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Was es nicht alles geben soll....Krankenfahrstuhl Fiat 500

Verfasst: Sa 20. Feb 2016, 17:20
von guidolenz123
Was es nicht alles geben soll......Krankenfahrstuhl Fiat 500

http://www.ebay.de/itm/Fiat-Cinquecento ... SwezVWx21d

Schaut mal in die Papiere...der Fiat 500 soll einen Kubota-Motor haben als Benziner und beim TÜV-Stempel ist kein Aussteller/Prüfer zu sehen und keinerlei Unterschrift eines Prüfers...das stinkt gewaltig...
Zudem 4-Sitzer !!!!!



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Re: Was es nicht alles geben soll....Krankenfahrstuhl Fiat 5

Verfasst: Sa 20. Feb 2016, 19:39
von 50ccm
Hallo
Das wäre doch was . Den Kaufen ( 550 ) und den Kobota im Aixam verbauen . 017) 019)

Re: Was es nicht alles geben soll....Krankenfahrstuhl Fiat 5

Verfasst: Sa 20. Feb 2016, 20:06
von Metaphysik
guidolenz123 hat geschrieben:Schaut mal in die Papiere...der Fiat 500 soll einen Kubota-Motor haben als Benziner und beim TÜV-Stempel ist kein Aussteller/Prüfer zu sehen und keinerlei Unterschrift eines Prüfers...das stinkt gewaltig...
Das Gutachten ist ja auch keine Betriebserlaubnis. Die wird daraus erst durch den netten Stempel "Betriebserlaubnis erteilt" darauf, samt Datum, Unterschrift und Siegel der erlaubenden Behörde. Außer dem Siegel unten rechts kann ich nichts in der Art auf dem Gutachten entdecken. Kann natürlich sein das das früher anders gehandhabt wurde 101) 017) Ist das Datum auf dem Gutachten i.V.m. §4 FZV tatsächlich 1994, und wurde die FZV nicht erst 2006 eingeführt?

Re: Was es nicht alles geben soll....Krankenfahrstuhl Fiat 5

Verfasst: So 21. Feb 2016, 20:33
von Fuddschi
In der Tat, da ist etwas Faul an dem Gutachten. Es fehlt der TÜV-Stempel links oben mit der Unterschrift des Prüfers. Und Unten rechts ist der Stempel ohne die Unterschrift des Prüfers, das stinkt nach Urkundefälschung :roll:

Einen 4 Sitzigen mit 25 Km/h- Aufkleber hatte ich auch mal gesehen, aber ob das rechtens ist, das kann ich nicht bestimmen 101)

Re: Was es nicht alles geben soll....Krankenfahrstuhl Fiat 5

Verfasst: So 21. Feb 2016, 20:51
von Metaphysik
Das sich die Prüfung auf die FZV bezieht finde ich am interessantesten. Ich kann leider das Datum hinter Deggendorf nicht genau erkennen, aber für mich sieht das nach 17.03.199? aus .

Hier mal vergrößert

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Wenn das stimmt wäre es sehr interessant, denn die FZV trat am 01.05.2007 in Kraft Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Basisdaten: Inkrafttreten am: 1. März 2007.

Re: Was es nicht alles geben soll....Krankenfahrstuhl Fiat 5

Verfasst: Mo 22. Feb 2016, 10:36
von guidolenz123
Es gibt auch definitiv keine 4-Sitzer-Kranjkenfahrstühle...die Papiere sind ein Fake oder der TÜV hatte Tiefschlaf angeordnet.

Re: Was es nicht alles geben soll....Krankenfahrstuhl Fiat 5

Verfasst: Mo 22. Feb 2016, 14:26
von A741blau
Muss nicht unbedingt betrug sein. ich kann mich erinnern früher normale PKW (Polo und Panda) mit 25 km/h Aufklebern herumfahren gesehen zu haben. Da fand ich es besonders kritisch, weil sie wie normale Autos aussehen und dann nur schleichen. Das muss früher legal gewesen sein, denn ich kann mich an drei verschiedene erinnern. Eines habe ich mit dem Fahrrad überholt, das war der Panda.

Re: Was es nicht alles geben soll....Krankenfahrstuhl Fiat 5

Verfasst: Mo 22. Feb 2016, 14:33
von guidolenz123
Ja ja ,,,das mit 25kmh geht in Ordnung (war früher nicht unüblich) ...nicht aber das ding mit Krankenfahrstuhl etc.
Das sind zwei VÖLLIG verschiedene rechtl. Sachverhalte.

Re: Was es nicht alles geben soll....Krankenfahrstuhl Fiat 5

Verfasst: Mo 22. Feb 2016, 16:39
von A741blau
Ah , jetzt ja ---- :idea: , kenne und erkenne die Unterschiede sowieso nicht.

Re: Was es nicht alles geben soll....Krankenfahrstuhl Fiat 5

Verfasst: Mo 22. Feb 2016, 21:53
von guidolenz123
Macht nix...frag mich bei Bedarf..

Re: Was es nicht alles geben soll....Krankenfahrstuhl Fiat 5

Verfasst: Mo 20. Jun 2016, 21:38
von HerrToeff
wikipedida bemühen unter "Krankenfahrstuhl"

eigentlich darf ein Krankenfahrstuhl nur 10 cm Breite haben und max 300 kg leermasse auch die alten benziner

JEDOCH darf ein 25 kmh Fahrzeug soweit ich weiss mit dem alten grauen 5er bewegt werden auch wenn es kein LOF ist. Von daher ist so ein TÜV Gutachten für manche wohl wichtig. Wozu ein Kubota statt dem original Fiat eingebaut wurde keine Ahnung. Manche haben Goggo und Kubota eingebaut um bis 600ccm mit dem gaaanz alten vierer zu fahren aber das ganze scheint völlig irre. Vielleicht wurde da einfach jemand über den Tisch gezogen

Ob es dann auch mit Verskennz bewegt werden darf ist ne andere Frage .. grübel ..

Re: Was es nicht alles geben soll....Krankenfahrstuhl Fiat 5

Verfasst: Di 21. Jun 2016, 05:02
von Fuddschi
HerrToeff hat geschrieben:eigentlich darf ein Krankenfahrstuhl nur 10 cm Breite haben
Du hast noch eine 0 Anzuhängen vergessen :mrgreen: :wink:

Re: Was es nicht alles geben soll....Krankenfahrstuhl Fiat 5

Verfasst: Di 21. Jun 2016, 07:22
von guidolenz123
fÜR legale alt-kRANKENFAHRSTÜHLE UND cO GILT ABER IMMER bESTANDSGARANTIE:


Scheiß-shift-Taste... :evil:

Alte Kisten müssen ergo den alten und nicht neuen Bestimmungen entsprechen.

Re: Was es nicht alles geben soll....Krankenfahrstuhl Fiat 5

Verfasst: Sa 2. Jul 2016, 17:44
von HerrToeff
Fuddschi hat geschrieben:
HerrToeff hat geschrieben:eigentlich darf ein Krankenfahrstuhl nur 10 cm Breite haben
Du hast noch eine 0 Anzuhängen vergessen :mrgreen: :wink:
Danke füe den wichtigen Hinweis. Meine Darstellung ergab durch die fehlende 0 ein völlig falsches Bild von Krankenfahrstühlen :lol:

Re: Was es nicht alles geben soll....Krankenfahrstuhl Fiat 5

Verfasst: Sa 2. Jul 2016, 18:17
von HerrToeff
guidolenz123 hat geschrieben:fÜR legale alt-kRANKENFAHRSTÜHLE UND cO GILT ABER IMMER bESTANDSGARANTIE:


Scheiß-shift-Taste... :evil:

Alte Kisten müssen ergo den alten und nicht neuen Bestimmungen entsprechen.
Nein es galt auch für die alten Krankenfahrstühle. Diese gedrosselten Fahrzeuge hatten eine Sonderlocke auch immerhalb der Versehrtenfahrzeuge. In Wikipedia stehts doch alles

"Die Straßenverkehrszulassungsordnung definierte bis zum 31. Dezember 1998 den Krankenfahrstuhl als nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von nicht mehr als 30 km/h. Betrug die bbH mehr als 10 km/h, war zum Führen eines Krankenfahrstuhls eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 erforderlich.

Mit der Einführung der EU-Fahrerlaubnisklassen entfiel die Fahrerlaubnispflicht für Krankenfahrstühle, stattdessen war, analog der Mofa-Prüfbescheinigung, eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle für das Führen von Krankenfahrstühlen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h erforderlich. Gleichzeitig wurde der Krankenfahrstuhl neu definiert, indem nur noch ein Sitz zugelassen war und die zulässige Geschwindigkeit auf 25 km/h gesenkt wurde. Dies sollte Missbrauch verhindern, dieser fand aber dennoch statt,... blabla"

Wo wiegt ein Fiat weniger als 300 kg?

Breite 110 cm kam erst 2002 hast recht.

Wieso dann solche 1999 Krankenfahrstühle wie die von Casalini unter 110 cm Breite blieben - wusste ich mal, komm aber grad völlig durchnander

Ich hatte mal mit sowas geliebäugelt weil ich selber langsam in die Gehbehinderung reinkomme. Allerdings nutzt das Säufervolk mit Fahrverbot die Sonderregelung aus, so dass es einen Run auf die noch bestehenden Ruinen gibt. Für einen 20 Jahre altes total marodes Teil werden schon mal Phantasiepreise aufgerufen. Langsam spricht sich bei denen aber rum dass die Regelung nicht unbedingt für sie gilt. Das einzige Motorfahrzeug das nicht als Motorfahrzeug gilt ist ein von einem Fussgänger geführter Einachser oder ein Pedelec ohne Anfahr oder Schubhilfe. Hier glilt man als Fussgänger oder Radfahrer.

Die gedosselten 25er und die echten überdachten Krankenfahrstühle
http://www.autobild.de/artikel/25-km-h-autos-39263.html
sind durch die oben erwähnte Klientel in Misskredit geraten, als ein Beispiel für die Kontrollfreaks im Staat, das gesetzliche Toleranz und Grossmütigkeit, die eigentlich Versehrten oder Kranken ein wenig Mobilität und Wetterschutz eröffnen sollte sofort von irgentwelchen Hasadeuren und Geschäftemachern ausgenutzt wird. Schade, denn ursprünglich waren die Versehrtenroller ein toller und richtiger Gedanke. Ich mag diese knuffigen Sub - Miniautos eigentlich sehr. Und das Opa jetzt bei Schneeregen im offenen Elektrorollstuhl frieren muss weil ein paar Schnapsnasen die alte, grosszügige Regelung missbrauchten geht mir echt gegen den Strich.

Re: Was es nicht alles geben soll....Krankenfahrstuhl Fiat 5

Verfasst: So 3. Jul 2016, 08:51
von guidolenz123
Ob Du es glauben willst ,oder nicht..
Die von mir genannten Bestandsregeln treffen vollinhaltlich in Gänze zu..
Alte Krankenfahrstühle nach altem Recht bleiben legal,auch wenn sie den aktuellen Bestimmungen so gar nicht mehr entsprechen.
Obiges Rechtsgebiet war ein Großteil meiner 25-jährigen beruflichen Tätigkeit als u.a. Verkehrsanwalt und Strafrechtler pp....
Jetzt bin ich seit Anfang 2016 im Ruhestand... :D :D :D , aber dennoch nicht schlagartig unwissend. :lol: :lol: :lol: :wink:

Re: Was es nicht alles geben soll....Krankenfahrstuhl Fiat 5

Verfasst: Mi 10. Aug 2016, 18:58
von HerrToeff
Nach Deiner Antwort hatte ich lange gesucht ob es nicht doch einen Unterschied zwischen "krankenfahrstuhl" und "gedrosselten PKW auf 25 kmh für den Gebrauch durch versehrte Personen" gibt.
Ich habe keinen Gesetzestext gefunden. Du hast recht.

Scheinbar hat jeder TÜv Gutachter seinen eigenen unermesslich grossen Ermessensspielraum gehabt. Die krönung war ein Cinquento, 4 sitzig mit gedrosseltem Originalmotor als Krankenfahrstuhl 25 kmh der nachträglich als 45 kmh Leichtmodell umtypisiert wurde und so in Bayern mit dem Mopedkennzeichen des Vorbesitzers komplett in Mobile als 45 kmh LM und gültigen Papieren verkauft wurde.Der Verkäufer pries das Fzg als Unikum in D an. Da habe ich aufgehört zu suchen. Ich finde es eigentlich auch ganz vernünftig einen auf 45 oder 25 kmh gedrosselten Kleinwagen als Leichtmobil - nur scheinen diese Konstrukte auch wenn sie so zugelassen sind nicjt ganz gesetzkonform. Ich meine wenn Du einen Versicherungsfall hast der in die zigtausende geht und die Versicherung gegen Dich und den Gutachter vorgeht denke ich Du ziehst im Nachhinein den kürzeren. Aber das wirst Du denke ich, besser erklären können

Der Fiat ist inzwischen verkauft
https://www.autouncle.de/de/gebrauchtwa ... to-tip-top

Re: Was es nicht alles geben soll....Krankenfahrstuhl Fiat 5

Verfasst: Mi 10. Aug 2016, 19:07
von guidolenz123
Gut ,dass wir das nun abschließend kären konnten.. :D

Re: Was es nicht alles geben soll....Krankenfahrstuhl Fiat 5

Verfasst: Fr 7. Dez 2018, 01:29
von Wiltschka
Ist zwar schon etwas älter das Thema aber immer noch TOPaktuell!

NEIN , Herr Toeff und GuidoLenz, sie haben das nicht abschließend geklärt! Und sogar immer noch falsche Ansätze drinnen!


Von einem (ehemaligem) Verkehrsrechtanwalt hätte ich mir die Unterscheidung Zulassungsrecht vs. Fahrerlaubnisrecht gewünscht!

Zulassungsrechtlich haben die alten "echten" Krankenfahrstühle tatsächlich Bestandsschutz. Allerdings waren das nie Panda, Marbella und Co. Sondern Vanjenburg, Canta und sonstige Plastikbomber, die trotz Leergewicht von unter 300 kg vor 2002 mit mehr als 25 km/h tatsächlich amtlich zugelassen werden mussten. Durch die Reduzierung auf 25 km/h bbH erfüllten sie aber 2-sitzig vor 1999 alle Voraussetzungen (eben nur 2-sitzig, maximal 30 km/h bbH und nicht mehr als 300 kg Leergewicht) um auch eine Betriebserlaubnis als Krankenfahrstuhl zu erhalten. Ab dem 01.01.1999 (mit Übergangsregelung bis zum 30.06.1999) wurden die Bestimmungen erstmals geändert, Krankenfahrstühle durften fortan nur noch 1-sitzig sein, maximal 25 km/h fahren und weiterhin ein maximales Leergewicht von 300 kg haben.

Beide Regelungen konnte man im § 18 Satz 2 Nr. 5 StVZO der jeweils gültigen Fassung finden. Die Fahrzeuge die bis zum 30.06.1999 erstmals zweisitzig in Betrieb genommen wurden, behielten ihre Zulassungen im Rahmen der Übergangsregelungen in der StVZO.

Zum 01.09.2002 wurde der Krankenfahrstuhl wiederum neu definiert, die Gründe wurden bereits dargelegt. (Nutzung durch Suffnasen).
Auch in der Neufassung des Zulassungsrechtes (FeV/FZV) wurde den Fahrzeugen Besitzstand eingeräumt, die vormals eine Betriebserlaubnis als Krankenfahrstühle (eben die mit maximal 300 kg Leergewicht) erhalten hatten.

Jetzt zur Unterscheidung dazu die Fahrerlaubnisverordnung (Führerscheinrecht):

Bis zum 01.01.1999 benötigte man zum Führen von Krankenfahrstühlen die Fahrerlaubnis der Klasse 5. Ab dem 01.01.1999 wurde der Krankenfahrstuhl "im Rahmen eines Verkehrsversuches" fahrerlaubnisfrei gestellt, so man vor dem 01.04.1965 geboren war (wie Mofa). Alle anderen mussten eine Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung machen (Mofaprüfbescheinigung reichte nicht aus - beide Prüfbescheinigungen konnten durch Ankreuzen der entsprechenden Prüfbescheinigungsart aber auch zusammen erworben werden). Bis zum 30.08.2002! In dieser Zeit vom 01.01.1999 bis 30.08.2002 hatten die Vordrucke der Mofaprüfbescheinigungen auch ein Extrafeld für Krankenfahrstuhl. Danach konnte wieder nur die Mofaprüfbescheinigung, aber nicht mehr die Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung erworben werden.

Viele dieser "Krankenfahrstuhlfahrer" hatten den erforderlichen Geburtstag vor dem 01.04.1965, so dass sie die Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung nicht erwarben - wofür auch?

Das rächte sich zum 01.09.2002, als für Krankenfahrstühle die nicht elektrobetrieben waren (oder schneller als 10 km/h waren, auch die haben Besitzstand, waren sie schon immer fahrerlaubnisfrei) plötzlich wieder eine Fahrerlaubnis benötigt wurde, weil die neue Regelung (Verkehrsversuch Fahrerlaubnisfreiheit für KFS) für gescheitert erklärt wurde.

Während Personen, die im Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 30.08.2002 die Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung erworben hatten, mit dieser weiterhin über die Besitzstandsregelung des § 76 FeV nicht elektrobetriebene motorisierte KFS über 10 km/h führen durften, traf dies für die nicht Krankenfahrstuhlprüfbescheinigungsinhaber nicht mehr zu! Da diese keinen aktiven Beitrag zum Erwerb einer "Fahrerlaubnis" für KFS geleistet hatten, trat für sie die alte Regelung wie vor 1999 wieder in Kraft: Motorisierte KFS über 10 km/h bbh, die nicht elektrobetrieben (und ausgestattet/gebaut wie in der Neuregelung in der FZV sind) sind fahrerlaubnispflichtig!


Und zu guter Letzt zum Ausgangsobjekt:

Das "Gutachten" des TÜV Deggendorf:

Das ist eine Komplettfälschung.

Diese Vordrucke (nach EU-Muster) gab es erst ab etwa Mitte 2005! Das hier schlecht lesbare "Ausstellungsdatum" lautet auf 1999!


Obwohl die Kraftstoffart: "Benzin" ein getragen wurde, soll das Fahrzeug einen Kubota Z402 Motor haben? Das ist ein Dieselmotor!

Die gesamte Zusatzeintragung ist in Engschrift, nur vor und nach dem Wort FIAT bei der Auspuffanlage ist rechts und links reichlich Platz? Klar, dort steht eigentlich "AIXAM" und das "FIAT" wurde nur darüber kopiert.

Auch der Fahrzeugtyp ist der vom Aixam 400! Nicht der vom Fiat.
Fiat und die FIN wurden in das ursprüngliche AIXAM-Gutachten hineinkopiert!

Es gibt noch weitere Fehler, die ich hier bewusst nicht alle auflisten möchte. Die aufgeführten kann auch ein Laie erkennen, wenn er drauf achtet.

Dieses gefälschte Gutachten "TÜV Deggendorf" ist gar nicht so selten, gibt es für: Panda, Uno, Seicento, Cinquecento, Punto!


Daneben gibt es noch ein weiteres "Seriengutchten" des TÜV Oberhausen (Komplettfälschung) und eine ganze Reihe von verfälschten Zulassungspapieren (Brief/Schein, Zulassungsbescheinigung Teil I oder II. die auch vielfach aus "einer Hand" zu stammen scheinen.

Und auch die "Umschlüsselung auf Leicht-Kfz" ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Urkundenfälschung! 072)

Bei Leicht-Kfz kommt erschwerdend hinzu, dass neben einem Leergewicht von 350 kg der Motor bei Fremdzündungsmotoren (2- und 4-Takter) maximal einen Hubraum von 50 ccm und eine Maximalleistung von 4 kW haben darf.

In der EU haben L6e Fahrzeuge seit Januar 2013 zulassungsrechtlich ein maximales Leergewicht von 425 kg, und eine maximale Leistung von 6 kw. Dieses wurde von Deutshland bis jetzt jedoch bewusst nicht umgesetzt (Umsetzung von der EU freigestellt, verbindlich nur die 350 kg und 4 kW). Probleme bereiten daher z. B. der AIXAM Mega mit 6 kw und 425 kg Leergewicht, der trotz EU-Betriebserlaubnis in Deutschland amtlich zugelassen werden muss! Trotzdem verkaufen den windige Händler als zulassungsfrei! Laut Fahrerlaubnisverordnung darf man diese 6 kW-L6e-Fahrzeuge aber mit der Klasse AM fahren.

Sinnvoll? Das Problem ist bekannt, wird auf der Verkehrsministerkonferenz Bund-Länder aber immer noch vor sich her geschoben, Luftreinhaltung und Dieselfahrverbote sind viel wichtiger!

Gleicher Durcheinander wie bei Leichtkrafträdern:

Zulassungsrechtlich müssen LKR über 50 bis 125 ccm haben, mit bis 50 ccm und über 45/50 km/h (je nach Baujahr) sind es Krafträder!
Fahrerlaubnisrechtlich kann man mit der Klasse A1 motorisierte Zweiräder bis 125ccm (und 11 KW) fahren, also auch die mit 49 oder 50 ccm und 70 km/h oder mehr.

So ich hoffe, ich habe euch nicht zu sehr verwirrt!

Könnte noch tiefer einsteigen, aber dann müsste ich die Gesetzestexte nachschlagen und zitieren und es wird zu einer Doktorarbeit 017)

Re: Was es nicht alles geben soll....Krankenfahrstuhl Fiat 5

Verfasst: Fr 7. Dez 2018, 04:50
von HerrToeff
Wiltschka hat geschrieben:Ist zwar schon etwas älter das Thema aber immer noch TOPaktuell!

NEIN , Herr Toeff und GuidoLenz, sie haben das nicht abschließend geklärt! ...

017)
Doch - die Herren Toeff und GuidoLenz hatten sich nur abschliessend geeinigt, dass sich der Herr Lenz besser auskennt als der Herr Toeff. Da der HerrToeff nur wenig Ahnung hat, bedeutet dieser Sachverhalt nicht zwingend dass der Herr Lenz richtig liegt. :lol:

Zur Unfehlbarkeit fehlt Guido nämlich eines - er müsste ein Gott sein. Aber er arbeitet dran, die Zulassung als Forengott hat er ja schon :wink:

Ich denke auf jeden Fall, ich spreche auch für den GuidoLenz123 wenn ich mich für Deine Situationsdarstellung zu dem FZG bei Dir bedanke.