Hab ein Knöllchen bekommen......

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Fuddschi
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Re: Hab ein Knöllchen bekommen......

Beitrag von Fuddschi » Di 17. Mär 2015, 19:42

Tja, ich kenne SB dadurch, weil ich meine Saarländische Verwandtschaft besuche. Da in SB immer akuter Parkplatzmangel herrscht, würde ich die Saarbahn vorziehen, wenn möglich mit dem Fahrrad in die Innenstadt fahren. Früher war z.b. im Stadtteil Burbach an der Aral- Tankstelle immer kostenloses Parken möglich, jetzt nicht mehr :( Von dort lief ich 1 KM in die Stadt zu Elektronik Conrad in die Trierer Straße 072)

abakadriver
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Re: Hab ein Knöllchen bekommen......

Beitrag von abakadriver » Di 17. Mär 2015, 19:55

Aaah Klasse Araaltankstell, do kann ma doch gleich e abstecher iwwwer de Burbacher Strohsseschtrisch mache, dort parkt ma awwer nur zum bestimmte zweck gelle. Unn die Saarbahn halt weider vorre an de Trierer strohss. Iss fa ins Bahnhofsviertel jo ganz gutt awwer wende an St Johanner Markt willscht net und direkt beim Karstadt is do doch de Motoradparkplatz wo ich immer geparkt han, siehsche, dort han ich gemennt. Se Fuss e bissje weit vom Strohsseschtrisch aus gelle.

Gruß Martin
Wer ein Tipp oder Rechtschreibfehler findet kann ihn für sich behalten.

Gruß der Abakadriver

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Re: Hab ein Knöllchen bekommen......

Beitrag von guidolenz123 » Sa 11. Apr 2015, 14:59

volker hat geschrieben:Hello,

Ich erhielt auch einen Parkschein. 022)

Fotos ???
Gruß Guido
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Re: Hab ein Knöllchen bekommen......

Beitrag von OK73 » Di 3. Mai 2022, 09:32

Ich hab da auch mal 'ne Frage:
Darf ein leichtes 4-rädriges Fahrzeug (L6e/L7e) rein formaljuristisch gesehen auf einem Parkplatz für PKW parken?
Was wäre die Rechtsgrundlage?
IMG10065.jpg
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Re: Hab ein Knöllchen bekommen......

Beitrag von rolf.g3 » Di 3. Mai 2022, 10:19

OK73 hat geschrieben:
Di 3. Mai 2022, 09:32
Darf ein leichtes 4-rädriges Fahrzeug (L6e/L7e) rein formaljuristisch gesehen auf einem Parkplatz für PKW parken?
Ja !
OK73 hat geschrieben:
Di 3. Mai 2022, 09:32
Was wäre die Rechtsgrundlage?
STVO !

Dein Auto ist, rein juristisch, ein Kaftfahrzeug der Klasse L6e, also ein Kraftfahrzeug.
Das abgebildete Zeichen bedeutet Parken erlaubt für Kraftfahrzeuge, allerdings mit der Einschränkung das ausschließlich Kraftfahrzeuge bis zu einem ZGG von 2,8 to dort parken dürfen, also keine LKW.
Wenn Dein Auto also KEIN LKW mit einem ZGG von über 2800 Kilo ist, darfst Du das auf den angezeichneten Flächen abstellen und parken.
Selbst mein Moffa dürfte ich auf einer der ausgewiesenen Flächen parken ...

Hast Du tatsächlich ein Knöllchen bekommen ??
Würde mich sehr wundern ...

gr
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Re: Hab ein Knöllchen bekommen......

Beitrag von Fichte » Di 3. Mai 2022, 11:21

OK73 hat geschrieben:
Di 3. Mai 2022, 09:32
Ich hab da auch mal 'ne Frage:
Darf ein leichtes 4-rädriges Fahrzeug (L6e/L7e) rein formaljuristisch gesehen auf einem Parkplatz für PKW parken?
Was wäre die Rechtsgrundlage?
IMG10065.jpg
Zu diesem Zusatzzeichen 1010-58 „Personenkraftwagen“
Das Zeichen erhielt in der StVO 2017 die hier gezeigte und neue Nummer, fiel aber gleichzeitig aus dem Verkehrszeichenkatalog. Es kann jedoch nach Bedarf angeordnet werden.

Definition „Personenkraftwagen“
Eine genaue Definition des Personenkraftwagens gibt es in den nationalen Gesetzen nicht. Die StVO definiert die Begriffe des Pkw und des Lkw nicht. Solche Definitionen finden sich allerdings in § 4 IV Nr. 1 PBefG sowie in § 23 VI a StVZO.

a) § 4 IV Nr. 1 PBefG stellt auf die nach Bauart und Ausstattung zu beurteilende Bestimmung ab. Ein Fahrzeug, und zwar auch ein Kombinationsfahrzeug, wäre danach nur so lange ein Pkw, wie seine aktuelle Ausstattung die erforderlichen Sitzmöglichkeiten aufweist. Hintergrund ist die Zweckrichtung des PBefG, die geschäftliche und entgeltliche Personenbeförderung im Interesse des Insassenschutzes zu regeln. Deshalb ist die Personenbeförderung - u. a. in Personenkraftwagen - genehmigungspflichtig (§ 2 I PBefG), in Lastkraftwagen aber grundsätzlich nicht genehmigungsfähig (§ 7 BPefG). Es geht also ersichtlich um den Schutz der jeweiligen Passagiere und dafür ist maßgebend, wie es konkret um die Unterbringungsmöglichkeiten im Fahrzeug bestellt ist. Es geht nicht um die Einräumung von Parkmöglichkeiten.

b) § 23 VI a StVZO regelt ausschließlich Kombinationskraftwagen, die (nur) bis zu 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht der zulassungsrechtlichen Kategorie der Personenkraftwagen zugeschlagen werden. Der Zweck dieser Vorschrift liegt darin, derartige Fahrzeuge im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit der kürzeren Jahresfrist zur Hauptuntersuchung zu unterwerfen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 23 StVZO Rdnr. 18; § 2.9 StVZO Rdnr. 25).

c) auf EU-Ebene wird der „Personenkraftwagen“ folgt definiert:
M1-Fahrzeug
EG-Fahrzeugklasse: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (gemäß Rahmenrichtlinie 2007/46/EG). Hierzu zählen auch Geländewagen (M1G)
https://www.kba.de/SharedDocs/Glossarei ... nn=3503676
Zulassungsrechtlich ist die fragliche EG-Richtlinie im nationalen Recht zwar zu beachten (vgl. § 19 I StVZO). Für das Straßenverkehrsverhalten will sie indes keinerlei Regelungswirkung entfalten, so dass sie insoweit die Auslegung. der deutschen Normen auch nicht bindet.

Mithin und im Ergebnis ist die Frage der Definition eines „Personenkraftwagens“ im deutschen Gesetz und auf europäischer Ebene nicht eindeutig.

Meines Erachtens ist daher der Zweck dieser Regelung bzw. dieses Zusatzkennzeichens als solches auszulegen und zu bestimmen. Zweck ist, diesen Parkplatz ausschließlich vierrädrigen (motorisierten) Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen, welche der Personenbeförderung dienen, unabhängig von der Frage einer Zulassung desselben. Die Personenbeförderung hängt jedoch nicht von einer Mindestanzahl von Sitzplätzen ab.

Nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen werden die Leichtfahrzeuge u.a. wie folgt definiert:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 32013R0168
Leichtkraftfahrzeug:
Ein leichtes Vierradmobil zur Personenbeförderung (geschlossener Fahrgastraum), mit max. 45 km/h Höchstgeschwindigkeit, unter 425 kg Leergewicht, max. 50 ccm Hubraum bei Benzinern, max. 500 ccm bei Dieselmotoren und max. 2 Sitze, mit max. 6 kW Leistung, auch mit Elektromotor mit max. 6 kW Leistung

Unter Auslegung des Sinnes und der Aufgabe dieses Verkehrszeichens, den Parkplatz für motorisierte, vierrädrige Fahrzeuge mit zwei Achsen zum Zwecke der Personenbeförderung zur Verfügung zu stellen, komme ich zu dem Ergebnis, dass hier auch unsere Leichtfahrzeuge (nicht jene mit Pritsche bzw. Güterverkehr) dort parken dürfen.
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.

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Re: Hab ein Knöllchen bekommen......

Beitrag von Fichte » Di 3. Mai 2022, 11:25

rolf.g3 hat geschrieben:
Di 3. Mai 2022, 10:19

Selbst mein Moffa dürfte ich auf einer der ausgewiesenen Flächen parken ...
Nöp, das Zeichen steht eindeutig für PKW, außer Dein Mofa hat vier Räder und einen geschlossenen Fahrerraum.. 019)
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.

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Re: Hab ein Knöllchen bekommen......

Beitrag von rolf.g3 » Di 3. Mai 2022, 12:49

Fichte hat geschrieben:
Di 3. Mai 2022, 11:25
Nöp, das Zeichen steht eindeutig für PKW.. 019)
Fichte hat geschrieben:
Di 3. Mai 2022, 11:21
Definition „Personenkraftwagen“
Eine genaue Definition des Personenkraftwagens gibt es in den nationalen Gesetzen nicht.
1 Anwalt, 2 Meinungen ???

101)


Mein Fahrlehrer hat damals, in der guten alten Zeit, als Benzin noch nach Benzin roch, die von mir verwendete Erklärung verwendet, als ich ihn gefragt hab, WO ich mein Mofa denn zu parken habe !
Dieser Ort wird durch ein weisses " P " auf blauem Grund als Ort freigegeben, an dem Kraftfahrzeuge parken, heißt abgestellt und verlassen werden darf.( bleibe ich im/ am Fahrzeug, gild dies als halten, NICHT als Parken ! )
Das Zusatzschild verweise auf die ZGG der Fahrzeuge, die hier parken dürfen ( also nix mit Anzahl von Sitzplätzen, sonst wäre die Deffinition eine andere, gibt es doch Sportcoupés mit nur 2 Sitzen - Triumph TR7, oder PKW BIS 2,8 to mit 7+1 Sitzen, ab er auch PKW mit 2 Sitzen und Pritsche ( VW Bully ) die auf der ausgewiesenen Fläche parken dürfen.
Mein Mofa, einspurig, dürfe auch auf einer der ausgewiesenen Flächen parken, es sei denn, es werde eine ausschließlich für einspurige Kraftfahrzeuge ausewiesene Fläche zur Verfügung gestellt.
Denn: Ein Mofa darf ich NICHT auf Gehwegen parken, nicht auf Parkverbotsflächen oder sonstwo " wild " in der Pampa stehen lassen...
Frage: Wenn nicht auf einem Parkplatz, wo soll ich mein Moffa denn nun parken ??

Natürlich kann es sein, das sich zwischenzeitlich die Gesetze geändert haben, Herr Newton hat ja zwischenzeitlich auch so manches Gesetz neu geschrieben ...
Aber DAS würde mich jetzt mal wirklich interessieren !

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Re: Hab ein Knöllchen bekommen......

Beitrag von OK73 » Di 3. Mai 2022, 12:59

Soweit mit bekannt ist, dürfen auf Parkplätzen, die mit dem zuvor gezeigten Zusatzschild (PKW in der Seitenansicht) ausgewiesen wurden, u.a. nicht von
-Anhängern und
-Wohnmobilen
benutzt werden, wobei Wohnmobile möglicherweise auch als PKW zugelassen sein könnten, keine Ahnung, was dann ist.

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Re: Hab ein Knöllchen bekommen......

Beitrag von OK73 » Di 3. Mai 2022, 13:23

rolf.g3 hat geschrieben:
Di 3. Mai 2022, 12:49
[...]
Dieser Ort wird durch ein weißes " P " auf blauem Grund als Ort freigegeben, an dem Kraftfahrzeuge parken, [...]
Das Zusatzschild verweise auf die ZGG der Fahrzeuge, die hier parken dürfen ( also nix mit Anzahl von Sitzplätzen, sonst wäre die Definition eine andere, [...]
Frage: Wenn nicht auf einem Parkplatz, wo soll ich mein Mofa denn nun parken ??

Natürlich kann es sein, das sich zwischenzeitlich die Gesetze geändert haben, Herr Newton hat ja zwischenzeitlich auch so manches Gesetz neu geschrieben ... [...]
Naja, gibt es außer Deinem Fahrlehrer einen Beleg für diese Aussagen?
Das aktuelle Zusatzschild (Seitenansicht PKW) hat ja nun (leider) keine unmittelbare Bedeutung (mehr) bzgl. des zul. Ges. Gew.
Und das Mofa / Leicht-Kfz / ... kann man unbestritten auf Parkplätzen oder am Straßenrand ohne Zusatzschild parken.
Ein 500 kg-Anhänger darf auch nicht auf dem PKW-Parkplatz geparkt werden, das war schon in der guten alten Zeit so.

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Re: Hab ein Knöllchen bekommen......

Beitrag von OK73 » Di 3. Mai 2022, 13:43

Ich vermute mal, dass dieses Zusatzschild auch die EG-Fahrzeugklassen
- L5e-A: Dreirädriges Kraftfahrzeug: hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug;
- L6e-BP: Leichtes Vierradmobil für Personenbeförderung;
- L7e-CP: Schweres Vierradmobil für Personenbeförderung: ausschließlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Nutzfahrzeug.
beinhaltet, aber belegen kann ich das leider nicht.

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Re: Hab ein Knöllchen bekommen......

Beitrag von Fichte » Di 3. Mai 2022, 14:35

rolf.g3 hat geschrieben:
Di 3. Mai 2022, 12:49
Fichte hat geschrieben:
Di 3. Mai 2022, 11:25
Nöp, das Zeichen steht eindeutig für PKW.. 019)
Fichte hat geschrieben:
Di 3. Mai 2022, 11:21
Definition „Personenkraftwagen“
Eine genaue Definition des Personenkraftwagens gibt es in den nationalen Gesetzen nicht.
1 Anwalt, 2 Meinungen ???

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Ich :wink: würde schreiben, dass es eindeutig auf PKW ausgelegt ist, alternativ die Mopedfahrer auch ausgeschildert werden könnte….

„Nach Paragraph 12, Absatz 3, 8 e der Straßenverkehrsordnung (STVO) ist das Parken auf Parkplätzen unzulässig, wenn es durch Zusatzschilder verboten ist.
Wenn dieses Zusatzschild nun einen Pkw zeigt, ist der Fall eindeutig. Auf einem so gekennzeichneten Parkplatz dürfen ausschließlich Pkw zum Parken abgestellt werden.“

Aber ich pflichte Dir insoweit bei, als dass es nicht eindeutig geklärt ist. Und mit meinem PKW Park ich ja auch nicht auf Gehwegen oder in der Pampa..
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Re: Hab ein Knöllchen bekommen......

Beitrag von rolf.g3 » Di 3. Mai 2022, 19:10

:D
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Re: Hab ein Knöllchen bekommen......

Beitrag von OK73 » Mi 1. Jun 2022, 20:37

So, die sog. "Verwarnung/Anhörung" der fälschlicherweise als "Halter/Führer" bezeichneten Versicherungsnehmerin habe ich wie folgt beantwortet:
Parkverstoß_Ami1.jpg
Parkverstoß_Ami1.jpg (195.43 KiB) 1356 mal betrachtet
Parkverstoß_Ami2.jpg
Parkverstoß_Ami2.jpg (55.2 KiB) 1356 mal betrachtet

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Re: Hab ein Knöllchen bekommen......

Beitrag von guidolenz123 » Do 2. Jun 2022, 12:12

Sehe ich auch so.....

habe ich mit dem DUO auch schon durch....habe Recht bekommen....
Gruß Guido
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