Hallo Niko, Du spuckst ganz schön grosße Töne, dann belege mal Deine Angaben. Wo hast Du die her?
Hier zitiere ich etwas ausführlicher und sage Dir auch wo du das finden kannst. Wenn Du mir etwas anderes belegst lass ich mich gerne belehren. Ich will nämlich dazulernen und habe nur diese Quellen gefunden. drum mach uns alle schlau und zeig wo es richtig steht.
Hast Du einen schlechten Tag gehabt, denk ich mir mal, verzeih ich Dir mal deinen Ton.
Du sagst meine Angaben sind falsch. Ich zitiere hier noch einmal vollständiger und sage Dir auch wo Du nachschauen kannst.
Die Rahmenrichtlinie [2000/24/EG] sowie die relevanten Einzelrichtlinien und die jeweiligen Anpassungen können unter der Adresse
http://www.europa.eu auf der Internetseite der Europäischen Gemeinschaft abgerufen werden. Dort kann in der Rubrik "Dokumente" auf das Portal zum Recht der Europäischen Union (EUR-LEX) zugegriffen werden. In diesem Portal kann in der Rubrik "Einfache Suche" im Bereich "Rechtsvorschriften" und der Option "Richtlinien" ein Suchbegriff (z.B. 2002/24/EG) eingegeben und die jeweilige Vorschrift gefunden werden.
Die Leitfäden sind unter der Adresse
http://www.kba.de auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) in der Rubrik Typgenehmigung zu beziehen.
Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges (Kfz) für den öffentlichen Straßenverkehr wird in der Europäischen Gemeinschaft (EG) von einer zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt.
In Deutschland ist für die Erteilung der Zulassung das Kraftfahrt Bundesamt (KBA) zuständig. Das KBA erteilt eine Zulassung für einen KfzTyp, wenn dieser den technischen Anforderungen der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und/oder den Vorschriften der anzuwendenden EG-Richtlinien entspricht.
Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über die Massen und Abmessungen
liefert [93/93/EWG].
Leermasse die Masse des zum normalen Gebrauch fahrbereiten Fahrzeugs
mit nachstehender Ausrüstung:
— ausschließlich zu der in Frage kommenden normalen Verwendung erforderliche Zusatzausrüstung.
— vollständige elektrische Anlage einschließlich der vom Hersteller geliefertenBeleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung,
— Instrumente und Einrichtungen aufgrund der Rechtsvorschriften, gemäßdenen die Leermasse des Fahrzeugs gemessen wird,
— angemessener Füllstand an Flüssigkeiten zur Gewährleistung des einwandfreien Funktionierens sämtlicher Teile des Fahrzeugs.
Bei Fahrzeugen der Klassen L6e und L7e, die für den Gütertransport vorgesehen und für das Anbringen austauschbarer Aufbauten konstruiert sind, wird die Gesamtmasse dieser Aufbauten bei der Berechnung der Leermasse nicht berücksichtigt und stattdessen als Teil der Nutzlast betrachtet. Zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
— Der Basis-Fahrzeugtyp (Fahrgestell mit Führerhaus), auf dem die obengenannten Aufbauten angebracht werden können, muss alle Vorschriften für vierrädrige Fahrzeuge der Klassen L6e und L7e für den Gütertransport erfüllen (einschließlich der Einhaltung des Höchstwerts für die Fahrzeug-Leermasse von 350 kg für Fahrzeuge der Klasse L6e und 550 kg für Fahrzeuge der Klasse L7e);
— Ein Aufbau gilt als austauschbar, wenn er einfach und ohne den Gebrauch von Werkzeugen vom Fahrgestell/Führerhaus abgenommen werden kann;
Masse in fahrbereitem Zustand ist die Leermasse zuzüglich nachstehender
Massen:
— Kraftstoff: Kraftstoffbehälter zu mindestens 90 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt,
— normalerweise vom Hersteller zusätzlich zu dem für den normalen Betrieb erforderlichen Zubehör mitgeliefertes Zubehör (Werkzeugtasche, Gepäckträger, Windschutzscheibe, Schutzausrüstung usw.).
Anmerkung: Für Fahrzeuge, die mit einem Kraftstoff/Ölgemisch betrieben
werden, gilt Folgendes:
— Werden Kraftstoff und Öl vorgemischt, ist die Bezeichnung "Kraftstoff" so auszulegen, dass sie auch ein solches Kraftstoff-/Öl-Vorgemisch beinhaltet.
— Erfolgt die Zuführung von Kraftstoff und Öl getrennt, ist die Bezeichnung "Kraftstoff" so auszulegen, dass hierunter ausschließlich das Benzin verstanden wird. Das Öl ist in diesem Fall bereits bei der Bestimmung der Leermasse berücksichtigt.
Masse des Fahrzeugführers ist die konventionelle Masse von 75 kg;
Quellen:
Fachhochschule Dortmund University of Applied Sciences
"Kfz-Zulassungsklassen im Rahmender EU-Neuregelungen"
Diplomarbeit Rasmus Blefgen Dortmund Juli 2006