Ist zwar schon etwas älter das Thema aber immer noch TOPaktuell!
NEIN , Herr Toeff und GuidoLenz, sie haben das nicht abschließend geklärt! Und sogar immer noch falsche Ansätze drinnen!
Von einem (ehemaligem) Verkehrsrechtanwalt hätte ich mir die Unterscheidung Zulassungsrecht vs. Fahrerlaubnisrecht gewünscht!
Zulassungsrechtlich haben die alten "echten" Krankenfahrstühle tatsächlich Bestandsschutz. Allerdings waren das nie Panda, Marbella und Co. Sondern Vanjenburg, Canta und sonstige Plastikbomber, die trotz Leergewicht von unter 300 kg vor 2002 mit mehr als 25 km/h tatsächlich amtlich zugelassen werden mussten. Durch die Reduzierung auf 25 km/h bbH erfüllten sie aber 2-sitzig vor 1999 alle Voraussetzungen (eben nur 2-sitzig, maximal 30 km/h bbH und nicht mehr als 300 kg Leergewicht) um auch eine Betriebserlaubnis als Krankenfahrstuhl zu erhalten. Ab dem 01.01.1999 (mit Übergangsregelung bis zum 30.06.1999) wurden die Bestimmungen erstmals geändert, Krankenfahrstühle durften fortan nur noch 1-sitzig sein, maximal 25 km/h fahren und weiterhin ein maximales Leergewicht von 300 kg haben.
Beide Regelungen konnte man im § 18 Satz 2 Nr. 5 StVZO der jeweils gültigen Fassung finden. Die Fahrzeuge die bis zum 30.06.1999 erstmals zweisitzig in Betrieb genommen wurden, behielten ihre Zulassungen im Rahmen der Übergangsregelungen in der StVZO.
Zum 01.09.2002 wurde der Krankenfahrstuhl wiederum neu definiert, die Gründe wurden bereits dargelegt. (Nutzung durch Suffnasen).
Auch in der Neufassung des Zulassungsrechtes (FeV/FZV) wurde den
Fahrzeugen Besitzstand eingeräumt, die vormals eine Betriebserlaubnis als Krankenfahrstühle (eben die mit maximal 300 kg Leergewicht) erhalten hatten.
Jetzt zur Unterscheidung dazu die Fahrerlaubnisverordnung (Führerscheinrecht):
Bis zum 01.01.1999 benötigte man zum Führen von Krankenfahrstühlen die Fahrerlaubnis der Klasse 5. Ab dem 01.01.1999 wurde der Krankenfahrstuhl "im Rahmen eines Verkehrsversuches" fahrerlaubnisfrei gestellt, so man vor dem 01.04.1965 geboren war (wie Mofa). Alle anderen mussten eine Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung machen (Mofaprüfbescheinigung reichte nicht aus - beide Prüfbescheinigungen konnten durch Ankreuzen der entsprechenden Prüfbescheinigungsart aber auch zusammen erworben werden). Bis zum 30.08.2002! In dieser Zeit vom 01.01.1999 bis 30.08.2002 hatten die Vordrucke der Mofaprüfbescheinigungen auch ein Extrafeld für Krankenfahrstuhl. Danach konnte wieder nur die Mofaprüfbescheinigung, aber nicht mehr die Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung erworben werden.
Viele dieser "Krankenfahrstuhlfahrer" hatten den erforderlichen Geburtstag vor dem 01.04.1965, so dass sie die Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung nicht erwarben - wofür auch?
Das rächte sich zum 01.09.2002, als für Krankenfahrstühle die nicht elektrobetrieben waren (oder schneller als 10 km/h waren, auch die haben Besitzstand, waren sie schon immer fahrerlaubnisfrei) plötzlich wieder eine Fahrerlaubnis benötigt wurde, weil die neue Regelung (Verkehrsversuch Fahrerlaubnisfreiheit für KFS) für gescheitert erklärt wurde.
Während Personen, die im Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 30.08.2002 die Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung erworben hatten, mit dieser weiterhin über die Besitzstandsregelung des § 76 FeV nicht elektrobetriebene motorisierte KFS über 10 km/h führen durften, traf dies für die nicht Krankenfahrstuhlprüfbescheinigungsinhaber nicht mehr zu! Da diese keinen aktiven Beitrag zum Erwerb einer "Fahrerlaubnis" für KFS geleistet hatten, trat für sie die alte Regelung wie vor 1999 wieder in Kraft: Motorisierte KFS über 10 km/h bbh, die nicht elektrobetrieben (und ausgestattet/gebaut wie in der Neuregelung in der FZV sind) sind fahrerlaubnispflichtig!
Und zu guter Letzt zum Ausgangsobjekt:
Das "Gutachten" des TÜV Deggendorf:
Das ist eine Komplettfälschung.
Diese Vordrucke (nach EU-Muster) gab es erst ab etwa Mitte 2005! Das hier schlecht lesbare "Ausstellungsdatum" lautet auf 1999!
Obwohl die Kraftstoffart: "Benzin" ein getragen wurde, soll das Fahrzeug einen Kubota Z402 Motor haben? Das ist ein Dieselmotor!
Die gesamte Zusatzeintragung ist in Engschrift, nur vor und nach dem Wort FIAT bei der Auspuffanlage ist rechts und links reichlich Platz? Klar, dort steht eigentlich "AIXAM" und das "FIAT" wurde nur darüber kopiert.
Auch der Fahrzeugtyp ist der vom Aixam 400! Nicht der vom Fiat.
Fiat und die FIN wurden in das ursprüngliche AIXAM-Gutachten hineinkopiert!
Es gibt noch weitere Fehler, die ich hier bewusst nicht alle auflisten möchte. Die aufgeführten kann auch ein Laie erkennen, wenn er drauf achtet.
Dieses gefälschte Gutachten "TÜV Deggendorf" ist gar nicht so selten, gibt es für: Panda, Uno, Seicento, Cinquecento, Punto!
Daneben gibt es noch ein weiteres "Seriengutchten" des TÜV Oberhausen (Komplettfälschung) und eine ganze Reihe von verfälschten Zulassungspapieren (Brief/Schein, Zulassungsbescheinigung Teil I oder II. die auch vielfach aus "einer Hand" zu stammen scheinen.
Und auch die "Umschlüsselung auf Leicht-Kfz" ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Urkundenfälschung!
Bei Leicht-Kfz kommt erschwerdend hinzu, dass neben einem Leergewicht von 350 kg der Motor bei Fremdzündungsmotoren (2- und 4-Takter) maximal einen Hubraum von 50 ccm und eine Maximalleistung von 4 kW haben darf.
In der EU haben L6e Fahrzeuge seit Januar 2013 zulassungsrechtlich ein maximales Leergewicht von 425 kg, und eine maximale Leistung von 6 kw. Dieses wurde von Deutshland bis jetzt jedoch bewusst nicht umgesetzt (Umsetzung von der EU freigestellt, verbindlich nur die 350 kg und 4 kW). Probleme bereiten daher z. B. der AIXAM Mega mit 6 kw und 425 kg Leergewicht, der trotz EU-Betriebserlaubnis in Deutschland amtlich zugelassen werden muss! Trotzdem verkaufen den windige Händler als zulassungsfrei! Laut Fahrerlaubnisverordnung darf man diese 6 kW-L6e-Fahrzeuge aber mit der Klasse AM fahren.
Sinnvoll? Das Problem ist bekannt, wird auf der Verkehrsministerkonferenz Bund-Länder aber immer noch vor sich her geschoben, Luftreinhaltung und Dieselfahrverbote sind viel wichtiger!
Gleicher Durcheinander wie bei Leichtkrafträdern:
Zulassungsrechtlich müssen LKR
über 50 bis 125 ccm haben, mit bis 50 ccm und über 45/50 km/h (je nach Baujahr) sind es Krafträder!
Fahrerlaubnisrechtlich kann man mit der Klasse A1 motorisierte Zweiräder bis 125ccm (und 11 KW) fahren, also auch die mit 49 oder 50 ccm und 70 km/h oder mehr.
So ich hoffe, ich habe euch nicht zu sehr verwirrt!
Könnte noch tiefer einsteigen, aber dann müsste ich die Gesetzestexte nachschlagen und zitieren und es wird zu einer Doktorarbeit