabrikschild anzubringen.
(2) Neue ABEse können ab sofort ebenfalls in der zukünftigen Form der EGTG erteilt
werden.
Es gelten die Typabgrenzungskriterien gemäß Anhang II der Rahmenrichtlinie.
Auch hier kann auf Wunsch auf den nationalen Teil verzichtet werden.
Die Erteilung von Ausnahmen von der StVZO ist dann aber nicht möglich.
Alle aufgeführten Bedingungen, für die Umstellung bestehender Genehmigungen, gelten
auch für die Erteilung neuer Genehmigungen (siehe a), b)).
Auch diese Genehmigungen bleiben bis zur endgültigen Überführung in den EG-Rechtskreis
nationale Genehmigungen.
Die Überführung in den neuen Rechtskreis ist ebenfalls, bis auf eine Verwaltungspauschale
von 22,00 €, gebührenfrei.
Für die Zulassung der Fahrzeuge ist bis zur Überführung in den neuen Rechtskreis die Ausstellung
von Übereinstimmungsbescheinigungen (CoC) nach Rahmenrichtlinie nicht möglich.