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Mitführen von Kopien der COC bez. BE
Verfasst: Di 7. Mär 2023, 09:57
von macbloke
Bin auf etwas interessantes gestoßen, was ich gerne mit Euch teilen wollte, und auch gerne zur Debatte stelle...
Es ist ja schon öfter hier diskutiert worden, das Anfertigungen von Kopien der original Papiere Dokumentenfälschung sei. Wohingegen es gelebte Praxis ist, dass Kopien der originalen fahrzeugpapiere mitgeführt werden.
Dazu ist mir jetzt ein Text einer ABE für ein Piaggioroller aufgefallen, der mich die Angelegenheit in einem neuen Licht sehen läßt, auch wenn ich sowieso mit den kopien rumfahre, und ich glaube, das es in einem FAll nur die Kopien der originalen einer COC meines Fahrzeugs sind, die ich beim Kauf bekommen habe (so schlechte Qualität das es wirklich schwer zu sagen ist ob gute vergammelte FArbkopie, oder original). Aber ich will nicht weiter abschweifen ich. poste Betreffenden Fund hier:

- Unbenannt.PNG (635.74 KiB) 4647 mal betrachtet
Re: Mitführen von Kopien der COC bez. BE
Verfasst: Di 7. Mär 2023, 20:01
von rolf.g3
macbloke hat geschrieben: ↑Di 7. Mär 2023, 09:57
Es ist ja schon öfter hier diskutiert worden, das Anfertigungen von Kopien der original Papiere Dokumentenfälschung sei. Wohingegen es gelebte Praxis ist, dass Kopien der originalen fahrzeugpapiere mitgeführt werden.
Das ist richtig, doch ist eine Kopie, angefertigt in einem Kopie-Shop oder durch einen Scanner, immer eine Kopie und kein Original und meiner Kenntiss nach als Kopie zu kennzeichnen.
In dem eingestellten Text ist von:
" Inhaber der ABE "
die Rede. Dieser Inhaber der ABE ist nicht Inhaber des Fahrzeugs gemeint sondern der tatsächliche Inhaber der ABE, eben der Hersteller des Fahrzeugs bzw der in Umlaufbringer des Fahrzeugs ( zB Generalimpoteur ) .
Ich als Besitzer des Fahrzeugs darf keine ABE in " Abdruck oder Ablichtung " für mein Fahrzeug in Verkehr bringen.
... und damit bleibt bei kopierten Papieren die mögliche Urkundenfälschung
gr
Re: Mitführen von Kopien der COC bez. BE
Verfasst: Di 7. Mär 2023, 22:04
von HerrToeff
Mir hat ein Polizist gesagt das gilt für die alten ABEs oder Einzelgutachten
nicht für COCs bei denen ist der Datensatz die ABE nicht das Papier
Bei Autos -PKW- hingegen ist der Bescheid der Zulassung mitzuführen also dieser 2. Zusatz
man ist das kompliziert
Re: Mitführen von Kopien der COC bez. BE
Verfasst: Do 9. Mär 2023, 18:03
von macbloke
rolf.g3 hat geschrieben: ↑Di 7. Mär 2023, 20:01
macbloke hat geschrieben: ↑Di 7. Mär 2023, 09:57
Es ist ja schon öfter hier diskutiert worden, das Anfertigungen von Kopien der original Papiere Dokumentenfälschung sei. Wohingegen es gelebte Praxis ist, dass Kopien der originalen fahrzeugpapiere mitgeführt werden.
Das ist richtig, doch ist eine Kopie, angefertigt in einem Kopie-Shop oder durch einen Scanner, immer eine Kopie und kein Original und meiner Kenntiss nach als Kopie zu kennzeichnen.
In dem eingestellten Text ist von:
" Inhaber der ABE "
die Rede. Dieser Inhaber der ABE ist nicht Inhaber des Fahrzeugs gemeint sondern der tatsächliche Inhaber der ABE, eben der Hersteller des Fahrzeugs bzw der in Umlaufbringer des Fahrzeugs ( zB Generalimpoteur ) .
Ich als Besitzer des Fahrzeugs darf keine ABE in " Abdruck oder Ablichtung " für mein Fahrzeug in Verkehr bringen.
... und damit bleibt bei kopierten Papieren die mögliche Urkundenfälschung
gr
Humm ja so ergibt es leider wieder Sinn, ist es wieder stimmig. DAnn ist der Besitzer der ABE halt derjenige der sie hat austellen lassen, so wie derjenige der die Certifizierung vornehmen lassen hat, vom Ursprungsfahrzeug des fahrzeugs, und dann jedem identisch gebauten Fahrzeug dasselbige bestätigt.