Umweltplakette - Dieselfahrverbot - Leichtfahrzeug(e)

Fahrzeugpapiere, Führerscheinfragen, ...die ganze Bürokratie.

Moderatoren: guidolenz123, Fichte

Gesperrt
Benutzeravatar
Fichte
Beiträge: 3726
Registriert: Sa 21. Dez 2019, 12:47
Fahrzeuge: Microcar, Virgo II, Luxe
Ligier, Nova 500
Bellier, „Diva“
Aixam 400
Wohnort: Mindelheim

Umweltplakette - Dieselfahrverbot - Leichtfahrzeug(e)

Beitrag von Fichte » Fr 3. Feb 2023, 13:14

Keine Rechtsgrundlage/Haftung für diesen Beitrag!

Die Umweltplaketten, die Abgasnorm und deren Einführung und Rechtsgrundlage fußen im Wesenskern auf § 38 Abs. 1 BImSchG:

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__38.html

Hierin ist der Oberbegriff "Kraftfahrzeuge" enthalten und weiter zu definieren.

Kraftfahrzeuge sind gemäß § 1 Abs.2 StVG (https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1.html) Landfahrzeuge, welche durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Gleise gebunden zu sein, insb. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder und Fahrräder mit Hilfsmotor. Anhänger von Kraftfahrzeugen sind unter Verweis auf § 18 Abs.1 StVZO alle hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge (Ausnahme von abgeschleppten, betriebsunfähigen Fahrzeugen sowie Abschleppachsen).

§ 38 Abs. 1 BImSchG gilt (nach den einschlägigen Kommentierungen) jedoch nur für jene Fahrzeuge, sofern diese zum Zwecke der Teilnahme am öffentlichen Verkehr zugelassen sind. (Soweit die Fahrzeuge nicht unter § 38 fallen, sind sie Anlagen, für welche wiederum die Bestimmungen des §§ 22 ff BImSchG einschlägig sind.)

Hieraus wiederum ergibt sich mithin aus § 3 FZV (https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__3.html), dass unsere vierrädrigen Leichtfahrzeuge nicht unter diese Bestimmung (Plakettenpflicht) fallen, da diese grundsätzlich Zulassungsfrei sind und damit auch unabhängig von der Abgasnorm nicht den Regelungen der "Umweltzone" unterworfen sind.

Letzteres ergibt sich für mich auch aus „ Anhang 3 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1
(zu § 2 Abs. 3)“:

https://www.gesetze-im-internet.de/bims ... ang_3.html

Da nun keiner in dieser vorgenannten Ausnahmeregelung unsere vierrädrige Leichtfahrzeuge vorfinden wird, ist nunmehr und ergänzend wie folgt auszuholen:

Nach der Richtlinie 2000/73/EG der Kommission vom 22. November 2000 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 32000L0073) werden Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von höchstens 50 ccm bei Fremdzündern, maximale Nutzleistung 6 kw, einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einer Leermasse von weniger als 425 kg, den Kleinkrafträder gleichgestellt.

Letzteres führt u.a. dazu, dass diese in der Fahrzeugklasse L gelistet sind und rein tatsächlich als "Quad" geführt werden. Dasselbe wiederum mit der Folge, dass die in der Fahrzeugklasse L gelisteten Fahrzeugtypen der oben genannten Ausnahmeregelung Ziffer 4. entsprechen, wonach

zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,

keine Umweltplakette benötigen......



Und jetzt wird es kniffliger:

Eine anderweitige Beurteilung ergibt sich jedoch bei einer "freiwilligen" Zulassung des Fahrzeuges (vertiefend hier: viewtopic.php?f=2&t=10654), denn mit der Erteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil I (Altdeutsch: Fahrzeugschein) wird der Emissionsrichtwert/die Abgasnorm in die Papiere des dann zugelassenen Fahrzeuges eingetragen.

Die Abgasnorm (0, 1, 2, 3, 4, 5, 6) wiederum ergibt sich bei Leichtfahrzeugen u.a aus der Zeit, innerhalb welcher die Typgenehmigung erteilt wurde, da diese (für die Hersteller verbindlich) vorgegeben wurde. So z.B.: ab 15.01.2013 die Abgasnorm 4 bzw. 5 gem. Anhang VI der VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 68&from=DE

Dasselbige wird unter Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I des jeweils zugelassenen Fahrzeuges eingetragen und wird hieraus ersichtlich.

Nunmehrig wurde für einzelne Städte Verfügungen/Verordnungen (Grundlage § 40 Abs. 1 BImSchG, https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__40.html) erlassen, welche das Fahrverbot innerhalb der Umweltzonen nach der jeweiligen Abgasnorm noch erweitern, angeordnet durch Zusatzschilder ähnlich wie folgt:

A472A5B9-471A-4270-B8D2-ACB39D30B326.jpeg
A472A5B9-471A-4270-B8D2-ACB39D30B326.jpeg (27.07 KiB) 7415 mal betrachtet

Achtung! Die Grüne Umweltplakette mit der Ziffer 4 (an der Windschutzscheibe) ist nicht gleichzusetzen mit der Abgasnorm, letztere ist aus der Zulassungsbescheinigung Teil I zu entnehmen. Mithin (nach meiner Rechtsansicht) unterliegen die (freiwillig) zugelassenen Leichtkraftfahrzeuge diesem Verbot, insofern die Abgasnorm die Anforderung nicht erfüllt.

Aber nur meine bescheidene Meinung….. 022)

Weiterführende Beiträge (Ausgangsthread) sind hier/können hier gepostet werden:

viewtopic.php?f=2&t=10774
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.

Gesperrt