betriebserlaubnis casalini sulky m11

Fahrzeugpapiere, Führerscheinfragen, ...die ganze Bürokratie.

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AME1983
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betriebserlaubnis casalini sulky m11

Beitrag von AME1983 » Di 5. Feb 2013, 16:47

hallo erstmal,

hier die daten des boliden:

motor ist ein honda gx 160-163 4 takter mit 5,5 ps.
gedrosselt auf vmax. 10km/h laut aufkleber am fahrzeug.
es hat 4 räder der grösse 120/90-10
durchgehende sitzbank
keine sicherheitsgurte

leider habe ich keine betrieserlaubnis für das teil.
schön wäre es, wenn jemand mir ( natürlich auch gegen kostenerstattung ) eine kopie zukommen lassen könnte.
vielleicht mit eingetragenen 25Km/h ....

laut importeur soll man es auf die höhere geschwindigkeit zugelassen bekommen.
45 km/h leichtkraftfahrzeug umschreibung geht nicht, da krankenfahrstuhlzulassung.
( der grosse motor)

ich hoffe, ich bekomm den kleinen kerl wieder auf die strasse, denn zum verrotten lassen, ist er einfach zu skuril und schade.
mir schwebt sogar ein anhängerbetrieb vor. da geht dann auch nicht mehr als 25km/h

bin gespannt, ob mir jemand helfen kann.

diese sorte autochen ist ja doch ein absoluter exot...

ganz lieben dank schon einmal.

es grüsst

manfred

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guidolenz123
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Beitrag von guidolenz123 » Di 5. Feb 2013, 19:27

Ohne Beweis,dass das Teil ein Krankenfahrstuhl war/ist, wirds schwierig mit KrankenFst.-Papieren. Umschreibung von 10 auf 25kmh legal seit 2002 nicht mehr möglich.

Mal die Gesetzeslage:

Krankenfahrstuhl ohne Fahrerlaubnis Gesetzl. Regel. Darstellung

Dazu ist folgendes anzumerken:

Solche 25 km/h-Fahrzeuge werden oft als führerscheinfreie Krankenfahrstühle angeboten. Entsprechende Eintragungen finden sich auch in den Fahrzeugpapieren.
Die Frage ist, ob solche Fahrzeuge ohne Führerschein und ohne Prüfbescheinigung gefahren werden dürfen:

Zum Führen solcher Fahrzeuge ist die Klasse B (möglicherweise auch S/AM) erforderlich, oder der Fahrer ist im Besitz einer Prüfbescheinigung für motorisierte Krankenfahrstühle.


(Eine solche Prüfbescheinigung konnte nur bis zum 31.08.2002 erworben werden, neue dürfen nicht mehr ausgestellt werden).

Nach § 4 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bedarf der Fahrerlaubnis, wer auf öffentlichen Wegen ein Kraftfahrzeug führt. Ausgenommen von der Fahrerlaubnispflicht sind nur folgende Fahrzeuge:
1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener


Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung,
2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse

von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit

von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),
3. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere


Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen,


die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

Das Fahrzeug fällt nicht unter die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 FeV, es ist aber zu prüfen, ob im vorliegenden Fall § 76 Nr. 2 FeV anzuwenden ist:

„Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung sind berechtigt,

motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2


dieser Verordnung in der bis zum 01.September 2002 geltenden Fassung zu führen.“

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 alter Fassung sind von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen
nach der Bauart durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart

bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle).

Nach der alten Fassung § 76 Nr. 2 FeV gelten auch als motorisierte Krankenfahrstühle

a) nach Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg

und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts),


wenn sie bis zum 30.06.1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden und
b) motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Fällt das Fahrzeug unter die Vorschrift des § 76 Nr. 2a a. F., darf es allerdings nur durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden.
Grundsätzlich dürfen entsprechende Fahrzeuge aber nur dann geführt werden, wenn der Führer Inhaber einer bis zum 31.08.2002 ausgestellten Prüfbescheinigung für motorisierte

Krankenfahrstühle ist. Der häufig erwähnte Stichtag 01.04.1965 (Führer, die vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben) gilt nur zum Führen von Mofas (§ 76 Nr. 4 FeV).

Sofern keine Prüfbescheinigung für motorisierte Krankenfahrstühle vorhanden ist, ist zum Führen solcher Fahrzeuge die Fahrerlaubnis der Klasse B (möglicherweise auch S/AM) erforderlich.

Hier mal Fotos von Zulassungen:
Bessere hab ich nicht.

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Beitrag von AME1983 » Mi 6. Feb 2013, 09:10

hallo guido,

danke fürs willkommen u. die antwort.

also:

ich hab die alte fs-klasse 1 und den 3 er.
damit waren bis dato bus + lkw über 7,5 to. nicht erlaubt. alles andere ja. ( und keine kettenfahrzeuge :lol: )

ich denke , das man damit nen krankenfahrstuhl fahren darf oder nach neuester
gesetzeslage nicht mehr, ich bin mit den neuen fs-klassen nicht vertraut ....
mach mich bitte wer schlauer :idea:

nach meinen recherchen sind alle 4-rad sulkys als krankenfs. zugelassen worden.
mit 10 oder 25 km/h.
die 3 räder haben 50ccm motoren u. 45 km/h. ( keine kfs-zulassung )

leider hat weder der tüv sinsheim ( der sie damals angeblich auf die strasse gebracht hat ) noch casalini italia in den archiven in papierform oder auf dem pc was an unterlagen.

wie soll ich nun also den kfs belegen??
ausser der fahrgestellnummer u. den achslasten gibt es keinen hinweis.
und da existieren keine unterlagen mehr ...
und wer pappt sich schon freiwillig 10km/h aufkleber drauf und lässt sich den vergaser
plombieren ?

jetzt zu den fotos.
könnte ich die bitte einzeln mal zugeschickt bekommen?
ich denke, da ist was passendes dabei.
werd das mal ausdrucken, dem tüv vorlegen u. dann wird es spannend.
anders werd ich da wohl nicht weiterkommen.

schöne dank + grüsse

manfred

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Beitrag von guidolenz123 » Mi 6. Feb 2013, 10:29

Mit PKW-Führerschein darfst Du freilich das kleine Tupperzeugs durch die Bank fahren....
Falls es die Sulkys wirkl. so nur als KrankenFahrstuhl gab sehe ish keine Probs,falls es dafür iwelche Belege gibt...woher auch immer.
Gruß Guido
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Beitrag von guidolenz123 » Mi 6. Feb 2013, 10:32

Du hast email mit Papiere in Anlage.
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Beitrag von AME1983 » Mi 6. Feb 2013, 11:52

hallo,

hab jetzt das .jpg-gutachten vom tüv süd mal denen geschickt.

ist der gleiche tüv, der mein autochen auf die strasse damals gebracht hat.

jetzt haben die mal eine unterlage + können recherchieren.

falls nichts dabei rauskommt, kann man den eigentümer des gutachtens ausfindig machen?

vielleicht kann der mir eine gute kopie für meinen tüv anfertigen.

es geht vorwärts.... :D

danke + liebe grüsse

manfred

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Re: betriebserlaubnis casalini sulky m11

Beitrag von Martin123 » Do 22. Okt 2020, 20:01

Habe eine ähnliche Frage. Könnte einen Casalini Sulky 4 rad mit Honda 163ccm Motor bekommen. Leider fehlen die Papiere.
Wie ist nun die Vorgehensweise? Führerscheintechnisch ist es egal. Mir geht es um die Zulassung mit kleinem Versicherungschild und wenn möglich 45kmh?

Martin123
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Re: betriebserlaubnis casalini sulky m11

Beitrag von Martin123 » Do 22. Okt 2020, 20:02

Habe eine ähnliche Frage. Könnte einen Casalini Sulky 4 rad mit Honda 163ccm Motor bekommen. Leider fehlen die Papiere.
Wie ist nun die Vorgehensweise? Führerscheintechnisch ist es egal. Mir geht es um die Zulassung mit kleinem Versicherungschild und wenn möglich 45kmh?

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Re: betriebserlaubnis casalini sulky m11

Beitrag von guidolenz123 » Do 22. Okt 2020, 20:24

Martin123 hat geschrieben:
Do 22. Okt 2020, 20:02
Habe eine ähnliche Frage. Könnte einen Casalini Sulky 4 rad mit Honda 163ccm Motor bekommen. Leider fehlen die Papiere.
Wie ist nun die Vorgehensweise? Führerscheintechnisch ist es egal. Mir geht es um die Zulassung mit kleinem Versicherungschild und wenn möglich 45kmh?
Entweder das Ding hat Krankenfahrstuhlpapiere oder es wird ungelenk...163 ccm-Benziner als LKFZ geht nicht ...nur bis max Bj 2002 als Krankenfahrstuhl und V-max 25 Km/h... sonst geht das nur mit 50ccm-Benziner , Diesel mit viiiel ccm oder E-Antrieb...
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Re: betriebserlaubnis casalini sulky m11

Beitrag von Martin123 » Do 22. Okt 2020, 20:53

Danke für die schnelle Antwort!
Ok also mit 163ccm nur 25kmh möglich. Das wäre weniger ein Problem. Was aber tun mit den fehlenden Papieren? Baujahr müsste irgendwas zwischen 1990 und 1994 sein. Vekommt man diese als Kopie irgendwo?

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Re: betriebserlaubnis casalini sulky m11

Beitrag von guidolenz123 » Fr 23. Okt 2020, 07:45

Martin123 hat geschrieben:
Do 22. Okt 2020, 20:53
Danke für die schnelle Antwort!
Ok also mit 163ccm nur 25kmh möglich. Das wäre weniger ein Problem. Was aber tun mit den fehlenden Papieren? Baujahr müsste irgendwas zwischen 1990 und 1994 sein. Vekommt man diese als Kopie irgendwo?
Irgendein Nachweis offizieller Art sollte schon verfügbar sein, dass das Teil ein Krankenfahrstuhl war...Ab 2002 gibts die nicht mehr neu mit Benzin-Motor...
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Re: betriebserlaubnis casalini sulky m11

Beitrag von Martin123 » Fr 23. Okt 2020, 08:33

Nun die Sulkys wurde ja aber so ausgeliefert. Reicht da kein Prospekt oder ähnliches? Daten zu finden scheint sehr schwierig zu sein

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Re: betriebserlaubnis casalini sulky m11

Beitrag von guidolenz123 » Fr 23. Okt 2020, 11:46

Martin123 hat geschrieben:
Fr 23. Okt 2020, 08:33
Nun die Sulkys wurde ja aber so ausgeliefert. Reicht da kein Prospekt oder ähnliches? Daten zu finden scheint sehr schwierig zu sein
Sulkys gab es meiner Kenntnis nach auch als 45km/h-er-PKW....

Frag mal bei TÜV und Deiner Zulassungs-Stelle , was die für ein Gutachten und/oder Betriebserlaubnis an Daten brauchen/wollen....gern auch mal bei DEKRA nachfragen...

https://de.wikipedia.org/wiki/Casalini
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Re: betriebserlaubnis casalini sulky m11

Beitrag von guidolenz123 » Sa 31. Okt 2020, 13:50

Und ....hat sich was ergeben ?
Hier mal ein Link zu einem Dreirad-Sulky...allerdings eben als LKFZ mit V-max 45 Km/h

https://www.ebay.de/itm/Piaggio-Raritat ... 0290.m3507
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