Hallo,
stimmt leider nicht: zumindest meiner ist exakt so, wie nach Klasse S ein Leichtkraftfahrzeug sein sollte: 49 ccm, 45km/h, 320 kg Leer. Das Problem ist, dass ältere Fahrzeuge keine Betriebserlaubnis wie ein kleiner Quad oder Moped haben und im Schein nur normaler Personenkraftwagen steht. Früher wurden diese KFZ als KFZ zugelassen, mit TÜV, später mit ASU, mit geringer Steuer und normalen Kennzeichen. Mein Auto ist schon seit 1999 abgemeldet. Wie ich bisher in Erfahrung bringen konnte geht das jetzt folgendermaßen: Auto muss zum TÜV, dort wird ein Gutachten erstellt nach STVO §21 (entspricht aber der sogenannten Vollabnahme, die aber vom Aufwand her gar nicht so eine große Sache sein soll, wie allgemein immer angenommen). Danach zur Zulassungsstelle und fertig! Ich habe das jetzt mal unten angehängt, worauf man achten muss, hoffe es hilft meinem Kollegen auch!
Auskunft Kraftfahrbundesamt:
Einen ARF (Gutachter) suchen für die Abnahme nach §21.
Erstellung eines Gutachten für Klassifizierung des Fahrzeugs nach Klasse (Leichtkraftfahrzeug, oder sogenannter
Klasse S) durch den TÜV. Dieses Gutachten MUSS von der Zulassungsstelle akzeptiert werden und daraufhin eine Art Betriebserlaubnis ausgestellt: Ziel: Befreiung regelmäßig TÜV, Steuer und günstige Versicherung!
STVZO: § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. (Auszüge!!!!)
Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Hersteller oder ein andere Verfügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag ein
Fahrzeugbrief vorzulegen; der Vordruck für den Brief kann von der Zulassungsbehörde bezogen werden. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung des Fahrzeugscheins erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein und, soweit vorgesehen, in den Fahrzeugbrief. Hängt die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme ab, so müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet sein. Abweichend von Satz 2 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage eines Fahrzeugbriefs, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausstellt.
Quelle: Quad Zulassungsrichtlinien - 31/01/2007 15:03
http://www.jena.de/verwalt/b_amt/kfz/ht ... assung.htm
Quad-Zulassung
Motorrad oder PKW? Auf die Mischung kommt es an. Bei der Zulassung von sogenannten Quads sind zulassungs-rechtliche Besonderheiten zu beachten.
1. Begriff
Kraftradähnliches Vierradkraftfahrzeug in verschiedenen Fahrzeug- und Aufbauarten
2. Mögliche Fahrzeug- und Aufbauarten
Grundlage für die Einstufung der Quads bildet die
Richtlinie 92/61/EWG. Diese Richtlinie erfasst neben 3-rädrigen Kfz bis 45 km/h auch vierrädrige LeichtKfz (max. 45 km/h und nicht mehr als 50 ccm) und vierrädrige Kfz (mehr als 45 km/h und mehr als 50 ccm). Allerdings beschränkt die Richtlinie die Vierradkraftfahrzeuge auf eine Leistung von maximal 15 kW und einem maximalen Leergewicht von 400 kg.
Die Einstufung der Fahrzeuge bis 400 kg Leergewicht (Fzg.e zur Güterbeförderung bis 550 kg) und/oder bis 15 kW Motorleistung erfolgt deshalb in folgende Arten:
Schl. Nr. 2404
LEICHT-KFZ BIS 45 KM/H
Leichtkraftfahrzeug - vierrädrig, unter 350 kg Leergewicht, Vmax 45km/h
3. Betriebserlaubnis oder Fahrzeugbrief?
Grundsätzlich müssen fast allen QuadŽs Fahrzeugbriefe zugeteilt werden. Eine Ausnahme davon stellen lediglich vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Schl. Nr. 2404) dar. Gemäß § 18 Abs 2 Nr. 4b StVZO sind dies QuadŽs mit einer Leermasse von max. 350 kg; einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 ccm oder weniger, bzw. einer Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen.
Diese Fahrzeuge erhalten eine Betriebserlaubnis und werden mit Versicherungskennzeichen versehen (§ 18 Abs 4 Nr. 3 Satz 2 StVZO).
4. Kennzeichengröße und -anbringung
LEICHT-KFZ BIS 45 KM/H
Versicherungskennzeichen
hinten
1) Merkblatt für die Begutachtung kraftradähnlicher Vierradkraftfahrzeuge (VkBl. 03/2005 S. 26)
5. Haupt- und Abgasuntersuchung, Fristen
LEICHT-KFZ BIS 45 KM/H
HU: entfällt
AU: entfällt*
.
AU: entfällt*
*) Ausgenommen von der Abgasuntersuchungspflicht sind nach § 47a StVZO:
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (§ 18 Abs.2 Nr.4b)
Kfz mit Fremdzündungsmotoren (Otto) mit zGG<=400kg oder vmax<=50 km/h
Kfz mit Kompressionszündungsmotoren (Diesel) vmax<=25km/h
lof Zugmaschinen
Bei anderen Quad mit Kraftradmotor und Kraftradauspuff ist eine Abgasmessung z.Z.nicht möglich. Es besteht deshalb keine AU-Pflicht, bis die sogenannte Umweltuntersuchung kommt.
6. Notwendige Fahrerlaubnisklasse/Schutzhelm
Klasse S, B, L und T in Abhängigkeit von Höchstgeschwindigkeit, Hubraum und Leermasse und Verwendung.
> 6 km/h
> 32 km/h
> 45 km/h
> 60 km/h
< 60 km/h
Einsatz als LeichtKfz
u. a.
S*
S*
S*
B
B
Einsatz als lof Zug-
maschine
keine
L
T
T
B
*) Die Klasse S umfasst dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge miteiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm (bei Fremdzündungsmotoren)
oder einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW bei Dieselmotoren
oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4kW bei Elektromotoren
und nicht mehr als 350 kg Leermasse (bei vierrädrigen Leichtkrafträdern, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)
Seit dem 21. Dezember 2005 gibt es durch den kurzfristigen Beschluss des Bundesrates eine gesetzliche Helmpflicht. "Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.“ So weit die 40. Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 21. Dezember 2005, die ab sofort in Kraft tritt. Damit sind die Fahrer von Quads und ATV den Roller- und Motorradfahrern gleichgestellt.
7. Versicherungspflicht
Es besteht eine grundsätzliche Versicherungspflicht für Quads.
LEICHT-KFZ BIS 45KM/H benötigen ein Versicherungskennzeichen, alle anderen Fahrzeugarten einen Versicherungsnachweis (Doppelkarte) bei der Zulassung des Fahrzeuges
8. Kfz-Steuer
Alle Fahrzeugarten mit Ausnahme von LEICHT-KFZ BIS 45KM/H unterliegen der Steuerpflicht.
10. Rechtsquellen
Merkblatt für die Begutachtung kraftradähnlicher Vierradkraftfahrzeuge
(VkBl. 03/2005 S. 26)
Schreiben des Thür.LVA Weimar, Az. 530.42-3614.2-07/02