Ohne Beweis,dass das Teil ein Krankenfahrstuhl war/ist, wirds schwierig mit KrankenFst.-Papieren. Umschreibung von 10 auf 25kmh legal seit 2002 nicht mehr möglich.
Mal die Gesetzeslage:
Krankenfahrstuhl ohne Fahrerlaubnis Gesetzl. Regel. Darstellung
Dazu ist folgendes anzumerken:
Solche 25 km/h-Fahrzeuge werden oft als führerscheinfreie Krankenfahrstühle angeboten. Entsprechende Eintragungen finden sich auch in den Fahrzeugpapieren.
Die Frage ist, ob solche Fahrzeuge ohne Führerschein und ohne Prüfbescheinigung gefahren werden dürfen:
Zum Führen solcher Fahrzeuge ist die Klasse B (möglicherweise auch S/AM) erforderlich, oder der Fahrer ist im Besitz einer Prüfbescheinigung für motorisierte Krankenfahrstühle.
(Eine solche Prüfbescheinigung konnte nur bis zum 31.08.2002 erworben werden, neue dürfen nicht mehr ausgestellt werden).
Nach § 4 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bedarf der Fahrerlaubnis, wer auf öffentlichen Wegen ein Kraftfahrzeug führt. Ausgenommen von der Fahrerlaubnispflicht sind nur folgende Fahrzeuge:
1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener
Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung,
2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse
von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),
3. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere
Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen,
die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Das Fahrzeug fällt nicht unter die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 FeV, es ist aber zu prüfen, ob im vorliegenden Fall § 76 Nr. 2 FeV anzuwenden ist:
„Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung sind berechtigt,
motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2
dieser Verordnung in der bis zum 01.September 2002 geltenden Fassung zu führen.“
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 alter Fassung sind von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen
nach der Bauart durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle).
Nach der alten Fassung § 76 Nr. 2 FeV gelten auch als motorisierte Krankenfahrstühle
a) nach Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg
und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts),
wenn sie bis zum 30.06.1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden und
b) motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Fällt das Fahrzeug unter die Vorschrift des § 76 Nr. 2a a. F., darf es allerdings nur durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden.
Grundsätzlich dürfen entsprechende Fahrzeuge aber nur dann geführt werden, wenn der Führer Inhaber einer bis zum 31.08.2002 ausgestellten Prüfbescheinigung für motorisierte
Krankenfahrstühle ist. Der häufig erwähnte Stichtag 01.04.1965 (Führer, die vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben) gilt nur zum Führen von Mofas (§ 76 Nr. 4 FeV).
Sofern keine Prüfbescheinigung für motorisierte Krankenfahrstühle vorhanden ist, ist zum Führen solcher Fahrzeuge die Fahrerlaubnis der Klasse B (möglicherweise auch S/AM) erforderlich.
Hier mal Fotos von Zulassungen:
Bessere hab ich nicht.
