OK73 hat geschrieben: ↑Di 3. Mai 2022, 09:32
Ich hab da auch mal 'ne Frage:
Darf ein leichtes 4-rädriges Fahrzeug (L6e/L7e) rein formaljuristisch gesehen auf einem Parkplatz für PKW parken?
Was wäre die Rechtsgrundlage?
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Zu diesem Zusatzzeichen 1010-58 „Personenkraftwagen“
Das Zeichen erhielt in der StVO 2017 die hier gezeigte und neue Nummer, fiel aber gleichzeitig aus dem Verkehrszeichenkatalog. Es kann jedoch nach Bedarf angeordnet werden.
Definition „Personenkraftwagen“
Eine genaue Definition des Personenkraftwagens gibt es in den nationalen Gesetzen nicht. Die StVO definiert die Begriffe des Pkw und des Lkw nicht. Solche Definitionen finden sich allerdings in § 4 IV Nr. 1 PBefG sowie in § 23 VI a StVZO.
a) § 4 IV Nr. 1 PBefG stellt auf die nach Bauart und Ausstattung zu beurteilende Bestimmung ab. Ein Fahrzeug, und zwar auch ein Kombinationsfahrzeug, wäre danach nur so lange ein Pkw, wie seine aktuelle Ausstattung die erforderlichen Sitzmöglichkeiten aufweist. Hintergrund ist die Zweckrichtung des PBefG, die geschäftliche und entgeltliche Personenbeförderung im Interesse des Insassenschutzes zu regeln. Deshalb ist die Personenbeförderung - u. a. in Personenkraftwagen - genehmigungspflichtig (§ 2 I PBefG), in Lastkraftwagen aber grundsätzlich nicht genehmigungsfähig (§ 7 BPefG). Es geht also ersichtlich um den Schutz der jeweiligen Passagiere und dafür ist maßgebend, wie es konkret um die Unterbringungsmöglichkeiten im Fahrzeug bestellt ist. Es geht nicht um die Einräumung von Parkmöglichkeiten.
b) § 23 VI a StVZO regelt ausschließlich Kombinationskraftwagen, die (nur) bis zu 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht der zulassungsrechtlichen Kategorie der Personenkraftwagen zugeschlagen werden. Der Zweck dieser Vorschrift liegt darin, derartige Fahrzeuge im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit der kürzeren Jahresfrist zur Hauptuntersuchung zu unterwerfen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 23 StVZO Rdnr. 18; § 2.9 StVZO Rdnr. 25).
c) auf EU-Ebene wird der „Personenkraftwagen“ folgt definiert:
M1-Fahrzeug
EG-Fahrzeugklasse: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (gemäß Rahmenrichtlinie 2007/46/EG). Hierzu zählen auch Geländewagen (M1G)
https://www.kba.de/SharedDocs/Glossarei ... nn=3503676
Zulassungsrechtlich ist die fragliche EG-Richtlinie im nationalen Recht zwar zu beachten (vgl. § 19 I StVZO). Für das Straßenverkehrsverhalten will sie indes keinerlei Regelungswirkung entfalten, so dass sie insoweit die Auslegung. der deutschen Normen auch nicht bindet.
Mithin und im Ergebnis ist die Frage der Definition eines „Personenkraftwagens“ im deutschen Gesetz und auf europäischer Ebene nicht eindeutig.
Meines Erachtens ist daher der Zweck dieser Regelung bzw. dieses Zusatzkennzeichens als solches auszulegen und zu bestimmen. Zweck ist, diesen Parkplatz ausschließlich vierrädrigen (motorisierten) Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen, welche der Personenbeförderung dienen, unabhängig von der Frage einer Zulassung desselben. Die Personenbeförderung hängt jedoch nicht von einer Mindestanzahl von Sitzplätzen ab.
Nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen werden die Leichtfahrzeuge u.a. wie folgt definiert:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 32013R0168
Leichtkraftfahrzeug:
Ein leichtes Vierradmobil zur Personenbeförderung (geschlossener Fahrgastraum), mit max. 45 km/h Höchstgeschwindigkeit, unter 425 kg Leergewicht, max. 50 ccm Hubraum bei Benzinern, max. 500 ccm bei Dieselmotoren und max. 2 Sitze, mit max. 6 kW Leistung, auch mit Elektromotor mit max. 6 kW Leistung
Unter Auslegung des Sinnes und der Aufgabe dieses Verkehrszeichens, den Parkplatz für motorisierte, vierrädrige Fahrzeuge mit zwei Achsen zum Zwecke der Personenbeförderung zur Verfügung zu stellen, komme ich zu dem Ergebnis, dass hier auch unsere Leichtfahrzeuge (nicht jene mit Pritsche bzw. Güterverkehr) dort parken dürfen.