guidolenz123 hat geschrieben: ↑Fr 3. Apr 2026, 09:30
Kein Amt kann dir zB erlauben ohne Fahrerlaubnis LKW zu führen... Genauso wenig kann kein Amt/Behörde erlauben Fahrzeuge , die eben nicht mehr mit der aktuell erworbenen Fahrerlaubnis für L6e-Fahrzeuge geführt werden können, dennoch zu führen.
Mit dem "alten" L6e-Führerschein darfst du allerdings auch die Teile mit ÜBER 500ccm noch weiter führen.
... und ja, da liegt der Hase im Würzkraut, denke ich ... der Progress hat 505 ccm, nach aktueller FZV darf dieser mit dem AM nicht mehr gefahren werden - auch mit altem AM nicht. Hier würde eine Ausnahmegenehmigung Sinn machen und sollte durchaus möglich sein - im Sinne der Bestandsschutzreglung: Der Opa hat den Kasten gekauft und hats auf den Urenkel vererbt...irgentwie so ...
Ich kenne genügend Leute die VOR Umstellung der FZV den " Rollerschein " gemacht haben und sich eine Dieselkiste mit eben mehr als 500ccm Hubraum gekauft haben. Diese wurde plötzlich ilegal weil die Sesselpuper in Brüssel eine prima Idee hatten, kein Bestandsschutz und kein garnix. Die Altflotte aller Fahrzeuge ausser 8 gelassen einfach mal das Gesetz durchgeschossen.
Ähnlich bei den Einachsschleppern, früher FS frei, heute nur mit FS Klasse 3/B legal zu fahren nach ordentlicher Zulassung und TÜV-Abnahme ! Mein Opa hätte sich beeumelt vor lachen ...
Ausnahme: Ist das Fahrzeug Bestandsfahrzeug in einem LOF - Betrieb, so darf es von Mitarbeitern nach wie vor ohne Zulassung und ohne FS gefahren werden - im Rahmen der LOF-Betriebe. Es genügt wenn der Fahrer seinen Namen und seine Wohnadresse von aussen sichtbar am Fahrzeug befestigt. Die Haftpflichtversicherung übernimmt sogar aus Fahrten resultierende Schäden dritter - das sollte man sich aber erst schriftlich holen.
Es gelten die alten Gesetze im Falle LOF. Da genügt eine Sturmlaterne als Beleuchtung ... Hast Du kein LOF musst Du den Kasten beim TÜV vorfahren und ein Gutachten einholen. Hast Du dieses Gutachten ( wohlwollen des Prüfers gaaaanz wichtig ! ) gehts zur Zulassungstelle. Je nach Laune des örtlichen Landrates wird entweder ein Kennzeichen vergeben für die Anbringung an der Front des Zugfahrzeugs oder eben zwei. Das zweite Kennzeichen wird an die abnehmbare ( ! ) Heckklappe des Anhängers getackert ( Pflicht )
Das Fahrzeug hat jetzt ein Fahrlicht und ein Fernlicht, Fahrtrichtungsanzeiger und manchmal ein Bremslicht, ist steuerpflichtig UND versicherungspflichtig und darf mit 16 Jahren und AM gefahren werden ( wenns als Landmaschine zugelassen wird ) oder eben ab 18 mit Kl3 / B. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 6 Km/h !
Meine Agria ist NICHT zulassungsfähig, weder das Zugfahrzeug NOCH der Anhänger - und ist etwa 18 Km/h schnell.
Diese Reglung mit der Zulassung stößt schnell an die Grenze des machbaren weil viele Einachschlepper in einer Zeit hergestellt wurden als es für solche Gefährte nichtmal eine Fahrgestellnummer verpflichtend war. Manche Fahrzeuge wurden gar in " Besatzungszonen " hersgestellt, in der Französischen Besatzungszone wurde alles unter 10 PS als Fahrrad angesehen...
Lustig wird es wenn man auf einem Acker einen alten Schäferwagen aus 1942 findet. Man sollte diesen vernünftigerweise dort belassen und in einer stillen Stunde weinen statt ihn zu bergen und wieder in Verkehr bringen zu wollen.
Das Typenschild trägt verfassungsfeindlice Symbole deren Besitz schon strafbar ist. Papiere sind nicht zu bekommen, eine ABE wurde nie erteilt. Jetzt wirds knorke: Bringt man das Ding zum TÜV bestellt man ein Doppelzimmerbett in der örtlichen JVA. Egal was man macht - es ist ilegal. Fahrgestellnummer ( falls vorhanden ) wird wegen Verfassungsfeidlichem Symbol nicht zugelassen, eher geahndet. In Verkehrbringung von Verfassungsfeundlich einzustufenden Objekten IST ebenso ilegal - und wenn man eine Ausnahmereglung getroffen hat und das Ding tatsächlich auf der Straße hat wirds geklaut ...
gr